Nach Abschluss eines langen Beratungsverfahrens tritt heute das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz in Kraft. Wichtig ist das Ziel des Gesetzes, eine qualitativ hochwertige intensivmedizinische Versorgung zu organisieren, die durch interdisziplinäre und qualifizierte Behandlungsteams sowie eine adäquate pflegerische Fachkraftquote sichergestellt wird. Kritisch sieht die Barmer Regelungen im Bereich der Rehabilitation.
Berlin, 29.10.2020 – Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur „Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-IPReG) sollen mehr Patientinnen und Patienten als bisher ein Leben ohne künstliche Beatmung führen können. Zudem wird die Qualität in der ambulant intensivmedizinischen Versorgung verbessert. Krankenhäuser, die die Entwöhnung eines Patienten von der maschinellen Beatmung nicht veranlassen, obwohl der Patient das Potenzial dafür aufweist, erhalten deshalb in Zukunft Vergütungsabschläge. Gleichzeitig wird geregelt, dass Krankenhäuser für die Aufwände zur Beatmungsentwöhnung ab 2021 ein Zusatzentgelt erhalten. Diese Maßnahmen sind sinnvoll, da die Entwöhnung in Krankenhäusern bislang nicht in ausreichendem Maße geschieht.
Patienten mit künstlicher Beatmung dürfen zudem wählen, ob sie ambulant oder stationär versorgt werden. Voraussetzung für die Wahl des Versorgungsortes ist, dass die medizinisch-pflegerische Versorgung sichergestellt ist und Wünsche der Versicherten angemessen Berücksichtigung finden.
Krankenkassen übernehmen bei der Behandlung von Intensivpflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen die Kosten für medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskostenanteile. Aufgrund der vollständigen Kostenübernahme durch die Krankenkassen werden die in einem Pflegeheim stationär versorgten Pflegebedürftigen ohne Anspruch auf Intensivpflege gegenüber dieser Gruppe ungleich behandelt. Sie haben keinen zusätzlichen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege und sind im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung mit gedeckelten Leistungsbeträgen und Eigenanteilen konfrontiert.
Das Gesetz sieht auch vor, dass der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation nach Verordnung durch den Vertragsarzt in Zukunft ohne eine Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse erfolgen können. Dies sieht die Barmer durchaus kritisch. Voraussetzung für den erleichterten Zugang ist die vorherige vertragsärztliche Überprüfung der geriatrischen Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde beauftragt bis zum 31.12.2021 über die Abschätzungsinstrumente zu entscheiden.
Nicht nachvollziehbar ist auch die beschlossene Abkehr vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Bereich der Rehabilitation: So wird die Vergütung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen von der Grundlohnsumme entkoppelt.