Mit der Ausgliederung der Kosten für die Pflege am Bett zum 01.01.2020 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Personalausstattung in Krankenhäusern zu verbessern. Kliniken sollten nicht mehr auf Kosten der Pflegekräfte sparen. In der Praxis verursacht die Vereinbarung der Pflegebudgets jedoch hohen Aufwand und Konflikte zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Eine wichtige Neuregelung im GVWG sorgt nun für Klarheit bei der Abgrenzung der Pflegekosten.
Berlin, 29.06.2021 – Im Vergleich zu den Vorjahren hat bislang nur ein kleiner Teil der Krankenhäuser mit den Krankenkassen eine Budgetvereinbarung für das Jahr 2020 getroffen. Darin werden die Leistungsstruktur und das Budget eines Krankenhauses – und ab 2020 – das Pflegebudget für die Finanzierung der Pflege am Bett vereinbart. Grund sind die aufwendig zu kalkulierenden Pflegebudgets und daraus resultierende Uneinigkeiten zwischen Krankenhäusern und Kassen etwa über die Frage der Zuordnung von Berufsgruppen und Kosten für Personal im Pflegebudget. Ohne eine eindeutige Vorgabe und Nachweisverpflichtung kann es zu Doppelabrechnungen von Pflegepersonalkosten kommen, da Krankenhäuser mitunter auch Personal ohne pflegerische Qualifikation in der Pflege am Bett verbuchen.
Mit dem in Kürze in Kraft tretenden Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wird nun eine bessere Abgrenzung der Pflegekosten ermöglicht. Zusätzlich wird festgelegt, dass bei der Jahresabschlussprüfung für die Zuordnung von Pflegepersonal und Pflegepersonalkosten die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben verpflichtend zugrunde gelegt werden müssen. Auch die Herleitung des Pflegebudgets muss zukünftig dokumentiert werden.
Die Regelungen des GVWG sind ein wichtiger Schritt, um eine doppelte Finanzierung von Pflegepersonalkosten im Krankenhaus zu verhindern. Das eigentliche Ziel einer ausreichenden Personalgewinnung haben die Pflegebudgets mit dem Prinzip der Selbstkostendeckung jedoch verfehlt. Vor diesem Hintergrund sollten die Pflegekosten perspektivisch wieder direkt bei der Kalkulation der DRGs berücksichtigt werden.