Auf eine umfassende Pflegereform konnten sich die Koalitionspartner in dieser Legislaturperiode nicht verständigen. Doch wurden mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) einige Reformmaßnahmen für die Pflegeversicherung beschlossen – mit weitreichenden Änderungen besonders für die Finanzierung. Neuregelungen wie etwa die tarifliche Entlohnung der Pflegekräfte oder die Dynamisierung von Pflegeleistungen sind grundsätzlich richtig, jedoch ist ihre Gegenfinanzierung nicht ausreichend gesichert.
Berlin, 14.06.2021 – Das GVWG ist das letzte große Gesetz der zu Ende gehenden Legislaturperiode im Bereich Gesundheit. In Form von Änderungsanträgen gelangten noch einige Reformmaßnahmen zur Pflegeversicherung in das große „Omnibus“-Gesetz, das am 11.06.2021 in 2./3. Lesung vom Bundestag beschlossen wurde. Bis zuletzt war strittig, ob sich die beiden Ressorts Gesundheit sowie Arbeit und Soziales auf eine tarifliche Entlohnung von Pflegekräften einigen würden. Beschlossen wurde nun, dass Pflegekassen ab dem 01.09.2022 Versorgungsverträge nur noch mit solchen Pflegeeinrichtungen abschließen dürfen, die ihren Pflege- und Betreuungskräften eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist. Damit wird ein deutlicher Anreiz gesetzt, Pflegekräften in der Altenpflege attraktivere Löhne zu zahlen.
Weiterhin sieht das GVWG vor, dass einzelne Pflegeleistungen erhöht werden. Eine generelle Dynamisierung – wie ursprünglich im Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine Pflegereform geplant – wird es hingegen nicht geben.
Zwar wird sich der Bund ab 2022 mit einer Milliarde Euro jährlich an den Aufwendungen der Sozialen Pflegeversicherung beteiligen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Finanzierung der Pflegeversicherung zu sichern.
Berlin kompakt berichtet darüber hinaus auch über die beschlossenen Veränderungen bei den Mindestmengenregelungen für den Krankenhausbereich und den zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von sieben Milliarden Euro zur gesetzlichen Krankenversicherung.