Innerhalb kürzester Zeit haben Bundestag und Bundesrat weitreichende gesetzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung während der COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Die Maßnahmen sind vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Pandemie angemessen. Sie bedeuten zugleich auch eine erhebliche finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung. „Berlin kompakt“ berichtet und bewertet.
Berlin, 02.04.2020 – Eine Vielzahl von Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes betrifft die Krankenhausfinanzierung. So erhalten Kliniken Ausgleichszahlungen, wenn sie planbare Behandlungen verschieben. Auch wenn Krankenhäuser Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit aufstellen, wird dies vergütet. Um die Krankenhäuser von Verwaltungsaufwand zu entlasten, dürfen Krankenkassen im Jahr 2020 nur noch bis zu fünf Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen eines Krankenhauses durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen.
Unterstützung erhalten auch Leistungserbringer im ambulanten Bereich. So sind Ausgleichszahlungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten vorgesehen, wenn sie im Rahmen der Corona-Krise Umsatzminderungen von mehr als zehn Prozent verzeichnen. Zugleich bekommen sie Kosten für außerordentliche Maßnahmen im ambulanten Bereich – wie zum Beispiel den Betrieb von Schwerpunktambulanzen – erstattet.
Schließlich enthält das Gesetz befristete Veränderungen in der Sozialen Pflegeversicherung. Wichtigstes Ziel dieser Regelungen ist es, Pflegebedürftige und Pflegekräfte, aber auch die Mitarbeiter bei Pflegekassen und den Medizinischen Diensten, vor Ansteckung zu schützen.
Der Newsletter berichtet des Weiteren über die Verschiebung der Übergangsfrist zur EU-Medizinprodukteverordnung und über das Gesundheitsfachberufe-Konzept von Bund und Ländern.