Der Deutsche Bundestag hat heute das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet, das eine Ausweitung der Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige vorsieht. Finanziert werden die Maßnahmen zum größten Teil über eine Erhöhung des Beitragssatzes – für zusätzliche Bundesmittel fand sich innerhalb der Koalition keine Mehrheit. Zuletzt wurde doch noch eine Einigung auf ein jährliches Budget für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege herbeigeführt, eine zur Entlastung Pflegebedürftiger dringend nötige Regelung.
Berlin, 26.05.2023 – Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Zukunft höhere Leistungen etwa beim Pflegegeld, den Sachleistungsbeträgen und dem Pflegeunterstützungsgeld. Zur Finanzierung werden der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben und gestaffelte Beitragssätze für Eltern eingeführt. Damit werden nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit für das Jahr 2024 Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro für die Pflegeversicherung erzielt.
Die mit der Beitragssatzerhöhung verbundenen finanziellen Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wären vermeidbar, wenn Bund und Länder ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen würden: So müssen die coronabedingten Mehrausgaben der Pflegekassen vollständig vom Bund finanziert und die soziale Pflegeversicherung von versicherungsfremden Leistungen entlastet werden – wie zum Beispiel die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige. Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen würden zudem deutlich entlastet, wenn sich die Bundesländer stärker an den Investitionskosten beteiligten.
Leistungsverbesserungen mit Einschränkungen
Mit dem neuen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab dem 01.07.2025 Anspruch auf einen Betrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, wenn sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind. Für schwerstpflegebedürftige Kinder wird diese wichtige Regelung bereits Anfang 2024 in Höhe von bis zu 3.386 Euro eingeführt. Aus Sicht der Barmer wäre eine zeitgleiche und damit unbürokratische Einführung für alle Pflegebedürftigen wichtig.
Zur Finanzierung dieses Budgets sollen die ambulanten Leistungsbeträge 2025 geringer steigen als ursprünglich vorgesehen – ein schwer nachvollziehbarer politischer Kompromiss, denn die ambulanten Leistungsbeträge wurden in den letzten Jahren nicht dynamisiert. Die jetzt beschlossene Steigerung von 4,5 Prozent liegt auch unterhalb der Inflationsrate, eine Stärkung der ambulanten Pflege wird so nicht erreicht.