Über die Einführung der elektronischen Patientenakte besteht für die Krankenkassen nun rechtliche Klarheit. Denn der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet, das die verbindliche Einführung der Akte vorsieht. Damit kann das Gesetz in Kürze Rechtskraft erlangen. Die Barmer startet noch im April ihre Ausschreibung für eine elektronische Patientenakte.
Berlin, 12.04.2019 – Mit dem TSVG werden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Diese muss von der gematik zugelassen sein. Aus Sicht der Barmer könnte die ePA nun das Fundament für die Digitalisierung des Gesundheitswesens werden. So ermöglicht sie unter anderem eine stärkere Vernetzung der Versorgungssektoren sowie eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit für die Versicherten. Die Ausschreibung der Barmer für eine ePA kann durch den vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmen noch im April 2019 starten.
Mit dem TSVG wurde auch der Zugriff der Versicherten auf die in der ePA gespeicherten Daten gesetzlich geregelt. Der Zugriff ist in Zukunft mit und ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich. Damit wird der Zugang zur ePA für alle Versicherten gewährleistet. Für den kartengebundenen Zugang müssen die Kassen die eGK ab dem 01.12.2019 mit einer sogenannten kontaktlosen Schnittstelle (NFC) ausstatten.
Eine weitergehende Gesetzgebung im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens wird vermutlich noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen: Zu erwarten ist ein Digitalisierungsgesetz, welches beispielsweise Regelungen für einen systemisch neuen Zugang für digitale Anwendungen in den GKV-Leistungskatalog beinhaltet. In dem geplanten Gesetz könnten sich auch neue rechtliche Rahmenbedingungen zur Nutzung von Gesundheitsdaten und zur Sicherstellung der Schnittstellenoffenheit bei Softwarelösungen im Gesundheitsbereich finden.