Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) werden für die Krankenkassen viele Möglichkeiten für eine bessere digitale Gesundheitsversorgung der gesetzlich Versicherten geschaffen. Insbesondere die mit dem DVG vorgesehenen Regelungen für die Förderung von digitalen Versorgungsinnovationen und die erweiterten Investitionsmöglichkeiten werden zukünftig allen Krankenkassen deutlich mehr Spielräume bieten.
Berlin, 17.10.2019 – Die Barmer ist bereits Vorreiter bei der Zusammenarbeit mit digital innovativen Unternehmen und unterstützt daher die geplanten Neuregelungen des DVG zu Investitionsmöglichkeiten der Krankenkassen. Ziel dieser Kooperation ist es, Erkenntnisse über Innovationen im Bereich der Gesundheitstechnologien zu gewinnen und festzustellen, ob sich daraus Verbesserungen für die Versorgung der Patienten erzielen lassen. „Wir wollen Erfahrungen gewinnen und früh sinnvolle und nützliche Anwendungen für die Versicherten identifizieren“, sagte Professor Doktor Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der Barmer bei der gestrigen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zum DVG, zu der er als Einzelsachverständiger geladen war.
Aus der Zusammenarbeit mit dem Earlybird Health Fund hat die Barmer bereits fünf Innovationen fördern können, zum Beispiel für laparoskopische Operationen oder für neuartige Katheter zur Behandlung von Schlaganfallpatienten. Die eingesetzten Mittel kommen also ganz gezielt in der Versorgung an und verbessern diese langfristig und nachhaltig.
Weiterhin sieht das DVG einen neuen Anspruch der Versicherten auf digitale Versorgungsanwendungen vor. Hierbei sollte sichergestellt sein, so Straub, dass ein Vergütungsanspruch des Anbieters nur für die tatsächliche Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen entstehe, nicht jedoch für den reinen Download. Die Vergütung einer digitalen Gesundheitsanwendung müsse an deren Nutzung gekoppelt werden. Der Nutzen könne in der Regel nur dann erzielt werden, wenn das Produkt auch Anwendung finde. Die Genehmigung von digitalen Anwendungen durch Krankenkassen sollte außerdem befristet ausgestellt werden.
Die Intention des Gesetzentwurfs zur Einrichtung eines Forschungsdatenzentrums und zum verbesserten Zugang zu Sozialdaten sei zwar nachvollziehbar, so Straub. Als kritisch betrachte er jedoch die vorgesehene Lieferung der Daten an den GKV-Spitzenverband in nicht-pseudonymisierter Form. Für Forschungszwecke bestehe keine Notwendigkeit für einen unmittelbaren Personenbezug, vor dem Hintergrund der Datensicherheit und des Datenschutzes sei er auch nicht sachgerecht. Straub hält vielmehr eine ergänzende gesetzliche Regelung für wichtig, wonach die Daten bereits bei den Krankenkassen mit einem Versichertenpseudonym versehen und dann in dieser Form zur Verfügung gestellt werden.