Weil noch kein Ende der Corona-Krise abzusehen ist, soll die epidemische Lage von nationaler Tragweite verlängert werden. Damit kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Regelungen zur Eindämmung der Pandemie weiterhin auf dem Verordnungswege erlassen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, mit dem Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auch über den 31.03.2021 verlängert werden. Im Entwurf ist ein erneuter „Rettungsschirm“ für Vertragsärzte enthalten. Bei seiner Umsetzung stellen sich aus Sicht der Barmer noch Fragen.
Berlin, 11.02.2021 – Spätestens alle drei Monate soll der Bundestag für die Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite grünes Licht geben. Mit dem Gesetzentwurf kommt man also Kritikern entgegen, die eine verstärkte parlamentarische Kontrolle einer Gesundheitspolitik auf Grundlage von Verordnungen fordern. Die pandemiebedingten Veränderungen gelten demnach über den 31.03.2021 hinaus – jeweils für längstens drei Monate nach Beschluss des Bundestags. Gleichzeitig soll das BMG der Deutschen Akademie Leopoldina bis zum 31.12.2021 eine externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungen zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Auftrag geben.
Transparenz über Mittel für den „Rettungsschirm Ärzte“ schaffen
Pandemiebedingt wurden bereits umfangreiche finanzielle Mittel zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Ärzte und Psychotherapeuten erhielten zum Beispiel Ausgleichszahlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bei existenzgefährdendem Rückgang ihrer budgetierten Leistungen. Auch bei Absinken der extrabudgetären Leistungen eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten um mehr als zehn Prozent konnte die Kassenärztliche Vereinigung einen Ausgleich zahlen und sich die hierfür aufgewendeten Beträge von den Krankenkassen erstatten lassen. Diese Maßnahmen des sogenannten „Rettungsschirms Ärzte“ waren bis zum 31.12.2020 befristet.
Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf entfällt die Möglichkeit des Ausgleichs von verminderten extrabudgetären Leistungen ab 01.01.2021 – in der Gesetzesbegründung sollte darauf auch klarstellend hingewiesen werden. Zugleich wird der auf den budgetierten Teil der Gesamtvergütung bezogene Teil des Rettungsschirms für Ärzte weitergeführt: Es steht den Kassenärztlichen Vereinigungen erneut offen, im Fall etwa einer Pandemie oder einer Naturkatastrophe die durch die reduzierte Leistungsmenge nicht benötigte Gesamtvergütung an Praxen auszuschütten, die im Jahr 2021 von einer Fallzahlminderung betroffen sind.
Obgleich im Gesetz vorgegeben war, dass ein Ausgleich nur bei einem existenzbedrohenden Fallzahlrückgang vorgenommen werden darf, wurde die Regelung bislang durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sehr großzügig gehandhabt. Der Gesetzgeber sollte daher konkret vorgeben, ab wann ein Fallzahlrückgang als existenzbedrohend bezeichnet werden kann. Die Verwendung der finanziellen Mittel muss für die Krankenkassen zudem transparent sein.
Corona-bedingte Mehrausgaben in der Pflege durch Bundeszuschuss kompensieren
Auch im Bereich der Pflege fallen aufgrund der Corona-Pandemie höhere Kosten für die Versorgung von Pflegebedürftigen, pflegende Angehörige und Pflegeeinrichtungen an. Die Bundesregierung beziffert sie auf mindestens drei Milliarden Euro. In einem ersten Entwurf war deshalb auch ein einmaliger Steuerzuschuss in Höhe von drei Milliarden Euro geplant. Die aktuelle Fassung sieht für 2021 nur noch die Möglichkeit eines Bundeszuschusses an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten in der Pflege vor. Droht das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen unterschritten zu werden, darf das BMG durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium einen Bundeszuschuss beschließen.
Die Höhe der veranschlagten Summen zeigt, dass die soziale Pflegeversicherung auch im Jahr 2021 über die bisherigen gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umfassende zusätzliche Leistungen finanzieren muss, um die pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Diese gehen weit über die bisherige Finanzplanung hinaus.