Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) beschlossen. Damit werden eine Reihe von gesundheitspolitischen Vorgaben des Koalitionsvertrags wie die Einführung der Parität umgesetzt. Es ist ein wichtiges Signal, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-VEG auch eine Reform des Kassenfinanzausgleichs festschreibt. So knüpft er die Neuregelungen im VEG zum Abbau der Finanzreserven der Krankenkassen an eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA). Aus Sicht der Barmer ein richtiger Schritt.
Berlin, 22.10.2018 – Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) mit den Stimmen der Regierungsfraktionen und von Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags war der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf in einigen Punkten angepasst worden, etwa bei Regelungen zum Zugang von Zeitsoldaten zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die zentralen Vorhaben hingegen sind unverändert: So werden ab 01.01.2019 die Krankenkassenbeiträge einschließlich der Zusatzbeiträge wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Zudem sollen Selbständige mit geringen Einkommen durch eine Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze entlastet werden. Der Gesetzgeber setzt damit Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um.
Maßnahmen zur Reduzierung der Beitragsschulden
Zur Senkung der hohen Beitragsschulden in der GKV sollen die Krankenkassen ihren Bestand an freiwilligen Versicherten um ungeklärte passive Mitgliedschaften rückwirkend bereinigen. Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, müssen unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben, heißt es im Gesetz. Die bereits erhaltenen Zuweisungen für die betroffenen Mitgliedschaften müssen die Krankenkassen in den Gesundheitsfonds zurückführen. Zusätzlich stellt der Gesetzgeber klar, dass die Rückzahlung von Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht umgangen werden kann, indem der Mitgliederbestand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereinigt wird.
Abbau von Finanzreserven bei den Krankenkassen
Unverändert sollen die Krankenkassen ihre Finanzreserven abbauen. Übersteigen die Rücklagen einer Krankenkasse die gesetzlich definierte Höchstgrenze, werden die Krankenkassen zur Senkung ihrer Zusatzbeiträge verpflichtet. Die entsprechenden Abbaumechanismen sollen allerdings frühestens im Jahr 2020 wirksam werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) gesetzlich fortentwickelt wird und die Wirkungen einer Reform in den Haushalten der Kassen abschätzbar sind. „Das wird ein größeres Reformprojekt, das sich an das heute eingebrachte anschließt“, so Bundesgesundheitsminister Spahn in einer Rede vor dem Deutschen Bundestags. Es gehe im Kern um die Frage, wie alle Krankenkassen, egal, wie viel kränkere oder ältere Versicherte sie hätten, in eine gleiche Startposition gebracht würden, um eine gute Versorgung leisten zu können, so Spahn. Dieser Auffassung ist auch die Barmer: Eine Reform des Morbi-RSA ist notwendig, damit die Beitragsgelder der GKV-Mitglieder in Zukunft wieder dorthin fließen, wo sie für die Versorgung der Patientinnen und Patienten benötigt werden. Denn eine Fehlfunktion des Kassenfinanzausgleichs führt dazu, dass die Rücklagen innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung extrem ungleichmäßig verteilt sind und einzelne Kassen sehr hohe Rücklagen bilden konnten.
Am 23. November 2018 steht das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrats.