Der Bundestag beschließt heute eine wichtige Regelung zur Bereinigung der Leistungen aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Das neue Korrekturverfahren ist ein notwendiger Schritt zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung von Leistungen aus dem TSVG. Es ist gut, dass der Beschluss noch in der zu Ende gehenden Legislaturperiode zustande kommt.
Berlin, 24.06.2021 – Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2019 eine Reihe von Leistungen festgelegt, die den Ärztinnen und Ärzten außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) honoriert werden, wenn sie nach einer Terminvermittlung erbracht werden. Für diese aus dem Budget herausgelösten Leistungen wird eine einmalige basiswirksame Bereinigung der MGV für die Dauer eines Jahres beschlossen, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen.
Notwendig wird dieses retrospektive Verfahren, da die Bereinigung bisher nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Ein Grund dafür ist, dass Leistungen nach Terminvermittlung durch die Corona-Pandemie weit weniger in Anspruch genommen wurden als erwartet.
Die ursprünglich im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vorgesehene Regelung wird heute im Rahmen des Tierarzneimittelgesetzes in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen. Sie sieht nun ein Korrekturverfahren vor, das auch nach Ablauf der einjährigen Bereinigungsphase noch Richtigstellungen ermöglicht. Die gesetzliche Krankenversicherung wird auf diese Weise um etwa zwei Milliarden Euro entlastet. Trotz der Korrektur verbleiben noch etwa 500 Millionen Euro an zusätzlichem Honorar bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten.