In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages sind die Regelungen zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) gestern kontrovers diskutiert worden. Im Fokus stand dabei die geplante Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System. Diese sieht auch die Barmer äußerst kritisch.
Berlin, 11.10.2018 – Das Vorhaben, die Pflegepersonalkosten im Krankenhaus ab dem Jahr 2020 unabhängig von den DRG-Pauschalen über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget zu vergüten, ist bei der Anhörung des Gesetzentwurfs auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während der Einzelsachverständige Prof. Jonas Schreyögg von der Uni Hamburg den Ansatz als wichtiges Signal bezeichnete und nunmehr für die Krankenhäuser kein Anreiz mehr bestehe, möglichst wenig für die Pflege auszugeben, zeigten sich die Krankenkassen eher kritisch. Auch aus Sicht der Barmer ist die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den DRGs nicht der richtige Schritt hin zu mehr und besserer Pflege. Durch die Einführung eines krankenhausindividuellen Pflegebudgets ohne Obergrenze wird stattdessen das Selbstkostendeckungsprinzip wiedereingeführt und das Wirtschaftlichkeitsgebot ausgehebelt.
Mit Blick auf den Mangel an Pflegepersonal warnte der GKV-Spitzenverband davor, dass durch die Aufwertung der Pflege im Krankenhaus Nachteile für die Altenpflege und die ambulante Pflege gegenüber der Krankenhauspflege entstehen können. Eine Sorge, die die Barmer teilt. So kann etwa die vollständige Refinanzierung der Pflegepersonalkosten dazu führen, dass ein Vergütungswettbewerb um die begrenzte Zahl an Pflegekräften eröffnet wird, ohne dass das Problem des Fachkräftemangels behoben würde. Die finanzielle Last tragen dabei die Krankenkassen.
Ein weiterer Schwerpunkt war die Finanzierung der verbesserten Pflegepersonalausstattung. Um die Versorgung auch in stationären Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, sollen mit dem PpSG 13.000 neue Pflegestellen geschaffen werden. Der bisher bestehende Finanzierungsmechanismus der medizinischen Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen, bisher vollständig durch die Soziale Pflegeversicherung finanziert, wird mit dieser Neuregelung grundlegend verändert und führt zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der GKV.
Falls Pflegeeinrichtungen innerhalb von drei Monaten keine Pflegefachkraft finden, sollen zukünftig auch Pflegehilfskräfte aus diesen Mitteln finanziert werden können. Diese dürfen jedoch laut G-BA Richtlinie keine medizinische Behandlungspflege durchführen. Hier stellt sich daher die Frage, ob die Finanzierungsverantwortung tatsächlich bei der GKV liegen sollte.
Gegenstand der Anhörung waren auch eine Reihe von Änderungsanträgen. Die darin enthaltene Regelung, wonach der G-BA bis Ende 2019 beauftragt wird, die besonderen Aufgaben von Zentren zu konkretisieren, wurde vom unparteiischen Mitglied des G-BA, Dr. Elisabeth Pott, begrüßt. Sinnvoll ist dabei auch aus Sicht der Barmer, dass der G-BA Qualitätsanforderungen regeln soll, die im Zusammenhang mit den einzelnen besonderen Aufgaben der Zentren stehen.
Um die DRG-Entgelte und Investitionsbewertungsrelationen auf Basis einer repräsentativen Grundlage kalkulieren zu können, sind Krankenhäuser verpflichtet, an der Kalkulation teilzunehmen. Ein Änderungsantrag sieht vor, dass Widerspruch und Klagen von Krankenhäusern gegen die verpflichtende Teilnahme keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen. Das InEK hob hervor, dass die Regelung sehr wichtig sei, um eine Repräsentativität bei der Kalkulation der DRG-Entgelte erreichen zu können.