Bei der Notfall-Ersteinschätzung am Krankenhaus sollen Patientinnen und Patienten ohne akuten Behandlungsbedarf zukünftig nicht mehr an vertragsärztliche Praxen oder Medizinische Versorgungszentren weitergeleitet werden. So sieht es das vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vor. Berechtigte Kritik an dieser Entscheidung formuliert der Bundesrat in einer Entschließung – die Belastung der Krankenhäuser werde damit absehbar verstärkt.
Berlin, 16.06.2023 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Auftrag, bis 30.06.2023 eine Richtlinie zur Ersteinschätzung des Behandlungsbedarfs im Notfall zu erarbeiten. Diese Richtlinie muss allerdings angepasst werden, das hat der Deutsche Bundestag am 26.05.2023 im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes beschlossen. Patientinnen und Patienten, die sich im Notfall an ein Krankenhaus wenden, jedoch keinen akuten Behandlungsbedarf haben, sollen demnach nur noch an Notdienstpraxen in oder an dem jeweiligen Krankenhaus weitergeleitet werden, nicht hingegen an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren.
Neuregelung zur Ersteinschätzung schafft Fehlanreize
Der Bundesrat sieht die Neuregelung kritisch, da sie dem Ziel der geplanten Reform der Notfallversorgung entgegenlaufe. So müssten Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene gesteuert und die Krankenhäuser dabei entlastet werden. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich sei.
Auch nach Ansicht der Barmer führt die Neuausrichtung der Ersteinschätzungs-Richtlinie dazu, dass die notwendige Steuerung von Patientinnen und Patienten in die ambulante vertragsärztliche Versorgung erschwert und zugleich ein Fehlanreiz geschaffen wird, die Versorgung ambulanter Fälle im Krankenhaus vorzunehmen.
In seiner heutigen Entschließung fordert Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, die geänderten Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zurückzunehmen und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.