Besprechung des Teams am Schreibtisch im Büro
Hilfsmittel

Newsletter für Hilfsmittel-Vertragspartner

Lesedauer unter 48 Minuten

Alles Wichtige aus dem Bereich Hilfsmittel als Erstes erfahren: Die Barmer bietet Ihnen als zusätzlichen Service einen regelmäßigen Newsletter mit Informationen zu aktuellen Themen rund um die Vertragspartnerschaft und Versorgung mit Hilfsmitteln.

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit dem Barmer-Newsletter für Hilfsmittel-Vertragspartner. So verpassen Sie nicht mehr, was für Ihren praktischen Alltag als Leistungserbringer wichtig ist. Zum Beispiel:

  • Aktuelle Vertragsprojekte
  • Auswirkungen aktueller gesetzlicher Änderungen auf Ihre Vertragspartnerschaft
  • Umsetzungshinweise zu neuen Verträgen
  • Umsetzungshinweise zur Abrechnung

Newsletter 2/2025 (vom 25.04.2025)

Elektrorollstühle mit elektrischen Zurüstungen - Tipps zur Beantragung

Mit unserem Vertrag „RT 2023“ haben wir ein neues Konzept für Elektrorollstühle mit elektrischen Zurüstungen eingeführt. Werden Rollstühle der Produktarten 18.50.04.0 oder 18.50.04.1 mit elektrischer Rückenlehnenverstellung, Sitzkantelung oder Beinstützen ausgerüstet, bleibt die Gesamtversorgung im Dienstleistungskonzept (Fallpauschale). Die Versorgung als Kauf ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sowohl die Grundposition als auch die Zusatzpositionen für die elektrischen Zurüstungen sind mit dem Hilfsmittelkennzeichen 08 zu beantragen.

Uns erreichen leider immer wieder Anträge, bei denen diese Grundsätze nicht beachtet werden. Bitte unterstützen Sie die zeitnahe Bearbeitung, indem Sie die Kostenvoranschläge vertragskonform erstellen. Dadurch vermeiden Sie die Rückgabe zur Nachbesserung.

Rollatoren – die richtige Beratung macht´s!

Die Barmer führt kontinuierlich eine sorgfältige Überprüfung der Qualität der Hilfsmittelversorgung für unsere Versicherten durch. Hierbei setzen wir verschiedene Qualitätssicherungsmaßnahmen ein, die sicherstellen, dass die vertraglich festgelegten Qualitätsstandards eingehalten werden. Darüber hinaus erhalten wir wertvolle Rückmeldungen von unseren Versicherten, die uns Einblicke in ihre Erfahrungen mit den Hilfsmitteln geben. Unser Bestreben ist es, die aktuellen Versorgungen aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungen für zukünftige Versorgungen zu initiieren. So garantieren wir, dass die Zufriedenheit unserer Versicherten stets auf einem hohen Niveau bleibt.

Bei der Beratung zu Rollatoren wurden folgende Auffälligkeiten festgestellt:

  • Unsere Partner sind verpflichtet, eine Versorgung ohne zusätzliche Kosten für unsere Versicherten anzubieten. Die Behauptung, die Barmer gewähre lediglich einen Zuschuss zum Rollator, ist nicht korrekt! Nur wenn Versicherte dies ausdrücklich wünschen und mit Unterschrift bestätigen, ist eine Versorgung mit Mehrkosten zulässig.
  • Im Rahmen der Beratung wird dem Kunden suggeriert, dass zwar eine Aufzahlung für ein bestimmtes Modell zu zahlen ist, diese Kosten dann aber bei der Barmer zur Erstattung eingereicht werden können. Diese Kosten können jedoch nicht von der Barmer zurück erstattet werden. Wir bitten daher darum, diese wichtige Information klar und transparent an unsere Versicherten weiterzugeben.
  • Rollatoren werden grundsätzlich im Rahmen von Versorgungspauschalen abgegeben. Informieren Sie bitte die Versicherten während Ihrer Beratung darüber, dass in der fünfjährigen Pauschale sämtliche Serviceleistungen inbegriffen sind. Dazu gehören neben der Beratung auch die Lieferung und die Einweisung in die Nutzung. Notwendige Reparaturen werden ebenfalls kostenfrei durchgeführt. Ausnahmen können auftreten, sofern eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wird.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass die Eigentumsverhältnisse mit den Versicherten eindeutig geklärt sind. In der Regel bleibt der Rollator im Besitz des Vertragspartners. Es gibt jedoch auch besondere Fälle, in denen der Versicherte durch eine privatrechtliche Vereinbarung das Eigentum erwirbt. Daher ist es von großer Bedeutung, dass aus der Empfangsbestätigung klar hervorgeht, wer der rechtmäßige Eigentümer des Rollators ist. Dies gewährleistet nicht nur Transparenz, sondern schützt auch die Interessen aller Beteiligten.

Leichtgewichtrollatoren: Laut Hilfsmittelverzeichnis ist das maximale Gewicht eines Rollators einschließlich Korb oder Tasche auf 10 kg begrenzt. Weitere spezifische Vorgaben zum Eigengewicht sind nicht festgelegt. Für besonders leichte Rollatoren gibt es weder im Hilfsmittelverzeichnis noch unter den Herstellern eine einheitliche Definition. Der Begriff des „Leichtgewichtrollators“ kann damit nicht einheitlich und zielgerichtet Verwendung finden. Es gibt jedoch auf dem Markt Rollatoren, die als leicht gelten und trotzdem preislich im unteren Segment angesiedelt sind. Daher gehen wir davon aus, dass bei der Verordnung eines Leichtgewichtrollators eine Versorgung für unsere Versicherten auch aufzahlungsfrei mit diesen Modellen möglich ist.

Hinweis: Einen Zweitrollator, der von unseren Versicherten z.B. aufgrund der individuellen Wohnverhältnisse gewünscht wird, kann die Barmer in der Regel nicht bewilligen.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Barmer im Falle von Pflichtverletzungen, insbesondere bei wiederholter Nichteinhaltung der vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Information, Beratung und der Erhebung von Mehrkosten nach einer Anhörung, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung entsprechende Vertragsstrafen verhängen kann.

Bitte beachten Sie: Sollten Mehrkosten vom Versicherten einbehalten werden, sind diese im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 302 SGB V bei der Abrechnung verpflichtend anzugeben.

Ballonkatheter und Instillationskatheter – Barmer zahlt weiter trotz Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis

Im Rahmen der kürzlich erfolgten Fortschreibung der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ wurde seitens des GKV Spitzenverbandes die Produktuntergruppe Ballonkatheter (15.25.15) und die Produktart Instillationskatheter (15.25.22.0) aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen, da es sich hierbei nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt.

Bis es neue Vergütungsregelungen außerhalb des Hilfsmittelbereiches gibt, vergüten wir Ballonkatheter und Instillationskatheter im Sinne unserer Patientinnen und Patienten zunächst weiter als Hilfsmittel. Sobald es eine ablösende Regelung gibt, werden wir sie an dieser Stelle informieren.
 

Sie interessieren sich für unseren Hilfsmittel-Newsletter? Hier können Sie sich einfach und unkompliziert zum Newsletter anmelden. Wenn Sie keinen weiteren Newsletter erhalten möchten, können Sie ihn selbstverständlich auch wieder abbestellen.

Jetzt anmelden

Ältere Ausgaben des Newsletters

Sie haben eine Ausgabe verpasst? Hier finden Sie Newsletter, die bereits verschickt wurden, sowie weitere nützliche Informationen für Hilfsmittel-Vertragspartner.