Morgen wird das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) abschließend vom Bundesrat beraten. Es schafft die gesetzliche Grundlage für das elektronische Meldeverfahren zu Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern. Im Mai wurde bereits der Weg für die elektronische Übermittlung der Krankmeldung vom Arzt zur Krankenkasse bereitet. Die Einführung der digitalen Krankmeldung ist ein wichtiger Schritt zum Abbau von Bürokratie. Doch leider klafft zwischen dem Inkrafttreten der beiden Meldeverfahren eine Zeitlücke von einem Jahr.
Berlin, den 07.11.2019 – Mit dem BEG III setzt die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben zum Bürokratieabbau um und realisiert Maßnahmen zu den im August 2019 von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgestellten Eckpunkten seiner Mittelstandsstrategie.
Das Gesetz sieht die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern zu Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – zum 01.01.2022 vor. Damit sollen Arbeitnehmer vom „unzeitgemäßen“ manuellen Bearbeitungsaufwand entlastet werden. Die Datenmeldung wird den Namen des Beschäftigten, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung umfassen. Bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Weichen gestellt für die einheitliche und verbindliche elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten vom behandelnden Arzt an die Krankenkasse ab dem 01.01.2021.
Anders noch als im Referentenentwurf erfolgt der „Wegfall der gelben Zettel“ jedoch nicht vollständig: So erhalten Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt auch weiterhin eine Bestätigung über die AU-Feststellung. Sollte es zu technischen Problemen bei der Anforderung oder Übermittlung der elektronischen Daten kommen, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in der Verpflichtung zur Vorlage der Papierbestätigung.
Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in Grundsätzen regeln. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Jährlich werden circa 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt – in vierfacher Ausfertigung für Arzt, Versicherten, Arbeitgeber und Krankenkasse. Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher zeitgemäß und ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Bürokratieentlastung im Gesundheitswesen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum beide Regelungen erst mit zeitlichem Abstand von einem Jahr in Kraft treten und der Gesetzgeber damit hinter die zeitliche Regelung im Kabinettsentwurf zurückfällt. Dort war ein gleichzeitiges Wirksamwerden der Regelungen nach TSVG und BEG III noch vorgesehen.