Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Entwurf zum „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet. Darin ist eine Regelung enthalten zur Etablierung eines Schiedsverfahrens im Hilfsmittelbereich. Aus Sicht der Barmer wird damit in ein funktionierendes Verhandlungssystem eingegriffen – ob daraus eine Verbesserung der Versorgung der Patienten folgt, bleibt fraglich.
Berlin, 30.04.2020 – Die Neuregelungen für den Hilfsmittelbereich waren ursprünglich für das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (MPAnpG) vorgesehen – dieses tritt aufgrund der Corona-Pandemie jedoch erst am 26.05.2021 in Kraft. Dies gilt allerdings nicht für die Änderungen im Hilfsmittelbereich, sie werden vom MPAnpG entkoppelt.
Unter anderem erhält das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zukünftig zusätzliche Aufsichtsmittel. Es ist zudem geplant, ein Schiedsverfahren für Hilfsmittelanbieter und Krankenkassen zu etablieren. Dabei würde eine Schiedsperson künftig Vertragsinhalte sowie die Vertragspreise stellvertretend für die Vertragsparteien festlegen. Diese Regelung ist ähnlich in der Heilmittelversorgung festgelegt.
Zum Hintergrund des parlamentarischen Verfahrens: Der Europäische Parlament hat am 17.04.2020 einer Verlängerung der Übergangsfristen der EU-Medizinprodukte-Verordnung (Medical-Device-Regulation, MDR) zugestimmt. Dementsprechend ist es notwendig, auch das nationale Medizinprodukterecht anzupassen. Das Inkrafttreten des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (MPAnpG) soll hiermit analog zur Medical-Device-Regulation auf den 26.05.2021 verschoben werden.