Der Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll über den 31.03.2021 hinaus eine rechtliche Grundlage für weitere Corona-Verordnungen der Bundesregierung geschaffen werden. Das Gesetz, mit dem unter anderem auch Regelungen zu den Rettungsschirmen für Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen verlängert werden, bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates am 26.03.2021.
Berlin, 04.03.2021 – Mit der Verabschiedung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes wird der Bundestag künftig spätestens alle drei Monate über eine Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden. Damit soll eine verstärkte parlamentarische Kontrolle über die gesundheitspolitischen Entscheidungen während der Pandemie ermöglicht werden.
Ebenfalls im Gesetz vorgesehen ist die Verlängerung des Rettungsschirms für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten. Diese erhalten bei einem existenzgefährdenden Rückgang ihrer budgetierten Leistungen Ausgleichszahlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Auch bei Absinken der extrabudgetären Leistungen um mehr als zehn Prozent kann die KV weiterhin einen Ausgleich zahlen und sich die hierfür aufgewendeten Beträge von den Krankenkassen erstatten lassen, wie in einem Änderungsantrag kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt wurde. Aus Sicht der Krankenkassen ist dabei wichtig, dass die Verwendung der finanziellen Mittel transparent ist.
Bei der Verlängerung pandemiebedingter Regelungen in der Pflege haben sich die Koalitionsfraktionen noch auf Änderungen am Gesetzentwurf geeinigt. So wird die Ausgestaltung des Rettungsschirms für Pflegeeinrichtungen in der bisherigen Form beibehalten. Die Prüfung bleibt richtigerweise Aufgabe der Pflegeeinrichtungen. Zurückgenommen wurde damit der Vorschlag, künftig die Pflegekassen prüfen zu lassen, ob den Pflegeeinrichtungen aufgrund der Pandemie Mindereinanhmen entstanden sind.
Beschlossen wurde auch, dass die Erhöhung der monatlichen Pauschale für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro bis zum 31.12.2021 befristet wird. Dies kann für die Dauer der Pandemie auch bei der Versorgung der Versicherten mit FFP2-Masken helfen, da diese von den Pflegekassen als zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel anerkannt werden können.