Das Bundeskabinett hat am 05.04.2023 den Entwurf für ein Pflegereformgesetz beschlossen, das nicht nur Leistungsverbesserungen für Versicherte vorsieht, sondern auch eine deutliche Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes. Zuvor waren mehrfach Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen worden. Die Barmer sieht es kritisch, dass dabei auch das bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Entlastungsbudget gestrichen wurde, das Versicherten eine flexible Nutzung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglichen sollte.
Berlin, 17.04.2023 – Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz will die Bundesregierung Leistungen der häuslichen Pflege verbessern. So steigen zum 01.01.2024 etwa das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent. Erhöht werden auch die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt. Eine aus Sicht der Barmer für Pflegebedürftige sehr sinnvolle Kombination der Leistungen aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurde jedoch kurzfristig wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen.
Neben den Leistungsanpassungen sieht das Reformgesetz auch eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte vor. Das Bundesministerium für Gesundheit will damit Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro für die Pflegeversicherung erreichen. Jedoch ist dies mit deutlichen finanziellen Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler verbunden.
Die Beitragserhöhung geschieht im Rahmen einer Neuregelung zur Staffelung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung. Damit wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, das für die Zukunft eine stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung fordert. Im Kabinettsentwurf wurde die Staffelung der Beitragssätze noch einmal leicht verändert. Berlin kompakt berichtet.
Der Newsletter berichtet auch über die Änderungen am Entwurf des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und versorgungsverbesserungsgesetzes, welcher ebenfalls das Bundeskabinett passiert hat. Neu im Entwurf sind zum Beispiel Präzisierungen zum Kombinationsabschlag, der im vergangenen Jahr mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführt wurde sowie eine Klarstellung zur Zusatznutzenbewertung bei „therapeutischen Solisten“.