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Bleiben Sie auf dem Laufenden mit dem Barmer-Newsletter für Hilfsmittel-Vertragspartner. So verpassen Sie nicht mehr, was für Ihren praktischen Alltag als Leistungserbringer wichtig ist. Zum Beispiel:
- Aktuelle Vertragsprojekte
- Auswirkungen aktueller gesetzlicher Änderungen auf Ihre Vertragspartnerschaft
- Umsetzungshinweise zu neuen Verträgen
- Umsetzungshinweise zur Abrechnung
Newsletter 5/2024 vom 17.12.2024
Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundversorgung nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist
Seit dem 02.12.2024 ist die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist gemäß § 31 Abs. 1a SGB V für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen. Das bedeutet, dass sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch dann zum Leistungsumfang der GKV gehören, wenn der medizinische Nutzen des konkreten Produktes im Rahmen eines Antragsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geprüft wurde und ein positiver Bescheid zur Aufnahme in Anlage V der Arzneimittelrichtlinien (AMR) vorliegt.
Aktuell befindet sich kein verordnungsfähiges sonstiges Produkt zur Wundbehandlung auf der Anlage V der Arzneimittelrichtlinien. Die Verordnungsfähigkeit der „klassischen“ Verbandmittel (Anlage Va, Teil 1 und 2 der AMR) ist davon unberührt.
Geplant war, die Frist im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit zu verlängern, die Regelung konnte allerdings nicht rechtzeitig im Bundestag beschlossen werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat deshalb mit Schreiben vom 29.11.2024 die beteiligten Akteure darum gebeten, die bis 01.12.2024 gültigen erstattungsrechtlichen Regeln in diesem Bereich bis zum 02.03.2025 anzuwenden, damit sich die Versorgung auf die neuen Gegebenheiten einstellen kann.
Die Ersatzkassen folgen der Bitte des Bundesgesundheitsministeriums, um eine reibungslose Versorgung zu ermöglichen. Damit gilt, dass Versicherte der Barmer vorerst weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den betreffenden Produkten versorgt werden können. Eine Kostenübernahmeerklärung ist dafür nicht erforderlich.
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Bekanntmachung über die Absicht eines Vertragsabschlusses für den Bereich der Adaptions- und Kommunikationshilfen
Die Barmer beabsichtigt, Verträge im Bereich Rehatechnik abzuschließen. Der Vertrag umfasst die Lieferung von Adaptionshilfen (PG 02) und Kommunikationshilfen (PG 16) sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 13. Dezember 2024 die Vertragsunterlagen auf dem Ausschreibungsportal der Barmer downloaden.
Hinweise zum Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023
Für einen reibungslosen Ablauf Ihrer Genehmigungs- und Abrechnungsprozesse beachten Sie bitte folgende Hinweise:
1. Elektrische Komponenten
Im neuen Vertrag Reha-Technik (RT) 2023 wurde für Elektrorollstühle, welche mit zusätzlichen elektrischen Komponenten ausgestattet werden (elektrische Rückenlehnenverstellung, elektrische Sitzkantelung, elektrisch verstellbare Fußstützen/Beinstützen), die Möglichkeit geschaffen, eine höhere Versorgungspauschale zu beantragen. Unser Vertragscontrolling hat ergeben, dass die höhere Versorgungspauschale jedoch auch dann beantragt wird, wenn keine zusätzlichen elektrischen Komponenten benötigt werden. Wir haben betroffene Vorgänge bereits analysiert und begonnen, entsprechende Rückforderungen an die betroffenen Vertragspartner zu übermitteln.
Wir bitten zukünftig um einen vertragskonformen Umgang mit dieser Position. Die Beantragung der erhöhten Versorgungspauschale darf ausschließlich dann erfolgen, wenn auch die entsprechenden elektrischen Komponenten erforderlich sind.
2. Geänderte Gewährleistungszeiträume bei den Dusch- und Toilettenrollstühlen
Mit Inkrafttreten des Vertrages RT 2023 erfolgte im Bereich der Dusch-Toilettenrollstühle eine Änderung der Gewährleistungszeiträume. Der Gewährleistungszeitraum der jeweiligen Versorgungspauschale beträgt nun 36 Monate und nicht mehr 60 Monate. Es werden nach wie vor Kostenvoranschläge mit dem alten Gewährleistungszeitraum von 60 Monaten eingereicht. Dies führt zu Rückfragen und Korrekturen, die vermeidbar sind. Bitte beachten Sie daher die geänderten Gewährleistungszeiträume beim Erstellen der elektrischen Kostenvoranschläge.
3. Bearbeitung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen / Einlagerungen / HM-Checks (Nachbearbeitungsaufträge)
Im Sinne der Nachhaltigkeit legt die Barmer ihren Fokus unter anderem auf den Wiedereinsatz verfügbarer Hilfsmittel. Alle Vertragspartner (unabhängig von der Teilnahme am Paket 3a) sind verpflichtet, offene Rückholungen, Einlagerungen und HM-Checks umgehend zu bearbeiten. Nur so stehen diese schnellstmöglich im Lager zur Verfügung. Hierbei sind die vertraglichen Fristen zu beachten. Wir bitten daher um dringende Bearbeitung der offenen Vorgänge.
Die Nichteinhaltung der Fristen zur Erledigung der Rückholung, Einlagerungsmeldung und HM-Checks löst Vertragsstrafen aus.
4. Rückkauf
Einige Produkte, z.B. Dusch-Toilettenrollstühle, wurden mit Beginn des Vertrages RT 2023 in das Konzept der Versorgungspauschalen neu aufgenommen. Hilfsmittel, welche
- sich bereits am Lager des Leistungserbringers befinden,
- aktuell zurückgeholt werden oder
- unter der vorstehenden Ziffer 4 „offene Vorgänge“ eingebunden sind,
und neu im Konzept der Versorgungspauschalen vereinbart wurden, werden von der Rückkaufregelung des Vertrages RT 2023 umfasst.
Bitte melden Sie diese Produkte unter unserer E-Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de zum Rückkauf an. Hierbei sind das IK des Leistungserbringers sowie die ZHP-Lager-ID, die ZHP-Vorgangsnummer (BBxxxxxxxx) und die Hilfsmittelpositionsnummer zu benennen. Die gesammelten Vorgänge sind 1 x monatlich zu melden. Die Barmer wird anschließend eine Zahlungsaufforderung per E-Mail übermitteln und das weitere Prozedere erläutern.
Sie sind noch kein Vertragspartner des neuen Vertrages RT 2023 der Barmer?
Die Barmer bietet den Vertrag „RT 2023“ ab sofort zum Online-Beitritt an. Interessierte Leistungserbringer finden auf der Barmer Webiste alle relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP. Hierüber ist ein Vertragsbeitritt zum Vertrag RT 2023 der Barmer möglich.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie uns diese gerne an unsere Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de unter dem Betreff „RT 2023“.
MIP-Vertragsmanager: Beendigung von Vertragsteilnahmen nicht mehr gültiger IK
Vertragspartner sind dazu verpflichtet, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) hinterlegten Daten ihres Institutionskennzeichens zu pflegen. Diese Daten sind für die Bearbeitung und Abrechnungsbegleichung durch die Barmer verbindlich und müssen stets aktuell gehalten werden. Vor allem dürfen nur gültige IK bei der Versorgung nach Barmer Verträgen eingesetzt werden.
Bei einer Qualitätsprüfung ist aufgefallen, dass im Vertragsmanagement-System der Barmer (MIP) über die Arge-IK beendete IK noch als Vertragsteilnehmer hinterlegt sind. Wir weisen darauf hin, dass wir Verträge bzw. Vertragsteilnahmen abgelaufener IK zum 30.11.2024 in MIP beenden werden.
Auch für die Zukunft werden Verträge bzw. Vertragsteilnahmen von abgelaufenen IK im System der Barmer beendet. Für eine reibungslose Anwendung der Barmer-Verträge bitten wir darauf zu achten, dass durchgängig gültige IK für Verträge bzw. Vertragsteilnahmen hinterlegt sind. Dies gilt auch für Verträge, zu denen Gruppierungen bzw. Verbände die Teilnehmermeldungen an die Barmer übermitteln. Die Barmer stellt hiermit die Qualität und Aktualität ihrer Vertragsdaten sicher. Für Versicherte sind diese Informationen von besonderer Bedeutung, da sie über die Online-Vertragspartnersuche der Barmer eigenständig nach aktuellen Vertragspartner suchen können, um ihre Versorgung zu veranlassen.
Versorgungsprozess beschleunigen? Ausschließlich Verordnungen für Hilfsmittel annehmen, für die eine Vertragspartnerschaft mit der Barmer besteht
Eine schnelle und hochwertige Hilfsmittelversorgung unserer Kunden ist unser gemeinsames Anliegen. Manchmal ist der Weg zu einer schnelleren Versorgung unerwartet einfach.
Unsere Bitte: Nehmen Sie von Ihren Kunden keine Verordnung für Hilfsmittel an, für die Sie keinen Vertrag haben. Geben Sie bitte in diesen Fällen einfach unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung durch die Barmer weiter. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Bekanntmachung für den Bereich Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination
Die Barmer beabsichtigt, den Bereich der Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination innerhalb des bestehenden Vertrages im Bereich der Medizintechnik neu zu regeln.
Dazu soll dieser Versorgungsbereich aus der Anlage 14 Sauerstoffversorgungen und Atemtherapiegeräte der Produktgruppe 14 herausgelöst und zwei neue Anlagen abgeschlossen werden. Ziel ist es, eine zukunftssichere Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln der Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination sicherzustellen und gleichzeitig eine wirtschaftliche und ausreichende Versorgung nach dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen.
Die neuen Anlagen umfassen die Lieferung von:
- Anlage 14A PEP-Mund- und Maskensystem
Anhang 01 - PEP-Mund- und Maskensystem (14.24.08.0 und 14.24.08.1) - Anlage 14B In-/Exsufflatoren und Abklopf- und Vibrationsgeräte
Anhang 01 - In-/Exsufflatoren (14.24.08.3), Abklopf- und Vibrationsgeräte (14.24.08.4),
Anhang 01a - Zubehör und Verbrauchsmaterial für die Versorgung mit In-/Exsufflatoren
sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen.
Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 15.08.2024 die Vertragsunterlagen in unserem Beschaffungsportal nach erfolgter Registrierung downloaden.
Angebote sind an die E-Mail-Adresse Hilfsmittelmanagement@barmer.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination 2024" zu richten.
- Für Ihr Angebot nutzen Sie bitte die Datei „Angebotstabelle“.
- Fragen zu den Vertragsunterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per E-Mail an die o. g. E-Mail-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination 2024“.
Beim o. g. Eingangsdatum für die Angebote handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist für später eingehende Angebote oder für Vertragsverhandlungen. Auch bei Nichtteilnahme an den Verhandlungen besteht im Anschluss an die Verhandlungen nach heutigem Rechtsstand die Möglichkeit eines Beitrittes nach § 127 Abs. 2 SGB V zu einem Vertrag.
Zufriedenheitsbefragungen zu Bandagen und Kompressionsversorgungen zeigen hohe Zufriedenheit der Versicherten, decken aber auch Defizite bei der Vertragsumsetzung auf
Im Rahmen von mehreren umfangreichen Versichertenbefragungen wurden neben der Zufriedenheit der Versicherten auch die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Standards untersucht. Damit ist die Barmer ihrer Pflicht zur Qualitätssicherung von Verträgen zur Versorgung mit Bandagen und Kompressionshilfsmitteln nachgekommen.
Die Befragungen zur Versorgung mit Bandagen umfassen über 7.000 Rückmeldungen von Versicherten und zeigen mit Blick auf die Kundenzufriedenheit ein überaus positives Bild. So gaben rund 95% der Befragten an, mit der Versorgung durch die Leistungserbringer zufrieden bis vollkommen zufrieden zu sein. Besonders hervorzuheben ist die schnelle Versorgung: Knapp 70% der Versicherten konnten noch am selben Tag mit den benötigten Bandagen versorgt werden.
Trotz der vielen positiven Rückmeldungen gab es auch kritische Feststellungen. Jeder siebte Kunde erhielt keine Beratung, bei über 8% wurden keine Maße genommen und ca. 9% der Bandagen wurden ohne Anprobe abgegeben. Rund ein Drittel der Versicherten mussten Mehrkosten tragen, wobei nur bei knapp 45% gerechtfertigte Gründe für die Erhebung von Mehrkosten vorlagen. Besonders problematisch ist, dass nur sehr wenige Versicherte angaben, mehrere mehrkostenfreie Bandagen zur Auswahl angeboten bekommen zu haben. Das Gesetz gibt vor, dass eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Produkten angeboten werden soll.
Die Befragung zeigte zudem einige allgemeine Auffälligkeiten. So wurden auch „Sportbandagen“ und Wechselversorgungen aus hygienischen Gründen bereitgestellt, obwohl keine Leistungspflicht der Krankenkassen dafür besteht.
Die Umfrageergebnisse zur Versorgung mit Kompressionshilfsmitteln zeigen ein ähnliches Bild. Auch hier sind die Kunden mit den Leistungen unserer Vertragspartner zufrieden. Im Hinblick auf Mehrkosten und Pflichten der Leistungserbringer im Versorgungsprozess lassen sich nochmals Parallelen zu den Bandagen ziehen. Eine besondere Auffälligkeit ist, dass etwa 10% der Versicherten, die eine Versorgung mit Mehrkosten erhalten haben, angaben, diese für die Beratung oder das Anmessen gezahlt zu haben.
Der Versorgungsablauf durch die Leistungserbringer fiel in weiteren Punkten irritierend auf. So wurde von den Kunden häufig berichtet, dass sie keine Beratung erhalten haben. Auch das Maßnehmen der betroffenen Körperregionen und die Anprobe beim Leistungserbringer werden oft weggelassen. Folglich wurde auch die damit verbundene und vorgeschriebene Passformkontrolle durch die Vertragspartner versäumt. Ca. 10% der Versicherten berichteten von Passformmängeln nach der Auslieferung, welche angesichts der aufgeführten Pflichtverletzungen nachvollziehbar sind.
Auch wenn die Befragungen zeigen, dass die Zufriedenheit der Versicherten hoch ist, besteht Verbesserungsbedarf bei der vertragsgemäßen Umsetzung der Versorgungen. Aus diesem Grund werden Themen wie Transparenz bei Mehrkosten, die Auffälligkeiten in der Vertragsumsetzung sowie Optimierungsansätze Themenschwerpunkte der aktuellen Vertragsverhandlung. Die gewonnenen Erkenntnisse schaffen darüber hinaus die Grundlage für Ahndungen von Vertragsverstößen.
Hier können Sie die vollständigen Ergebnisse der Zufriedenheitsbefragungen einsehen.
Neuer Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023 – Was ist zu beachten?
Der umfangreiche neue Reha-Technik (RT) Vertrag der BARMER regelt die Versorgung unserer Versicherten für Hilfsmittel der Produktgruppen 04,10,18,19,20,22,26,28,32,33 und 50. Um Ihnen die Umsetzung des Vertrages zu erleichtern, stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen/Änderungen nachfolgend kurz vor:
1. Nutzungserklärung bei Folgepauschalen bei Kostenvoranschlag/Abrechnung verpflichtend
Bei allen Folgepauschalen ist eine Nutzungserklärung (Muster siehe Anhang D im Paket 2) auszufüllen und dem Kostenvoranschlag (bei genehmigungspflichtigen Folgepauschalen) sowie der Abrechnung beizufügen. Entsprechende Kostenvoranschläge können ohne diese Nutzungserklärung nicht genehmigt werden, da der Nachweis der weiteren Notwendigkeit nicht vorliegt. Abrechnungen ohne Nutzungserklärung werden zurückgewiesen. Die Nutzungserklärung kann nicht durch andere Dokumente, wie z. B. eine ärztliche Verordnung, ersetzt werden.
2. Kostenvoranschläge mit geforderten Detailangaben einreichen
Im Kostenvoranschlag sind zum beantragten Hilfsmittel versorgungsrelevante Detailangaben mitzuteilen. Je nach Produkt sind dies z.B. Gewicht, die Maße usw. Bei einer Rollstuhlversorgung sind detaillierte Angaben zur Beschaffenheit des Produktes (Sitzmaße und Zubehörteile) plus Bestellblatt bzw. versorgungsrelevante Angaben aus dem Bestellblatt mit dem Kostenvoranschlag einzureichen.
Bei mobilen Rampen (Produktarten 22.50.01.0xxx/50.45.11.0xxx) ist mit Kostenvoranschlag verpflichtend der Einsatzort (ggf. Grundriss mit Vermaßung), Größe und Gewicht der Rampe anzugeben.
Entsprechende Kostenvoranschläge ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden.
3. Paket 3 a: Vertragsteil für die Rückholung / Einlagerung / Lagerhaltung für Barmer-eigene Hilfsmittel
Anders als bei den bisherigen Verträgen besteht für den Vertragspartner nun die Wahlmöglichkeit, ob er Barmer-eigene Hilfsmittel einlagert. Bisher war diese Lagerhaltung verpflichtend. Sofern Sie Lagerbetrieb werden möchten, ist der Abschluss von Paket 3 a erforderlich.
Um Lagerbetrieb zu werden, müssen Sie bestimmte personelle Anforderungen (Paket 3a, Ziffer 2) sowie die allgemeinen Anforderungen (Paket 3a, Ziffer 3) erfüllen.
Hinweis für Vertragspartner des Pakets 3a bei Einlagerungen von Hilfsmitteln:
Bei der Einlagerung von Hilfsmitteln ist verpflichtend eine Fotodokumentation (Vorder-, Rück- und Seitenansicht) zu erstellen und zusammen mit der Einlagerungsmeldung hochzuladen. Sofern Mängel bestehen, sind diese gesondert zu fotografieren Zudem ist das geschätzte Packmaß und Gewicht für den Versand (im Feld „Besonderheiten“ in der Einlagerungsmeldung) mit anzugeben. Fehlende Angaben lösen Rückfragen von HMM und somit auch Mehraufwände in Ihren Betrieben aus. Eine Einlagerungsmeldung kann nur mit vollständigen Angaben abgeschlossen werden. Wir behalten uns vor, bei einem Zeitverzug im Rahmen der Einlagerung aufgrund fehlender Fotodokumentation Vertragsstrafen auszusprechen.
4. Dringende Bearbeitung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen / Einlagerungen / HM-Checks (Nachbearbeitungsaufträge)
Im Sinne der Nachhaltigkeit legt die Barmer ihren Fokus unter anderem auf den Wiedereinsatz verfügbarer Hilfsmittel. Alle Vertragspartner (unabhängig von der Teilnahme am Paket 3a) sind verpflichtet, offene Rückholungen, Einlagerungen und HM-Checks umgehend zu bearbeiten, um diese schnellstmöglich dem Lagerbestand zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind die bestehenden Fristen des eigenen Vertrages RT 2016 oder RT 2023 zu beachten.
Die Nichteinhaltung der Fristen zur Erledigung der Rückholung, Einlagerungsmeldung und HM-Checks löst Vertragsstrafen aus.
5. Rückkauf
Einige Produkte, z.B. Dusch-Toilettenrollstühle, wurden mit Beginn des Vertrages RT 2023 in das Konzept der Versorgungspauschalen neu aufgenommen. Hilfsmittel, welche
- sich bereits am Lager des Leistungserbringers befinden,
- aktuell zurückgeholt werden oder
- unter der vorstehenden Ziffer 4 „offene Vorgänge“ eingebunden sind,
und neu im Konzept der Versorgungspauschalen vereinbart wurden, werden von der Rückkaufregelung des Vertrages RT 2023 umfasst.
Bitte melden Sie diese Produkte unter unserer E-Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de zum Rückkauf an. Hierbei ist Ihre IK-Nummer sowie die ZHP-Lager-ID, die ZHP-Vorgangsnummer (BBxxxxxxxx) und die Hilfsmittelpositionsnummer zu benennen. Die gesammelten Vorgänge sind 1 x monatlich zu melden. Die Barmer wird Ihnen anschließend eine Zahlungsaufforderung per E-Mail übermitteln und das weitere Prozedere erläutern.
6. FAQs zum Vertrag veröffentlicht
Weitere Fragen zur Auslegung einzelner Vertragsinhalte und zur Umsetzung der vertraglichen Anforderungen in der Arbeitspraxis haben wir in unseren FAQs gesammelt. Durch die FAQs erhalten Sie schnell Antworten auf die häufigsten Fragen.
Die eingestellten FAQs zum neuen Rehatechnik-Vertrag 2023 finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik „Welche Möglichkeiten gibt es für eine Vertragspartnerschaft mit der Barmer“. Dann weiter zu der Überschrift „Umsetzungshinweise zu einzelnen Verträgen“.
Hinweis: Die vorgenannten Neuerungen/Änderungen sind nicht abschließend, sondern stellen nur einen Auszug wichtiger Regelungen aus dem neuen Vertrag RT 2023 dar.
Sie sind noch kein Vertragspartner des neuen Vertrages RT 2023 der Barmer?
Interessierte Leistungserbringende finden auf unserer Website alle für Sie relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP. Hierüber kann ein Vertragsbeitritt zum Vertrag RT 2023 der Barmer beantragt werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie uns diese gerne an unsere Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de unter dem Betreff „RT 2023“.
Neue Verträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 78 Absatz 1 SGB XI ab dem 01.07.2024
Die bisherigen Verträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurden seitens des GKV-Spitzenverbandes zum 30.06.2024 gegenüber allen Leistungserbringern gekündigt (ausgenommen sind Mitglieder des Deutschen Apothekerverbandes DAV und der Leistungserbringergruppierung CURA-SAN, hier greift die Kündigung erst zum 30.09.2024). Somit erlischt zum 01.07.2024 die Versorgungsberechtigung bzw. die direkte Abrechnungsberechtigung der Leistungserbringer auf Basis dieser gekündigten Verträge.
Sie möchten einen Anschlussvertrag? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen:
1. GKV-Spitzenverband bietet beitrittsfähige Verträge
Der GKV-Spitzenverband hat sowohl mit Einzelleistungserbringern als auch mit Leistungserbringerverbänden neue beitrittsfähige Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen verhandelt und geschlossen.
Leistungserbringer können über den GKV- Spitzenverband diesen neu geschlossenen Verträgen beitreten. Einzelleistungserbringer können Verträgen mit anderen Leistungserbringern oder Verträgen mit Verbänden beitreten (Verbände dagegen nur Verbandsverträgen).
2. Sie möchten einem Vertrag beitreten?
Um den Beitritt zu einem der neuen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie einfach das Online-Formular zur Beitrittserklärung des GKV Spitzenverbandes.
3. Für einen nahtlosen Übergang zum Anschlussvertrag: Weitergeltung des Altvertrages bis zum 31.08.2024
Allen Leistungserbringern, die bisher Vertragspartner waren und ihren Beitritt zu den neuen Verträgen gegenüber dem GKV- Spitzenverband noch nicht erklärt haben, gewährt die Barmer Pflegekasse eine Übergangszeit bis zum 31.08.2024, um eine nahtlose Anschlussversorgung ihrer Versicherten sicherzustellen. Die entsprechenden Abrechnungen werden wir auf Kulanzbasis akzeptieren. Unser Abrechnungszentrum ist entsprechend informiert.
Nach Ablauf der Übergangszeit zum 31.08.2024 erlischt die Versorgungsberechtigung bzw. die direkte Abrechnungsberechtigung zwischen dem Leistungserbringer und der Barmer Pflegekasse endgültig. Das bedeutet für Sie: Soweit bis zum 31.08.2024 kein Beitritt zu einem neuen Vertrag erfolgt ist, müssen Sie Ihre Barmer-Kunden entsprechend informieren.
Neuer Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023 – Beitrittsverfahren eröffnet
Die Barmer hat neue Verträge im Bereich Rehatechnik abgeschlossen und nun das Beitrittsverfahren nach § 127 Abs. 2 SGB V eröffnet.
Der Vertrag umfasst die Produktbereiche:
- PG 04 – Bade- und Duschhilfen (außer Badewannenlifter)
- PG 10 - Gehhilfen
- PG 18 - Kranken-/Behindertenfahrzeuge
- PG 19 - Krankenpflegeartikel
- PG 20 - Lagerungshilfen
- PG 22 - Mobilitätshilfen
- PG 26 - Sitzhilfen
- PG 28 - Stehhilfen
- PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte
- PG 33 - Toilettenhilfen
- PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Für Kinderversorgungen und für das Sitzschalenkonzept gilt vorerst weiterhin der Vertrag RT 2016. Sobald die Vertragsverhandlungen in diesen Bereichen abgeschlossen sind, besteht auch hier die Möglichkeit eines neuen Vertragsbeitrittes. Hierüber informieren wir gesondert. Abweichend von den bisherigen Vertragskonditionen des RT 2016 können Leistungserbringer auch für Kinderversorgungen und Sitzschalen die Fahrkostenpauschale und den Stundenverrechnungssatz des Vertrages RT 2023 ansetzen. Diese Regelung gilt für Verordnungen ab Vertragsbeitritt des Leistungserbringers zum neuen Vertrag RT 2023.
Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände finden auf unserer Website alle für Sie relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP.
Hinweis: Für Vertragspartner, die über das Beitrittsverfahren den Vertrag RT 2016 abgeschlossen haben, gilt dieser Vertrag bis zum Beitritt zum neuen Vertrag RT 2023 weiter, sodass eine lückenlose Vertragspartnerschaft sichergestellt ist. Weitere wichtige Informationen und Hinweise zur Umsetzung des neuen Vertrages entnehmen Sie bitte der in MIP hinterlegten „Zusatzinformation zum Beitrittsverfahren zum Vertrag RT 2023“.
Rückweisung von Hilfsmittel-Abrechnungen auf Basis eines fehlerhaft ausgestellten E-Rezepts für Arzneimittel
Am 1. Januar 2024 wurde das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel bundesweit eingeführt. In Einzelfällen kam es seitdem (z. B. über ein Freitextfeld) zur Verordnung von Hilfsmitteln über das E-Rezept Arzneimittel. Wir haben die Ärzteschaft informiert, dass eine Verordnung von Hilfsmitteln über diesen Weg keine rechtliche Gültigkeit hat. Hilfsmittel können aktuell ausschließlich über die geltenden Verordnungsvordrucke in Papierform verordnet werden.
Wichtig für Sie: Die fehlerhaft ausgestellten E-Rezepte für Hilfsmittel werden im Abrechnungsprozess von der Barmer nicht als gültige Verordnung anerkannt! Eine Vergütung einer Leistung auf dieser Basis kann somit nicht erfolgen.
Werden Hilfsmittel von einem Arzt bzw. einer Ärztin auf dem E-Rezept für Arzneimittel verordnet, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuweisen. Die Arztpraxis muss eine gültige Verordnung in Papierform ausstellen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass unseren Versicherten hierdurch entstehende Kosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.
P.S.: Die verpflichtende Einführung der E-Rezepte für Hilfsmittel ist vom Gesetzgeber erst für 2027 vorgesehen. Bereits ab Mitte 2024 wird es aber für alle Leistungserbringer die Möglichkeit geben, sich an einem bundesweiten und krankenkassenübergreifenden Innovationsprojekt eGesundheit Deutschland (eGD) zur digitalen Einlösung von orthopädischen Hilfsmitteln zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website www.egesundheit-deutschland.de.
Neuer Vertrag Elektrostimulation für sonstige Leistungserbringer
Ab sofort bietet die Barmer allen interessierten Leistungserbringern den Beitritt zum neuen Vertrag Elektrostimulation an. Der neue Vertrag beinhaltet die nachfolgenden Anlagen:
- Monophasische Elektrotherapiegeräte bei Hautfunktionsstörungen
- Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher
- Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz & Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität
- Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zum Behinderungsausgleich
- Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zur Krankenbehandlung
Der alte Vertrag Elektrostimulation wurde bereits zum 30.09.2015 gekündigt. Die Barmer ließ den alten Vertrag jedoch weiter gegen sich gelten. Der Form halber wird die weitere Anerkennung des Vertrages zum 31.03.2024 widerrufen.
Über den MIP Vertragsmanager können Sie Ihren Beitritt direkt online beantragen. Es besteht die Möglichkeit einzelnen Anlagen beizutreten. Sie haben Fragen zum Beitrittsverfahren oder zum Umgang mit dem MIP-Vertragsmanager? Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Webseite für Hilfsmittelanbieter.
Barmer-Hilfsmittelreport 2023 veröffentlicht
Als derzeit einzige Publikation beleuchtet der Barmer Hilfsmittelreport das Feld der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er bietet eine analytische Übersicht zum Hilfsmittelmarkt bis zur Ebene der Produktgruppen. Im interaktiven Hilfsmittel-Atlas können Interessierte zudem selbst online analytisch tätig werden.
Neben den allgemeinen Analysen zu Entwicklung und Umfang der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmittelleistungen betrachtet der diesjährige Report die Prozesse der Hilfsmittelversorgung. Wie hoch ist die Bewilligungs- und wie hoch die Ablehnungsquote? Wie schnell werden in welchen Produktbereichen die Anträge durch die Krankenkasse genehmigt? Die weitgehende Digitalisierung beeinflusst maßgeblich die Prozessgeschwindigkeit. Welchen konkreten Nutzen haben Versicherte durch die Digitalisierung? Diese Fragen beantwortet der Report und zeigt auf, dass die Entwicklung noch lange nicht abgeschlossen ist, denn zahlreiche weitere Einsatzmöglichkeiten der Digitalisierung sind bereits in Planung.
Hier gelangen Sie zum Hilfsmittelreport.
Hier gelangen Sie zum Hilfsmittel-Atlas.
Neuer Barmer-Vertrag Elektrostimulation
Die Barmer beabsichtigt, weitere Verträge im Bereich Elektrostimulation abzuschließen. Ziel ist eine zukunftssichere Versorgung unserer Versicherten mit Hilfsmitteln der Elektrostimulation nach dem aktuellen Stand der Technik. Die bisherigen Verträge in den Bereichen TENS/EMS, LifeVest und Tumor-Therapiefelder (TTF) sind hiervon nicht tangiert und laufen unverändert weiter.
Der neue Vertrag umfasst die Lieferung von:
- monophasischen Elektrotherapiegeräten bei Hautfunktionsstörungen
- biphasischen EMG-getriggerten Muskelstimulationsgeräten mit Therapiespeicher
- biphasischen, niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten bei Inkontinenz und elektronischen Messsystemen der Beckenboden-Muskelaktivität
- Elektrostimulationsgeräten zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zum Behinderungsausgleich
- Elektrostimulationsgeräten zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zur Krankenbehandlung
sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 29.11.2023 die Vertragsunterlagen von unserem Beschaffungsportal nach der Registrierung downloaden.
Angebote sind an die E-Mail-Adresse Hilfsmittelmanagement@barmer.de mit dem Betreff "Elektrostimulation 2023" zu richten.
- Nutzen Sie für Ihr Angebot bitte die Datei „Angebotstabelle“.
- Fragen zu den Vertragsunterlagen stellen Sie bitte ebenfalls an die E-Mail-Adresse Hilfsmittelmanagement@barmer.de mit dem Betreff "Elektrostimulation 2023“.
Hinweis: Beim genannten Eingangsdatum für die Angebote handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist für später eingehende Angebote oder für Vertragsverhandlungen. Auch bei Nichtteilnahme an den Verhandlungen besteht im Anschluss an die Verhandlungen nach heutigem Rechtsstand die Möglichkeit eines Beitrittes nach § 127 Abs. 2 SGB V zu einem Vertrag.
Wir freuen uns auf Ihr Angebot.
Neue Kürzungsgründe bei der Abrechnung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
Versorgungspauschalen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (beispielsweise Inkontinenz- oder Stomaversorgung) dürfen vertragsgemäß nur dann abgerechnet werden, wenn Versicherte mindestens einen Tag im jeweiligen Kalendermonat in ihrer Häuslichkeit versorgt wurden. Bei Unterbrechung der Versorgung für einen gesamten Kalendermonat (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes) ist die Versorgungspauschale für diesen Monat somit nicht abrechnungsfähig.
Die Barmer verstärkt für Leistungszeiträume ab Oktober 2023 die Abrechnungsprüfung. Rechnungen für Kalendermonate, in denen sich Versicherte nicht zu Hause aufgehalten haben, werden unmittelbar zurückgewiesen. Bitte prüfen Sie vor einer Rechnungslegung diesen Sachverhalt, um unnötige Rechnungskürzungen zu vermeiden.
Sie haben noch Fragen? Hier stellen wir Ihnen eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Abrechnung zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln zur Verfügung.
Vertragscontrolling: Schwerpunktprüfung kasseneigener Hilfsmittel
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Vertragscontrollings widmet sich die Barmer neben den kontinuierlich laufenden Prüfungen – wie beispielsweise Lagerbegehungen – auch regelmäßig besonderen Schwerpunkt-Prüfthemen. In den kommenden Monaten steht der Umgang der Leistungserbringer mit den in unserem Eigentum befindlichen Hilfsmitteln im Fokus.
Zum Hintergrund: Im Rahmen unserer Lagerbegehungen mussten wir leider feststellen, dass die Barmer-eigenen Hilfsmittel zwar von den Versicherten zurückgeholt und eingelagert, die Verfügbarkeit der Hilfsmittel von den Vertragspartnern jedoch nicht in ZHP.X3 dokumentiert wurde. Damit stehen sie der Barmer nicht für Neuversorgungen zur Verfügung. Kommt es aus diesem Grund zu Neuanschaffungen, entsteht der Solidargemeinschaft somit ein vermeidbarer Schaden.
Im Sinne einer vertragspartnerschaftlichen Zusammenarbeit informieren wir Sie im Vorfeld von unserer Schwerpunktprüfung, denn die Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen zur Rückholung, Einlagerung, Wiedereinsatz und Verschrottung von Barmer-Eigentum kann zu Abmahnungen, Schadenersatzforderungen sowie schlimmstenfalls zur Kündigung Ihres Barmer-Vertrages führen. Auffällige Vertragspartner werden wir mit Unterstützung unseres externen Dienstleisters, der Firma Manutex, in Kürze telefonisch kontaktieren, um gemeinsam eine Klärung der offenen Vorgänge in ZHP.X3 herbeizuführen.
Was können Sie tun, um eine Prüfung in Ihrem Betrieb zu vermeiden?
- Arbeiten Sie sämtliche offenen Vorgänge der Bereiche Rückholungen, Einlagerungen und HM Checks in ZHP.X3 vollständig ab.
- Falls Sie von uns eine E-Mail mit einer Erinnerung erhalten, bearbeiten Sie den Vorgang umgehend.
- Sie benötigen Unterstützung? Nutzen Sie die in ZHP.X3 hinterlegte Online-Hilfe. Hier werden alle wichtigen Informationen zu Rückholung, Einlagerung und anderen Prozessen beschrieben.
- Sofern Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, steht Ihnen die Qualitätssicherung der HMM unter der Rufnummer 0800 8882500 zur Verfügung.
Bitte unterstützen Sie unser Ziel einer Erhöhung der Wiedereinsatzquote durch einen schnelleren und effizienteren Einsatz der im Lager befindlichen, kasseneigenen Hilfsmittel.
Ableitende Inkontinenzhilfen: Vereinfachte Genehmigung und Abrechnung
Ableitende Inkontinenzartikel (Produktgruppe 15.25.04 bis 15.25.17 und 15.99.99) werden bei der Barmer sehr häufig beantragt und abgerechnet. Wir haben uns die eingegangenen Kostenvoranschläge genauer angeschaut und in vielen Fällen Optimierungspotential entdeckt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand sowie Verzögerungen in der Versorgung zu vermeiden, beachten Sie bitte ab sofort folgende Hinweise aus der Genehmigungspraxis:
- Regelfall? Direktabrechnung nutzen!
Handelt es sich um eine Versorgung im Rahmen der vertraglich geregelten Mengen, ist eine sofortige Abrechnung ohne vorherige Genehmigung der Barmer möglich. - Ausnahmsweise Genehmigung wegen Mehrbedarf erforderlich?
Tipp 1: Diagnose prüfen!
Fehlt die Diagnose auf der ärztlichen Verordnung, ist uns eine Prüfung nicht möglich und wir geben den Kostenvoranschlag an den Einreicher zurück.
Tipp 2: Vollständige Versorgungsmenge angeben!
Bei einem erhöhten Bedarf an Verbrauchsmaterialien ist eine Genehmigung erforderlich. Damit der Mehrbedarf für uns ersichtlich ist, geben Sie bei den Mengen im Kostenvoranschlag bitte den vollständigen Versorgungsbedarf (Regelbedarf + Mehrbedarf) an.
Tipp 3: Ärztliche Begründung beifügen!
Bei einem erhöhten Bedarf an Verbrauchsmaterialien ist laut Vertrag eine ärztliche Mehrbedarfsbegründung erforderlich. Fehlt diese, ist uns eine Prüfung nicht möglich und wir geben den Kostenvoranschlag an den Einreicher zurück.
Tipp 4: Dauergenehmigung nutzen!
Zeichnet sich ab, dass die Versorgung des Versicherten für einen längeren Zeitraum notwendig ist, besteht die Möglichkeit einer Dauergenehmigung von bis zu einem Jahr. Dies setzt voraus, dass der behandelnde Arzt die Verordnung explizit als Dauerverordnung kennzeichnet.
Werden diese Hinweise beachtet, steht einer schnellen Abrechnung sowie – falls erforderlich – einer schnellen Prüfung nichts mehr im Wege.
Der bestehende Orthopädietechnik-Vertrag wird weiterentwickelt
Die Barmer, die Techniker Krankenkasse (TK) und die Hanseatische Krankenkasse (HEK) haben am 08.08.2023 die Absicht zu einem gemeinsamen Vertrag im Bereich Orthopädietechnik veröffentlicht.
Der Vertrag umfasst die Lieferung von
- PG 02 – Adaptionshilfen (nur An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe)
- PG 05 - Bandagen
- PG 17 - Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie
- PG 23 - Orthesen
- PG 24 - Beinprothesen
- PG 37 - Brustprothesen
- PG 38 - Armprothesen
sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden.
Ansprechpartner für interessierte Leistungserbringer ist ausschließlich die TK. Die Vertragsunterlagen können per E-Mail an hilfsmittel-vertrag@tk.de mit dem Betreff "Bekanntmachung Orthopädietechnik-Vertrag" angefordert werden.
Ihre Angebote übermitteln Sie bitte bis zum 05.09.2023 an die gleiche Mailadresse hilfsmittel-vertrag@tk.de. Dort eingehende Angebote werden gleichermaßen für einen Vertragsabschluss mit der Barmer bzw. der HEK anerkannt.
Hinweis: Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist. Die Möglichkeit zur Angebotsabgabe besteht auch nach diesem Datum. Die Konditionen des laufenden OT2019-Vertrages bleiben bis zum Abschluss des neuen OT-Vertrages weiterhin gültig.
Schnellere Genehmigung von Folgeversorgungen für orthopädische Schuhe
In der Anlage 1 unseres Vertrags zur PG 31 Schuhe ist festgelegt, dass Sie bei einer Folgeversorgung von orthopädischen Schuhen dem Kostenvoranschlag immer die Gründe für die Neuversorgung beifügen müssen. Ohne Angabe, weshalb die vorhandenen Schuhe von Versicherten nicht mehr getragen werden können bzw. eine Reparatur nicht wirtschaftlich ist, kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung von uns nicht durchgeführt werden (§ 12 SGB V).
Leider stellen wir bei der Mehrzahl der eingehenden Anträge für Folgeversorgungen fest, dass diese Informationen nicht beigefügt sind. Das führt zu zeitaufwändigen Rückfragen beim Anbieter sowie unnötigen Verzögerungen im Versorgungsprozess für unsere Kundinnen und Kunden.
Wichtig: Wir bitten Sie, diese vertragliche Regelung zu beachten und Ihrem elektronischen Kostenvoranschlag für die Folgeversorgung orthopädischer Schuhe immer sämtliche für unsere Prüfung erforderlichen Informationen mitzugeben – entweder als Anlage oder auch gerne in freier Form.
Elektrische Milchpumpen - Einfach und schnell abgerechnet
Aufgrund vermehrter Rückfragen aus Ihrem Kreis informieren wir Sie nachfolgend über die vertraglichen Regelungen zum Thema „Abgabe von Milchpumpen“: Der bereits seit 2010 bestehende und weiterhin gültige Vertrag sieht vor, dass eine Direktabrechnung von Milchpumpen bis zu einer Gesamtmietdauer von 16. Kalenderwochen erfolgen kann. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Auszug aus dem Vertrag, Anlage PG 01: „Überschreitet die Gesamtmietdauer einen Zeitraum von 16 Wochen, ist der Kasse rechtzeitig vor Ablauf der 16. Mietwoche unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die weitere medizinische Notwendigkeit der Milchpumpe eine Versorgungsanzeige zu übermitteln. In der Versorgungsanzeige ist der Verkaufspreis der Milchpumpe anzugeben.
Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Verkaufspreis des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Mietdauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten.“
Ist auf der Verordnung keine Mietdauer angegeben, akzeptieren wir die Verordnung für die Abrechnung von 4 Wochen.
Die Abrechnung eines weiteren Mietzeitraumes ist nur möglich, wenn vor Ablauf des abgerechneten Zeitraumes eine neue ärztliche Verordnung vorliegt.
Neben der Miete für die elektrische Milchpumpe können die Vertragspreise für die Absaugsets zusätzlich direkt abgerechnet werden.
Aufgrund der geringen Abgabemenge sind manuelle Milchpumpen generell mit Kostenvoranschlag zu beantragen.
Einlagen – Direktabrechnung nach Festbeträgen
Wir haben festgestellt, dass verstärkt Kostenvoranschläge für Einlagen nach Festbetrag eingereicht werden, die gemäß unserer vertraglichen Regelung direkt abgerechnet werden könnten.
Die Barmer verzichtet gemäß des OT-2019 Vertrages für die preislich geregelten Einlagen (wozu auch alle festbetraglich geregelten Einlagen zählen) auf die Übersendung von Kostenvoranschlägen, wenn die Kosten der Einlagen (inkl. aller notwendigen Zusätze, Zurichtungen etc.) den Betrag von 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
Abweichend davon besteht die Verpflichtung zur Einreichung eines Kostenvoranschlages
- wenn die Anzahl der Einlagen gemäß Patientenerklärung (Anhang 01 zur Anlage 08) pro Zeitjahr (12 Monate) überschritten ist und dieser „Mehrbedarf“ vom verordnenden Arzt aus medizinischer Sicht für erforderlich erklärt wird (z. B. bei Erwachsenen aus medizinischen Gründen oder bei Kindern aufgrund des Wachstums)
oder
- unsere Versicherten eine Prüfung der Kostenübernahme für einen „Mehrbedarf“ durch die Barmer wünschen.
Grundsätzlich gilt:
- Wird bei der erstmaligen Versorgung nur ein Paar Einlagen abgegeben, kann dieses direkt abgerechnet werden. Eine Folgeversorgung ist nach 6 Monaten direkt abrechenbar.
- Werden bei der erstmaligen Versorgung zwei Paar Einlagen (inklusive Wechselversorgung) abgegeben, können diese direkt abgerechnet werden. Eine Folgeversorgung (mit 2 Paar Einlagen) ist nach 12 Monaten direkt abrechenbar.
Möchten Sie mehr Einlagen für einen Versicherten beantragen, als Sie direkt abrechnen können? Dann zeigen Sie uns diesen Fall durch das Verwenden des KZH „10“ im Kostenvoranschlag an. Wichtig: Eine Prüfung des Antrages ist nur mit ausreichender Begründung möglich. Bitte reichen Sie uns Anhang 02 zur Anlage 08 (Begründung für die Abrechnung vor Ablauf der Nutzungsdauer) mit ein.
Im Sinne einer effizienten Zusammenarbeit werden wir eingehende Kostenvoranschläge zum Festbetrag ohne KZH „10“ zukünftig mit dem Hinweis „Direktabrechnung möglich“ zurückweisen.
PG 17 – Tipps und Hinweise zur vertragskonformen Beantragung von Medizinischen adaptiven Kompressionssystemen (MAK)
Häufige Rückfragen, fehlerhafte Kostenvoranschläge, Auffälligkeiten in nachträglichen Versorgungskontrollen – offensichtlich bestehen auf Seiten der Leistungserbringer viele Unsicherheiten bei der Beantragung von MAK-Systemen. Das führt auf Seiten der BARMER, wie auch auf Seiten der Anbieter zu unnötigem Zeit- und Arbeitsaufwand. Um Ihnen künftig die Beantragung von MAK-Systemen zu erleichtern, stellen wir Ihnen die nachfolgend die wichtigsten Infos zusammen.
Welche vertraglichen Regelungen gelten für MAK-Systeme?
Für die MAK-Systeme wurden durch den GKV-Spitzenverband neue Produktarten im Hilfsmittelverzeichnis innerhalb der PG 17 geschaffen. Ungeachtet dieser neuen Produktarten fallen die MAK-Systeme weiterhin unter die Regelungen des Vertrages „OT 2019“, in welchem die PG 17 vollumfänglich geregelt ist. Da für MAK-Systeme keine Preise vereinbart sind, ist ein Kostenvoranschlag erforderlich, welchem das Kalkulationsschema EK + 20% + Arbeitszeit zu Grunde gelegt ist.
Welcher Stundenverrechnungssatz gilt für die Kalkulation von MAK-Systemen?
Die MAK-Systeme sind innerhalb der PG 17 mit einem Stundenverrechnungssatz von 54,50 € netto geregelt.
Welche Aufwände können innerhalb der Arbeitszeit kalkuliert werden?
Sie können alle von Ihnen durchgeführten Arbeitsschritte ansetzen, welche für die Versorgung am Kunden notwendig sind (z.B. Beratung, Messung, Abgabe mit Einweisung und Anprobe).
Wichtig: Die angesetzten Arbeitszeiten müssen den realen Aufwänden des jeweiligen Versorgungsauftrages entsprechen. Es werden ausschließlich individuelle Kalkulationen zu den entsprechenden Leistungsanträgen akzeptiert. Wenn Anbieter ihren Kostenvoranschlägen Empfehlungskalkulationen zu Grunde legen stellen wir sehr häufig fest, dass sich die im Kostenvoranschlag angegebenen Arbeitszeiten nicht mit den tatsächlich entstehenden Arbeitszeiten decken (beispielsweise bedeutet eine beidseitige Versorgung nicht zwangsläufig doppelten Aufwand).
PG 17 Kompressionshilfsmittel – Versorgungsprozess im Fokus
Die BARMER hat eine Stichprobenprüfung und Versorgungskontrolle bei den MAK-Systemen durchgeführt. Wir mussten feststellen, dass die tatsächliche Versorgungszeit in zahlreichen Vorgängen erheblich geringer ausfiel, als es uns durch die entsprechenden Kostenvoranschläge im Vorfeld dargestellt und auch abrechnet wurde.
Zum Teil wurde uns durch Versicherte berichtet, dass der antragstellende Leistungserbringende lediglich für die Produktbeschaffung in die Versorgung involviert war. Die tatsächliche Hilfsmittelversorgung sowie die dazugehörigen Dienstleistungen wurden demnach durch Dritte (z.B. Pflegedienste) ausgeführt. Die besagten Kunden berichteten sogar, dass mit den antragstellenden Leistungserbringenden keinerlei Kontakt oder Berührungspunkte bestanden.
Eine solche Handhabe verstößt gegen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Wir werden diesen Sachverhalt künftig verstärkt prüfen und geeignete Sanktionsmöglichkeiten ergreifen, wenn der BARMER Kosten für nachweislich nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden.
Bekanntmachung über die Absicht eines Vertragsabschlusses
nach § 127 Abs.1 SGB V für den Bereich Rehatechnik für Kinder und Jugendliche
Am 20.02.2023 ist von der BARMER die Absicht eines Vertragsabschlusses für den Bereich Rehatechnik für Kinder und Jugendliche bekannt gegeben worden. Der Vertrag umfasst die Lieferung von:
- PG 04 – Bade- und Duschhilfen
- PG 10 - Gehhilfen
- PG 18 - Kranken-/Behindertenfahrzeuge
- PG 19 - Krankenpflegeartikel
- PG 20 - Lagerungshilfen
- PG 22 - Mobilitätshilfen
- PG 26 - Sitzhilfen
- PG 28 - Stehhilfen
- PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte
- PG 33 - Toilettenhilfen
- PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 24. März 2023 die Vertragsunterlagen über unser Beschaffungsportal nach erfolgter Registrierung downloaden. Angebote sind an Hilfsmittelmanagement@barmer.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung RT Kinder" zu richten. Fragen zu den Vertragsunterlagen sind ebenfalls per E-Mail an die o.g. E-Mail-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung RT Kinder" zu melden.
Erstellung von Kostenvoranschlägen für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie der PG 17 in ZHP.X3
Leider erhalten wir nach wie vor zahlreiche fehlerhafte Kostenvoranschläge in der PG 17, die nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Aus diesem Grund geben wir noch einmal folgenden Hinweise.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind uns vermehrt Fallkonstellationen aufgefallen, die nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Wir bitten Sie deshalb um Beachtung der folgenden Hinweise bei der Erstellung elektronischer Kostenvoranschläge in ZHP.X3:
Problem | Lösung |
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Beispiel:
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Beispiel:
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Vertraglicher Hintergrund:
Zusatz A1 des Rahmenvertrages Orthopädie-Technik:
Umfassen Versorgungsanzeigen/Kostenvoranschläge Zurüstungen an einem Hilfsmittel, sind alle Positionen in einer Versorgungseinheit zusammenzufassen. Das maßgebliche Hilfsmittel ist mit seiner Hilfsmittelpositionsnummer an erster Stelle in der Versorgungsanzeige/im Kostenvoranschlag zu nennen.
Anhang 5 zur Anlage 17 des Rahmenvertrages Orthopädie-Technik:
Zusätze müssen in der Versorgungsanzeige/dem Kostenvoranschlag dem jeweiligen Hauptprodukt zugeordnet werden.
Problem | Lösung |
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Vertraglicher Hintergrund:
Anlage 17 des Rahmenvertrages Orthopädie-Technik (§ 2 Abs. 7)
Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe in der phlebologischen Versorgung sind nach dem jeweils aktuell verbindlichen Maßschema (zurzeit Güte- und Prüfbestimmung RAL-GZ 387/1 und 387/2 vom Januar 2008) abzunehmen. Sollte nach den Messergebnissen eine Versorgung mit einem konfektionierten Produkt nicht möglich und somit eine Maßanfertigung notwendig sein, so ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag eine Kopie des Maßblattes beizufügen. Im Falle des Verzichtes der Barmer auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge müssen die Maßblätter vom Leistungserbringer aufbewahrt werden und der Barmer auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
Problem | Lösung |
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Beispiel:
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Beispiel:
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Im Sinne einer effizienten Zusammenarbeit bitten wir um Beachtung der dargestellten Hinweise.
Tipp zur Prozessoptimierung: Mehrfache Verträge für ein Produkt vermeiden
Insbesondere bei orthopädischen Schuhen stellen wir in letzter Zeit verstärkt fest, es betrifft aber im Grunde alle Hilfsmittel: Hat sich ein Leistungserbringender für ein Produkt auf mehrere Verträge angemeldet, kommt es zu Verzögerungen im Genehmigungsprozess und zur Absetzung von Abrechnungen.
Beispiel: Orthopädieschuhtechniker XYZ hat bisher am Vertrag über den ZVOS teilgenommen. Nach der Auflösung des ZVOS hat sich XYZ mit seinem Beitrittswunsch zu einem Anschlussvertrag PG 31 sowohl an seine Landesinnung, als auch an eine andere Innung/Verband/Gruppierung gewandt. Beide haben ihn für ihren Vertrag zur PG 31 als Vertragspartner an die BARMER gemeldet. Aber welcher Vertrag ist nun gültig?
Ist Ihr Betrieb auch betroffen? Welche Barmer-Verträge für Sie gültig sind, können Sie über unseren Vertragsmanager „MIP“ erkennen. Nähere Informationen zu MIP finden Sie unter www.barmer.de/u001529. Oder Sie erfragen Ihre gültigen Vertragsteilnahmen einfach bei Ihrer Innung/ Verband/ Gruppierung.
Wichtig: Liegt eine mehrfache Vertragsanmeldung vor, muss die Innung/ Verband/ Gruppierung, welche Ihren Betrieb angemeldet hat, auch die Abmeldung vornehmen. Nur wenn Sie den Beitrittsvertrag direkt und eigenständig mit der Barmer abgeschlossen hatten, können Sie auch die Abmeldung von Ihrem Vertrag eigenständig vornehmen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall mit dem Betreff „Kündigung wegen mehrfacher Vertragsteilnahme“ an unser Postfach Hilfsmittelmanagement@barmer.de und teilen Sie uns den Leistungserbringergruppenschlüssel des Vertrages mit, welchen Sie kündigen möchten.
Fortschreibung Hilfsmittelverzeichnis PG 27
Im Medizintechnik 2 („MT2“) Vertrag ist im Anhang 01 zu Anlage 27 Sprechhilfen sowohl für Neu- als auch Nachlieferungen das Kostenvoranschlagsverfahren geregelt.
Aufgrund von Rückfragen aus Ihrem Kreis weisen wir darauf hin, dass diese Regelung auch nach der erfolgten Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses in der Produktgruppe 27 Sprechhilfen unverändert weiter gilt.
Durch die Fortschreibung kam es diesbezüglich zu Unsicherheiten, weil viele der im MT2-Vertrag geregelten Produkte nun in den Produktgruppen 12 „Tracheostoma“ und 16 „Kommunikationshilfen“ gelistet sind. Die vertraglichen Regelungen gelten jedoch weiter fort, auch wenn sich die Hilfsmittelnummern der Produkte geändert haben.
Verlängerung der Abrechnungsmöglichkeit von Zuschlägen für den Bereich RT und AD
Seit dem 01.01.2022 wurden Zuschläge für die gestiegenen Beschaffungskosten für Hilfsmittel in Form von Vertragspreisanpassungen (u.a. Erhöhung der Vertragspreise um 10 %) im Bereich Rehatechnik (RT) und Antidekubitus (AD) eingeführt.
Die Barmer verlängert die zunächst bis zum 31.12.2022 befristeten Zuschläge auf die Vertragspreise bis auf Weiteres.
Kurzzeitpauschalen für Standard-, Leichtgewicht- und verstärkte Rollstühle
Im aktuellen Vertrag „RT 2016“ besteht die Möglichkeit für Standard-, Leichtgewicht- und verstärkte Rollstühle eine Kurzzeitpauschale (KZH 03) zu nutzen. Diese gilt für Indikationen, die von vornherein auf eine kurzzeitige Nutzung hindeuten (z. B. Frakturen) und umfasst einen Zeitraum von 3 Monaten.
Im Rahmen des Vertragscontrollings ist aufgefallen, dass nicht immer die Möglichkeit einer Kurzzeitpauschale genutzt wird. Wir bitten Sie daher, für Versorgungen, bei denen eine kurzzeitige Nutzung bereits durch die Indikation erkennbar ist, die Kurzzeitpauschale anzuwenden.
Wird das Hilfsmittel nach Ablauf der 3 Monate weiterhin benötigt, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Differenz zwischen der vollen Vergütungspauschale und der Kurzzeitpauschale abzurechnen. In der Versorgungsanzeige und bei der Abrechnung ist zwingend die Positionsnummer für Produktbesonderheiten 0000260000 anzugeben.
Eine erneute Beantragung der Kurzzeitpauschale ist vertraglich nicht vorgesehen und darüber hinaus unwirtschaftlich.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Bekanntmachung über die Absicht eines Vertragsabschlusses nach § 127 Abs.1 SGB V für den Bereich Rehatechnik
Die Barmer beabsichtigt neue Verträge im Bereich Rehatechnik abzuschließen. Dadurch soll den Anforderungen durch das geänderte Hilfsmittelverzeichnis, aber auch den aktuellen Herausforderungen bei der Patientenversorgung Rechnung getragen werden. Ziel ist es, eine zukunftssichere Versorgung von Versicherten mit rehatechnischen Hilfsmitteln sicherzustellen und gleichzeitig eine wirtschaftliche und ausreichende Versorgung nach dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen.
Der Vertrag umfasst die Lieferung von:
- PG 04 – Bade- und Duschhilfen
- PG 10 - Gehhilfen
- PG 18 - Kranken-/Behindertenfahrzeuge
- PG 19 - Krankenpflegeartikel
- PG 20 - Lagerungshilfen
- PG 22 - Mobilitätshilfen
- PG 26 - Sitzhilfen
- PG 28 - Stehhilfen
- PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte
- PG 33 - Toilettenhilfen
- PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Interessierte Leistungserbringende, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 14. November 2022 die Vertragsunterlagen unter folgender Internetadresse downloaden:
https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/
Angebote sind an die E-Mail-Adresse Hilfsmittelmanagement@barmer.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung RT 2023" zu richten.
- Für Ihr Angebot nutzen Sie bitte die Datei „Angebotstabelle RT 2023“.
- Reichen Sie uns bitte nach Möglichkeit die Unterlagen bis zum 14. November 2022 ein.
- Fragen zu den Vertragsunterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per E-Mail an die o.g. E-Mail-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung RT 2023".
Beim o.g. Eingangsdatum für die Angebote handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist für später eingehende Angebote oder für Vertragsverhandlungen.
Auch bei Nichtteilnahme an den Verhandlungen besteht im Anschluss an die Verhandlungen nach heutigem Rechtsstand die Möglichkeit eines Beitrittes nach § 127 Abs. 2 SGB V zu einem Vertrag.
Einreichung von Kostenvoranschlägen in zhp.X3
Bei der Erstellung und Übermittlung von Kostenvoranschlägen in zhp.X3 ist der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) ein wichtiges Kriterium. Der LEGS dient der korrekten Zuordnung zu einem bestehenden Vertrag.
Im Rahmen einer nachgelagerten Prüfung haben wir festgestellt, dass bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen im Bereich der Rehatechnik (hier Wiedereinsätze und Reparaturen) oftmals der falsche LEGS angegeben wird.
Ebenso wurden vertraglich vereinbarte Rabatte entweder nicht richtig oder gar nicht in den Kostenvoranschlägen berücksichtigt.
Die fehlenden oder falschen Angaben machen eine Nachbearbeitung bzw. Berichtigung der Kostenvoranschläge notwendig. Ebenso ergeben sich hieraus Nachfragen bei Ihnen.
Unsere Bitte: Helfen Sie mit, diesen unnötigen Mehraufwand bei uns und Ihnen zu reduzieren. Überprüfen Sie die einzureichenden Kostenvoranschläge vor der Abgabe auf die korrekte Angabe des LEGS und Rabatte.
Vielen Dank.
Start des neuen Diabetes-Vertrags für sonstige Leistungserbringende
Ab sofort bietet die Barmer allen interessierten Leistungserbringenden einen neuen Diabetes-Vertrag an.
Der neue Vertrag beinhaltet die nachfolgenden Anlagen:
- Insulinpumpen und Zubehör
- Messgeräte zur Blutzucker – und Glukosemessung
- Diabeteshilfsmittel
- Teststreifen
Der alte Diabetes-Vertrag wurde bereits zum 30.04.2022 gekündigt. Aufgrund länger andauernder Verhandlungen ließ die Barmer den alten Vertrag bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen weiter gegen sich gelten (wir berichteten in Ausgabe 03/2022).
Über den MIP Vertragsmanager können Sie Ihren Beitritt direkt online beantragen. Sie haben Fragen zum Beitrittsverfahren oder zum Umgang mit dem MIP-Vertragsmanager? Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unseren Seiten zur Vertragspartnerschaft sowie zum Vertragsmanagement.
Neu: Hilfsmittelreport 2022
Prägnante Darstellung der Hilfsmittelversorgung inklusive Online-Hilfsmittel-Atlas zur eigenen Recherche
Als derzeit einzige Publikation beleuchtet der Barmer Hilfsmittelreport das Feld der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er bietet eine analytische Übersicht zum Hilfsmittelmarkt bis zur Ebene der Produktgruppen.
Im interaktiven Hilfsmittel-Atlas können Interessierte selbst online analytisch tätig werden. Neben den allgemeinen Analysen zu Entwicklung und Umfang der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmittelleistungen betrachtet die aktuelle Ausgabe als Schwerpunkt die kontinuierliche Glukosemessung mittels CGM-Systemen. Diese wurde 2016 für gesetzlich Versicherte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen und immer mehr Patienten wurden seitdem mit einem CGM-System ausgestattet. Aber zeigen die Geräte auch den Mehrnutzen, den der gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss angenommen hat?
Hier gelangen Sie zum Hilfsmittelreport.
Hier gelangen Sie zum Hilfsmittel-Atlas.
Mehrwertsteuer bei gleichzeitiger Abgabe von Rollstuhl und Antrieb
Elektrische Antriebe wie z.B. Rollstuhlzuggeräte, Rollstuhlschubgeräte, Aufsteckantriebe, restkraftunterstützende Greifreifenantriebe, Radnabenantriebe etc. werden grundsätzlich mit dem vollen Mehrwertsteuersatz berechnet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Antriebe gleichzeitig mit einem Rollstuhl abgegeben werden. In diesen Fällen gilt für die Einheit „Rollstuhl plus Antrieb“ der ermäßigte Mehrwertsteuersatz.
Im Rahmen des Vertragscontrollings ist aufgefallen, dass diese Ausnahmeregelung oftmals nicht berücksichtigt wird.
Wir weisen daher darauf hin, dass bei gleichzeitiger Abgabe eines Rollstuhls und eines elektrischen Antriebes immer der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für beide Hilfsmittel anzusetzen ist.
Gewusst wie – Stoma-Versorgungen richtig beantragen
Manche Stoma-Verträge der BARMER enthalten eine Preisstaffel. Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsanzeigen in diesen Fällen mit zwei Versorgungseinheiten eingereicht werden müssen.
Beispiel:
Versorgung vom 01.06.2022 bis 31.05.2023
1. Versorgungseinheit: 01.06.2022 – 30.11.2022
2. Versorgungseinheit 01.12.2022 – 31.05.2023
Weitere Tipps und Informationen zum Stoma-Vertrag finden Sie auch in unseren Umsetzungshinweisen.
Neuer Service für Hilfsmittel-Vertragspartner: Das DDG ONLINE-SERVICECENTER!
Die Bezahlung Ihrer Abrechnungen über Hilfsmittel übernimmt für die BARMER seit Jahren das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG) GmbH in Essen.
Ab sofort steht Ihnen für Ihre Hilfsmittel-Abrechnungen das kostenfreie ONLINE-SERVICECENTER zur Verfügung. Über diese interaktive Schnittstelle können Sie ganz einfach und problemlos mit der DDG kommunizieren. Das erspart Ihnen eine telefonische Klärung - und somit wertvolle Zeit. Rund um die Uhr haben Sie die Möglichkeit, ausführliche Informationen zu Ihren Rechnungen wie z.B. Eingang, Bearbeitungsstand, Zahlungstermine etc. einzusehen. Über den Menüpunkt „Meine Reklamationen“ finden Sie zudem alle von Ihnen bisher eingereichten und gespeicherten Reklamationen und deren Status.
Selbstverständlich können Sie auch Absetzungen digital bearbeiten. Von der DDG vorgenommene Absetzungen lassen sich damit schnell, einfach und kostensparend online reklamieren. Durch das Setzen eigener Bearbeitungsstatus und Wiedervorlagen auf Rechnungsebene behalten Sie jederzeit den Überblick.
Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit entfallen damit auch papiergebundene Geschäftsprozesse: Stattdessen erhalten Sie eine Mitteilung an die von Ihnen hinterlegte E-Mailadresse, sobald eine neue Änderungsmitteilung für Sie im Servicecenter hinterlegt ist.
Übrigens: Auch unterwegs können Sie problemlos mit dem Smartphone oder Tablet auf das Online-Servicecenter zugreifen!
Einfach auf den Button klicken, registrieren und Vorteile nutzen!
Barmer bietet neue digitale Services für Versicherte im Bereich Hilfsmittel an
Seit 2020 bietet die Barmer mit dem Feature „Kompass“ innerhalb der Barmer App einen Service für Versicherte an, mit dem sie ihre Krankengeld- und Mutterschaftsgeldfälle verfolgen können und einen Einblick über die erhaltenen Zahlungen bekommen.
Seit dem 02.03.2022 wurde der Kompass um den Prozess „Hilfsmittel“ erweitert. Wir zeigen unseren Versicherten transparent an, wie der Bearbeitungsstand des Hilfsmittel-Antrages ist – vom Eingang des Kostenvoranschlages bis zur Entscheidung der Barmer. Die Versicherten sehen zudem, ob sich die Bearbeitung verzögert, beispielsweise wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird oder Rückfragen mit dem Leistungserbringenden offen sind.
Nach erfolgter Genehmigung können die Versicherten die von der Barmer übernommenen Kosten und weitere Infos zur Genehmigungsdauer abrufen.
Zudem werden die Kontaktdaten des liefernden Leistungserbringenden angezeigt, damit er schnellen Kontakt, z.B. bei Reparaturen oder Rückholungen aufnehmen kann.
Da der Kompass weitere Tipps und Antworten zur Versorgung bereithält, lohnt es sich unsere Versicherten darauf aufmerksam zu machen. Die ein oder andere Rückfrage während der Versorgung kann hiermit ggf. vermieden werden.
Neugierig geworden? Schauen Sie gerne einmal auf www.barmer.de/kompass-hilfsmittel vorbei.
Neben dem Kompass haben wir auf unserer Homepage ein animiertes Erklärvideo veröffentlicht. Hier wird der Hilfsmittelprozess, vom Arztbesuch bis zur Auslieferung des Hilfsmittels, einfach und verständlich für unsere Versicherten erklärt. Auch auf dieses Video darf gerne verwiesen werden, da es viele grundsätzliche Fragen der Versicherten zum Hilfsmittel-Prozess beantwortet. Mehr Infos finden Sie unter: www.barmer.de/hilfsmittel
Neues Feature der Barmer für Leistungserbringende: FAQ zu Hilfsmittelverträgen
Unsere Internetseite speziell für Leistungserbringende im Hilfsmittelbereich wird konsequent weiter ausgebaut.
Künftig werden Ihre Rückfragen zu unseren Verträgen mitsamt Antworten in einer vertragsspezifischen FAQ-Liste zusammengeführt. In anderen Bereichen, wie beispielsweise zu den Themen Corona oder Hochwasser, hat sich die Veröffentlichung solcher FAQ-Listen durch die Barmer sehr bewährt - dass zeigen die vielfältigen, durchweg positiven Reaktionen aus Ihren Reihen.
Die FAQ-Listen veröffentlichen wir auf unserer Internetseite unter der Rubrik Vertragspartnerschaft mit der Barmer/ Umsetzungshinweise zu einzelnen Verträgen. Dort sind aktuell bereits eine FAQ zum Vertrag Stomaversorgung sowie eine FAQ zum Vertrag Badewannenlifter hinterlegt. Erreichen uns weitere Fragen aus Ihrem Keis, werden die bereits veröffentlichten FAQ selbstverständlich ergänzt sowie bei Bedarf auf andere Verträge erweitert.
Zwischenstand zum neuen Barmer-Vertrag zur Diabetesversorgung mit den sonstigen Leistungserbringenden
Ende letzten Jahres haben wir unsere Vertragsabsicht zum neuen Diabetes-Vertrag bekannt gemacht. Der neue Vertrag soll dem schnellen Fortschritt und der Innovation im Diabetesbereich gerecht werden.
Aktuell befinden wir uns mit den Leistungserbringenden, die uns ein Angebot im Rahmen der Bekanntmachung eingereicht haben, in den ersten Vertragsverhandlungsgesprächen.
Daher haben wir im Januar den bisherigen Diabetes-Vertrag gegenüber allen sonstigen Leistungserbringenden zum 30.04.2022 gekündigt.
Sobald die Verhandlungsgespräche abgeschlossen sind und ein Beitritt zum neuen Vertrag möglich ist, informieren wir Sie an dieser Stelle darüber. Sollte unser Ziel, eine Beitrittsmöglichkeit bis zum 01.05.2022, nicht erreicht werden können, werden wir die alten Verträge bis zum neuen Vertrag weiter gegen uns gelten lassen. Eine reibungslose Versorgung und Abrechnung wird somit sichergestellt.
Ende der Sonderregeln „Flut“ zum 31.03.2022
Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten laufen zum 31.03.2022 aus.
Da auch bei uns keine Abrechnungen mit dem entsprechenden Kennzeichen mehr zu verzeichnen sind, beendet die Barmer die Sonderregelungen "Flut" zum Leistungsdatum 31.03.2022.
Barmer verlängert Abrechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale bis 30.06.2022
Von Seiten des G-BA sowie des GKV Spitzenverbandes enden die während der Pandemie gültigen Prozesserleichterungen für den Hilfsmittelbereich am 31.03.2022.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation haben wir uns dazu entschlossen, einen anderen Weg einzuschlagen: Für die Versorgung der Barmer-Versicherten mit Hilfsmitteln verlängern wir die Abrechnungsmöglichkeit der pauschalen Vergütung für coronabedingte Mehraufwände (Hygienepauschale) bis zum 30.06.2022.
Mit dieser Entscheidung setzen wir ein klares Signal – sowohl für den Schutz unserer Versicherten, als auch für den Schutz unserer unter Pandemiebedingungen versorgenden Vertragspartner.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Zum Verbrauch bestimmte Pflege-Hilfsmittel
Regelmäßig werden Anträge auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel über die elektronische Hilfsmittelplattform (ZHP.X3) eingereicht. Dieser Eingangskanal ist dafür jedoch nicht geeignet.
Bitte stellen Sie das Antragsformular (Anlage 4 des Vertrages über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß §§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) der Barmer Pflegekasse postalisch, per Fax oder gerne auch per Mail zu. Folgende Kontaktmöglichkeiten stehen Ihnen hierfür zur Verfügung.
Unsere Postadressen:
Barmer, 42266 Wuppertal (für den Postleitzahlenraum 00001 bis 46999)
Barmer, 73524 Schwäbisch-Gmünd (für den Postleitzahlenraum 47000 bis 99999)
Unsere E-Mail:
service@barmer.de
Unsere Faxnummer:
0800 3330090
Durch die Nutzung der oben genannten Zustellungsmöglichkeiten ist sichergestellt, dass es zu keinen Verzögerungen kommt.
PG 17: Häufig unwirtschaftliche Maßanfertigungen – künftig verstärktes Vertragscontrolling
Die Barmer hat bei einer Prüfung abgerechneter Maßanfertigungen festgestellt, dass in einer hohen Anzahl der Fälle mit einer hochpreisigen Maßanfertigung versorgt wurde, obgleich eine Versorgung mit konfektionierter Kompressionsware möglich gewesen wäre - teilweise sogar innerhalb desselben Herstellersortiments. Bei einem Abgleich der Patientenmaße mit den Maßtabellen verschiedener Kompressionsstrumpfhersteller ist eine Maßanfertigung noch seltener vonnöten.
Unsere Vertragspartner haben das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Hierzu reicht es nicht aus, sich nur auf das Sortiment eines Herstellers zu beschränken. Vielmehr sind auch die Sortimente weiterer Hersteller für den Versorgungsprozess zu berücksichtigen. Ausschließlich dann, wenn aufgrund der Maße eine Versorgung mit auf dem Markt erhältlichen Serienprodukten nicht möglich ist, rechtfertigt dies eine Maßanfertigung.
Wichtig für Sie: Bei künftiger Nichtbeachtung der entsprechenden vertraglichen Regelungen behält sich die Barmer die Rückforderung des bisher entstandenen Schadens beim Leistungserbringer vor.