Bereits vor der möglichen Unterzeichnung eines Koalitionsvertrages hat der Bundestag mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. So soll die epidemische Lage von nationaler Tragweite als Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen auslaufen, stattdessen wird den Bundesländern ein bundeseinheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzvorkehrungen vorgegeben. In den Ländern wird die Kritik an der Beendigung der epidemischen Lage lauter, deshalb bleibt die Zustimmung des Bundesrats abzuwarten.
Berlin, 18.11.2021 – Mit den heute vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden unter anderem die Unterstützungsmaßnahmen für Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegeeinrichtungen verlängert, für Krankenhäuser sind darüber hinaus zeitlich befristete Versorgungsaufschläge geplant. Diese Mittel sind nur für Einrichtungen vorgesehen, die vom 01.11.2021 bis zum 19.03.2022 Patientinnen und Patienten mit einer Coronavirus-Infektion behandeln. Die Regelung zielt darauf ab, Krankenhäuser zu unterstützen, deren interne Arbeitsabläufe durch ansteigende Behandlungszahlen von Corona-Patienten belastet sind. Daneben wird die Möglichkeit für die Länder verlängert, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ersatzkrankenhäuser für die Behandlung von Patientinnen und Patienten zu bestimmen, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Behandlung bedürfen.
Der sogenannte Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen wird ein weiteres Mal verlängert, nun bis zum 31.03.2022. Laut Gesetzesbegründung rechnet der Gesetzgeber dabei allein von Januar bis März 2022 mit Gesamtkosten von 900 Millionen Euro. Richtig ist daher die gesetzliche Vorgabe im geänderten Infektionsschutzgesetz, dass diese Mehrbelastungen der sozialen Pflegeversicherung durch den Bund ausgeglichen werden, wenn die Pflegekassen sonst in eine finanzielle Schieflage kämen.
Weiterhin sollen Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten zur Abgeltung der Kosten für coronabedingt erhöhte Hygienemaßnahmen eine Pauschale gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Für die ambulante Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Kosten für außerordentliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie nun bis Ende März 2022 über die GKV abrechnen – der Nachweis gegenüber den Krankenkassen ist dabei jedoch nicht vorgesehen.
Da auch für das kommende Jahr mit einer starken Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes zu rechnen ist, wird die Ausweitung dieser für Familien wichtigen Leistung beibehalten. Aus Sicht der Krankenkassen hat sich die Regelung bewährt, wichtig ist dabei die Festlegung, dass der Bund für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Ausgleich für die Mehrausgaben der Kassen übernimmt.