Der extrabudgetäre Anteil an der Vergütung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sollte deutlich verringert werden. Diese Forderung erhebt der Bundesrechnungshof in einem aktuellen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Er fordert eine Stärkung der Budgetierung ambulanter ärztlicher Leistungen, um das Risiko unkontrollierbarer Ausgabensteigerungen und Fehlanreize im vertragsärztlichen Bereich zu verringern.
Berlin, 25.10.2023 – Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen innerhalb des jährlich mit der Ärzteschaft vereinbarten Gesamtbudgets bleiben seit Jahren konstant. Ein starker Anstieg zeigt sich hingegen bei den Ausgaben für darüber hinaus erbrachte, extrabudgetäre Leistungen und zwar aufgrund der Ausweitung von ärztlichen Leistungen, die außerhalb der Praxisbudgets finanziert werden.
Insbesondere mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) seien seit 2019 mehrere neue Leistungen eingeführt worden, so der Bundesrechnungshof. Dazu gehören etwa die Vermittlung von Patientinnen und Patienten durch die Terminservicestellen oder die zusätzliche Vergütung für Hausarzt-zu-Facharzt-Vermittlung – laut Bundesrechnungshof Leistungen, die zu den originären Aufgaben der Kassenärzte gehören.
Zusätzliche Vergütung schafft keine Verbesserung der Versorgung
Leistungen außerhalb des Praxisbudgets machen inzwischen rund 40 Prozent der ärztlichen Vergütung aus. Nach Aussage des Bundesrechnungshofes ist dabei eine Verbesserung der medizinischen Versorgung allerdings nicht erkennbar. Die zusätzliche Vergütung belaste jedoch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Die Prüfer bewerten daher Forderungen der Vertragsärzteschaft nach Entbudgetierung der fach- und hausärztlichen Versorgung als kritisch.
Bundesrechnungshof mahnt Überführung extrabudgetärer Leistungen in das Gesamtbudget an
Der Prüfbericht des Bundesrechnungshofes wirft nach Ansicht der Barmer berechtigte Fragen zu Fehlanreizen in der ärztlichen Vergütungssystematik auf. So sei die ursprüngliche Idee der extrabudgetären Vergütung gewesen, bestimmte Leistungen vorübergehend durch einen finanziellen Anreiz zu fördern. Dies betrifft etwa Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen. Ärztliche Leistungen sollten nur dann gesondert vergütet werden, so der Bundesrechnungshof, wenn dies nachweislich für eine hohe Qualität der Versorgung sowie für die Wirtschaftlichkeit notwendig ist. Mit der Zeit müssten diese Leistungen in das Gesamtbudget (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) überführt werden. Die Vergütung innerhalb des Budgets müsse demnach der Regelfall sein.