Was muss bei der Abrechnung von Heilmitteln beachtet werden?

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Bitte beachten Sie als Heilmittelerbringer die folgenden Informationen zur Abrechnung. Zusätzlich gibt es nützliche Hinweise zur Umsetzung von Korrekturen und Ergänzungen bei der Abrechnung von Heilmitteln.

Abrechnung von Heilmittel-Verordnungen

Für jeden Heilmittelbereich gibt es einen Vertrag, in dem die Abrechnung nach § 18 geregelt wird. In diesem ist der genaue Prozess und das konkrete Vorgehen beschrieben. Auch die verschiedenen Fristen, wie Abrechnungs- oder Zahlungsfristen, sind dort dargestellt.

Zusätzlich ist in der jeweiligen Anlage 3 aufgeführt, wie Felder korrigiert werden können und bis zu welchem Zeitpunkt die Korrektur durchgeführt werden muss.

Abrechnungsfrist für Heilmittel

Nach aktuellen Rahmenverträgen gilt für alle Heilmittel-Bereiche, z. B. Leistungen in der Physiotherapie sowie Ergotherapie, eine Abrechnungsfrist von neun Kalendermonaten.

Korrektur oder Ergänzung einer Heilmittelverordnung

Ergänzungen und Korrekturen der Heilmittelverordnung sind durch die Verordnerin oder den Verordner vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden bzw. falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer erneuten Unterschrift der Verordnerin oder des Verordners mit Datumsangabe neben der fehlenden bzw. falschen Angabe. Ein Arztstempel ist nicht erforderlich.

Die Verwendung von Korrekturmitteln ist unzulässig.

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