Das Bundesgesundheitsministerium hat sogenannte Formulierungshilfen für den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vorgelegt. Diese können den Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD als Vorlage dienen, um einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringen und damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen. Der zustimmungspflichtige Entwurf könnte daher bis Mitte Mai im Deutschen Bundestag und bereits am 15.05.2020 im Bundesrat beschlossen werden.
Berlin, 23.04.2020 – Der Entwurf enthält grundsätzliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. So wird eine generelle gesetzliche Meldepflicht in Bezug auf COVID-19 eingeführt. Diese gilt auch für genesene Patienten und negative Labortests. Dadurch kann eine bessere Nachvollziehbarkeit des Infektionsgeschehens möglich werden.
Tests zu COVID-19 sollen symptomunabhängig fester Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Es ist geplant, die Testkapazitäten auf 4,5 Millionen Tests pro Woche auszuweiten. Allein durch die Tests im ambulanten Bereich können Mehrausgaben in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro monatlich auf die Krankenkassen zukommen, so die Schätzung im Gesetzentwurf. Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) soll alle Tests auf COVID-19 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen künftig abrechnen können.
Weitere wichtige Veränderungen sieht der Entwurf unter anderem im Krankenhausbereich sowie bei den Präventionsleistungen vor:
Für das Jahr 2021 wird eine quartalsbezogene Prüfquote für Abrechnungsprüfungen im Krankenhaus festgelegt – diese war bereits im MDK-Reformgesetz für das Jahr 2020 vorgesehen. Krankenkassen dürfen im Jahr 2021 bis zu 12,5 Prozent der bei ihnen je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen. Die Einführung des Systems, in dem die Prüfquote eines Krankenhauses und der mögliche Aufschlag auf beanstandete Abrechnungen von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen abhängt, wird auf das Jahr 2022 verschoben.
Da die Krankenkassen aufgrund der aktuellen Einschränkungen die Vorgaben des Präventionsgesetzes (zum Beispiel Mindestausgaben für betriebliche Präventionsleistungen) nicht erfüllen können, können diese Mittel mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 2020 für andere Zwecke verwendet werden.
Darüber hinaus wäre es aus Sicht der Ersatzkassen nötig, ihren Versicherten individuell geeignete Gesundheitsleistungen anbieten zu können. Damit können auch bestimmte Risikogruppen besser erreicht und geschützt werden. Zusätzlich sollen Sozialdaten künftig für eine gezielte Beratung der Versicherten genutzt werden dürfen. Dies wäre ein Vorgehen analog zu der bereits gesetzlich zugelassenen Pflegeberatung.