Um Hebammenleistungen für gesetzlich Versicherte erbringen und abrechnen zu können, müssen vor der erstmaligen Leistungserbringung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beantragung Institutionskennzeichen (IK)
- Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (mit oder ohne Geburtshilfe)
- Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag nach §134a SGB V
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie die folgenden und weitere Informationen zur Leistungserbringung von Hebammen:
Beantragung Institutionskennzeichen (IK)
Ein Institutionskennzeichen (IK) benötigen alle Leistungserbringenden, die mit den Krankenkassen Leistungen abrechnen wollen. Das Institutionskennzeichen kann nur schriftlich bei der ARGE-IK über einen Erfassungsbeleg beantragt werden:
Hinweise zur Berufshaftpflicht
Zu Beginn ihrer Tätigkeit sind Hebammen verpflichtet, eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Für freiberufliche geburtshilflich tätige Hebammen hat der Gesetzgeber eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Berufshaftpflichtpolicen getroffen. Alle Informationen zu diesem Sicherstellungszuschlag finden Sie hier:
So funktioniert der Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag
Die Hebamme muss dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe beitreten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Ist die Hebamme Mitglied in einem der maßgeblichen Berufsverbände, tritt sie über ihren jeweiligen Verband dem Vertrag bei. Maßgebliche Verbände sind aktuell der Bund freiberuflicher Hebammen (BfHD) und der Deutsche Hebammenverband (DHV).
- Freiberufliche Hebammen, die keinem Berufsverband angehören, können über den GKV-Spitzenverband eigenständig und kostenfrei dem Vertrag beitreten.
Hier finden Sie alle relevanten Formulare zum Beitritt sowie Informationen zur Hebammenliste: