Die Bundesregierung lehnt sämtliche Vorschläge der Ländervertreter im Zusammenhang mit den geplanten Neuregelungen zur obligatorischen Anschlussversicherung (oAV) ab. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken – weder im Hinblick auf eine rückwirkende Bereinigung der Mitgliederbestände um „passive Mitgliedschaften“ noch im Hinblick auf eine Rückzahlung der Zuweisungen in den Gesundheitsfonds, die die Kassen für die betroffenen Mitglieder zuvor erhalten haben. Diese Auffassung vertritt auch die Barmer. So sind die von der Bundesregierung geplanten Neuregelungen ein wichtiger Schritt, um die hohen Beitragsschulden in der GKV in den Griff zu bekommen.
Berlin, 04.10.2018 - Die Bundesregierung hält an den Neuregelungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Anschlussversicherung (oAV) im GKV-VEG fest. Die Änderungsvorschläge des Bundesrats, der sich unter anderem gegen eine rückwirkende Regelung zur Bereinigung von Mitgliedschaften im Zusammenhang mit einer oAV ausgesprochen hatte, bleiben damit wirkungslos.
Die rückwirkende Bereinigung der Mitgliederbestände durch die Krankenkassen um „ungeklärte passive Mitgliedschaften“ sei verfassungsrechtlich unbedenklich, heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 21. September 2018 zum GKV-VEG. Bei diesen Mitgliedschaften bestehe gerade kein schutzwürdiges Interesse der Krankenkassenmitglieder an einer Fortführung der Mitgliedschaft. Krankenkassen könnten sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht auf einen grundrechtlich begründeten Vertrauensschutz für den Behalt von Zuweisungen für bereinigte Mitgliedschaften berufen. Diese Einschätzung teilt auch die Barmer, schließlich sind Krankenkassen keine Grundrechtsträger.
Die Bundesregierung betont, dass auch aus Gründen des fairen Kassenwettbewerbs eine Korrektur der Zuweisungen auch für die Vergangenheit erforderlich sei.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz will die Bundesregierung unter anderem die hohen Beitragsschulden in der GKV eindämmen. Daher sollen Krankenkassen bis Mitte nächsten Jahres ihre laufenden freiwilligen Mitgliedschaften überprüfen. Personen, die unauffindbar sind, keine Beiträge geleistet haben und keine Leistungen seit Beginn der oAV in Anspruch genommen haben, sollen aus dem Mitgliederbestand entfernt werden. Die bereits erhaltenen Zuweisungen für die betroffenen Mitglieder müssen die Krankenkassen in den Gesundheitsfonds zurückführen.
Der nicht zustimmungspflichtige Gesetzentwurf ist nach erster Lesung am 27. September 2018 an den federführenden Ausschuss für Gesundheit überwiesen worden. Die öffentliche Anhörung findet am 8. Oktober 2018 statt.