Der Bundestag hat heute zwei wichtige Gesetze verabschiedet – das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – und damit den Weg für eine grundlegende digitale Neuausrichtung des Gesundheitswesens eröffnet. In den Beratungen zwischen den Regierungsfraktionen war es noch zu Änderungen gekommen. Das zentrale Vorhaben bleibt nach Ansicht der Barmer die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte.
Berlin, 14.12.2023 – Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab Januar 2025 flächendeckend eingeführt und von den Leistungserbringern genutzt, dies ist ein entscheidender Fortschritt für die Modernisierung der Prozesse im Gesundheitswesen. Für jeden Versicherten wird zu Beginn des Jahres 2025 automatisch eine ePA angelegt, es sei denn, dem wird ausdrücklich widersprochen.
Datenverarbeitung zum Nutzen der Patientinnen und Patienten
Mit dem GDNG kann endlich das große Potential der Daten des Gesundheitswesens für die Forschung ausgeschöpft werden, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Dazu wird ein umfassender Datenraum geschaffen, für den die Bestände des Forschungsdatenzentrums, der bereits vorhandenen Register sowie der Krankenkassen miteinander verknüpft werden. Darüber hinaus werden die pseudonymisierten Daten aus der ePA für gemeinwohlorientierte Forschungszwecke nutzbar gemacht.
Kranken- und Pflegekassen verfügen bereits heute über die Routinedaten ihrer Versicherten, in Zukunft dürfen die Kassen diese Daten nun auch automatisiert verarbeiten und nutzen. So können sie ihren Versicherten künftig in der ePA Hinweise etwa auf mögliche Arzneimittel-Kontraindikationen geben. Eine aus Sicht der Barmer insgesamt sinnvolle Regelung, mit der die Kassen ihre Versicherten noch besser betreuen können. Dabei brauchen die Kassen jedoch die notwendigen Freiheiten, um passende, individualisierte Versorgungsangebote unterbreiten zu können.
Weitgehende Änderungen für Videosprechstunde und Digitale Gesundheitsanwendungen
Das DigiG sieht vor, dass die derzeitige Begrenzung von Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen Arbeitszeit entfällt. Dies ist richtig, denn Online-Sprechstunden können gerade auf dem Land weite Wege ersparen. Die Nutzung wird nun auch in der Psychotherapie möglich sein und damit auch für die psychotherapeutische Sprechstunde sowie für probatorische Sitzungen gelten.
In den Verhandlungen zwischen den Ampel-Fraktionen kam es bei den ursprünglich geplanten Regelungen für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zu Änderungen. So soll die Frist, innerhalb der die Krankenkassen die ärztliche Verordnung einer DiGA bearbeiten, auf zwei Tage fixiert werden. Die ursprünglich geplante Erprobungsfrist von 14 Tagen für DiGA wurde kurzfristig aus dem Gesetz gestrichen. Dies wäre jedoch eine wichtige Neuregelung gewesen, damit eine Vergütung für DiGA nur bei dauerhafter Nutzung durch die Patientinnen und Patienten erfolgt.
Die Gesetze im Überblick
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)