Der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegte Entwurf für ein Digital-Gesetz beinhaltet ein Opt-Out-Verfahren für die elektronische Patientenakte (ePA), damit wird endlich ein flächendeckender Einsatz der Akte möglich. Auch bei den Plänen für eine breitere Nutzung der Videosprechstunde in der Versorgung weist der Gesetzentwurf in die richtige Richtung. Kritisch sieht die Barmer jedoch das vorgesehene Verfahren zur Datenbefüllung der ePA, es muss deutlich unbürokratischer gestaltet werden. In dieser Woche hat die Verbändeanhörung im BMG zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.
Berlin, 02.08.2023 – Das Digital-Gesetz sieht vor, dass die Funktionen der elektronischen Patientenakte ab dem 15.01.2025 umfassend in der Versorgung genutzt werden können. Aus Sicht der Barmer ist das Vorhaben wichtig und eines der zentralen gesundheitspolitischen Ziele dieser Legislaturperiode. Die Verfügbarkeit vollständiger Gesundheitsdaten in einer elektronischen Patientenakte kann die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhen und Mehrfachuntersuchungen für Patientinnen und Patienten vermeiden.
Für den Start des Opt-Out-Verfahrens sollte der Gesetzgeber jedoch nicht ein fixes Datum festlegen, da die Krankenkassen die entsprechende ePA-Spezifikation der gematik benötigen. Erst wenn diese vorliegt, können die Kassen die nötigen Arbeiten zur Umsetzung abschließen.
Befüllung der ePA mit Papierdokumenten schafft enormen Bürokratieaufwand
Ebenfalls geplant ist, dass Versicherte ihrer Krankenkasse zweimal innerhalb von 24 Monaten (2024/2025) Dokumente in Papierform zusenden können, damit diese digitalisiert und in die ePA eingespeist werden. Allein dadurch entstehen den Kassen laut Entwurf Kosten in Höhe von 146 Millionen Euro. Diese mit dem Gesetz geplante Überführung von Dokumenten in die ePA sieht die Barmer kritisch: Sie würde zu mehr Bürokratie, hohen Ausgaben und zu einer unüberschaubaren „Zettelwirtschaft“ führen.
Videosprechstunden sparen vor allem in strukturschwachen Regionen weite Wege
Der Entwurf des Digital-Gesetzes sieht auch vor, dass die derzeitige Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen Arbeitszeit entfällt. Mit der breiteren Nutzung knüpft das BMG an die positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit an: So hat sich die Videosprechstunde in der medizinischen Versorgung während der Pandemie bewährt, sie spart vor allem in strukturschwachen Regionen weite Wege. Die uneingeschränkte Nutzung sollte daher unbedingt auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich werden.
Das Gesetz im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG)