Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 21.03.2019 entschieden, dass gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen der Transport von Patienten im Notfall auch ohne öffentliche Ausschreibung übertragen werden kann. Ausschreibungen könnten nach Ansicht der Barmer jedoch zur Wirtschaftlichkeit der Notfallversorgung beitragen.
Berlin, 28.03.2019 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nicht für Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen. Die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten (-sanitäter) zählt nach Auffassung des EuGH zur Gefahrenabwehr.
Mit dieser Ausnahmeregelung stärkt der EuGH die Stellung von gemeinnützigen Organisationen gegenüber privaten Anbietern. Geklagt hatte ein privater Anbieter, da er die Vergabe von Rettungsdienst-Leistungen ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung als rechtwidrig ansah. Die Finanzierung des Rettungsdienstes obliegt der GKV, die Kassen können jedoch keinen Einfluss auf die Ausgabenentwicklung nehmen. Vor diesem Hintergrund könnten nach Auffassung der Barmer Ausschreibungen und eine transparente Auftragsvergabe ein geeignetes Mittel darstellen, eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung zu ermöglichen.
Bereits im Dezember 2018 hatte das Bundesministerium für Gesundheit Eckpunkte zur Reform der Notfallversorgung formuliert. Darin finden sich gute Lösungsvorschläge für die Finanzierung des Rettungsdienstes und die Rolle der Krankenkassen in diesem Versorgungsbereich. So sollten die von den Krankenkassen zu übernehmenden Kosten klar von den Ausgaben abgegrenzt werden, die von den Ländern in Rahmen der Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge zur tragen sind. Die gesetzliche Krankenversicherung muss zudem ein gleichberechtigtes Mitspracherecht im Rahmen der Bedarfsplanung der Länder für den Rettungsdienst erhalten.