Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages führt heute eine Fachanhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) durch. Der Entwurf des PDSG sieht vor, dass ab dem 01.01.2021 erste Anwendungen in der elektronischen Patientenakte für die gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. Vor allem die elektronische Patientenakte (ePA) bietet einen enormen Mehrwert sowohl für Versicherte, als auch für Leistungsbringer. Die Nutzung der ePA bleibt für die Versicherten freiwillig.
Berlin, 27.05.2020 – Die gesetzlichen Krankenkassen werden mit dem PDSG verpflichtet, ihren Versicherten zu festen Fristen bestimmte Anwendungen in der ePA zur Verfügung zu stellen.
So sollen zum 01.01.2021 die Notfalldaten der Versicherten, der elektronische Medikationsplan und elektronische Arztbriefe Teil der ePA sein. Ärzte werden Diagnosen, Therapien und Behandlungs-berichte in diese eintragen können.
Mit der zweiten Umsetzungsstufe am 01.01.2022 soll auch die Übertragung von ePA-Daten der Versicherten an die Krankenkassen möglich werden. Außerdem wird die Speicherung von Impfausweis, Mutterpass, U-Heft für Kinder, Zahn-Bonusheft in der ePA eingeführt und der Zugriff auf die Akte auch über Smartphone oder Tablet ermöglicht.
Ab dem 01.01.2023 (dritte Stufe der ePA-Umsetzung) können Versicherte ihre Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung stellen. Kommen die Krankenkassen ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung nicht nach, so müssen sie Strafen zahlen.
Die elektronische Patientenakte wird große Vorteile für alle Beteiligten bringen, sowohl für Versicherte, als auch für Leistungsbringer. So können etwa Doppeluntersuchungen oder auch Behandlungsfehler verringert werden. Vor diesem Hintergrund ist die im PDSG vorgesehene zusätzliche Vergütung für Ärzte und Krankenhäuser nicht sachgerecht, die diese für die Eintragung der Behandlungsdaten in die ePA erhalten sollen.
Die Spezifikationen der gematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), aber auch die Komponenten der Industrie, sind immer entscheidende Voraussetzungen für die Umsetzung der ePA durch die Krankenkassen. Es ist daher noch gesetzlich zu regeln, wann die jeweiligen Spezifikationen den Kassen und dem ePA-Hersteller zur Verfügung stehen müssen. Sollten diese zeitlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, müssen die Fristen der Umsetzungsstufen zwei und drei der ePA angepasst und die Sanktionsregelungen gestrichen werden.