Die Bundesregierung verpflichtet die Krankenkassen dazu, ihren Versicherten bis spätestens 01.01.2021 eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Das sieht der Referentenentwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vor, der seit dem 23.07.2018 vorliegt.
Berlin, 14.08.2018 – Krankenkassen müssen die elektronische Patientenakte (ePA) in Zukunft anbieten und die Versicherten in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise aufklären. Daten, auf die die Versicherten Zugriff erhalten sollen, werden in der Patientenakte bereitgestellt. Es wird zudem klargestellt, dass Versicherte in Zukunft auch ohne Einsatz ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auf die Daten ihrer Akte zugreifen können. Die eGK bleibt jedoch – im Zusammenspiel mit dem Heilberufeausweis – die Voraussetzung für das Befüllen der Akte durch die Ärzte.
Der Zugriff auf die ePA soll künftig auch mit mobilen Endgeräten, zum Beispiel mit Smartphones oder Tablets, ermöglicht werden. Die dafür nötigen Anforderungen an das Zulassungsverfahren legt die gematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bis zum 31.03.2019 fest.
Die Verpflichtung der Krankenkassen, ihren Versicherten eine ePA anbieten zu müssen, ist nachvollziehbar. Bei der Ausgestaltung sind einheitliche Standards wichtig. Richtig ist zudem, dass Versicherte künftig auch mittels kartenungebundener Verfahren Zugriff auf die ePA erhalten, aber die eGK weiterhin ein Zugangskanal bleibt.
Der Referentenentwurf sieht weiterhin vor, dass Daten von den Versicherten nicht mehr eigenständig aus der ePA gelöscht werden können. Dies umfasst auch Daten, die der Versicherte selbst zur Verfügung gestellt hat. Aus Sicht der Barmer ist der Patient Souverän seiner Daten, daher müssen die in die ePA eingestellten Daten auch durch ihn selbst gelöscht werden können. Die Nutzung der Daten muss zur Verbesserung der Versorgung beitragen, zum Beispiel zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen oder zur Stärkung der Arzneimitteltherapiesicherheit.