Abgeschlossen und in Kraft getreten
Termine Gesetzgebung
- zustimmungsfrei - | |
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30.06.2022 | Inkrafttreten |
19.05.2022 | 2./3. Lesung Bundestag |
27.04.2022 | Anhörung im Gesundheitsausschuss |
07.04.2022 | 1. Lesung Bundestag |
30.03.2022 | Kabinettsbeschluss |
10.03.2022 | Formulierungshilfe des BMG |
21.02.2022 | Eckpunkte |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Je 500 Millionen Euro für Pflegeprämien im Bereich der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen, insgesamt eine Milliarde Euro
- Prämie für Pflegekräfte, die während der Pandemie eine herausragende Leistung erbracht haben – keine konkrete Prämienhöhe mehr vorgegeben
- Pflegeentgeltwert wird für Krankenhäuser, die für 2020/2021 kein Pflegebudget vereinbart haben, erhöht
- Corona-bedingte Erstattung von Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen („Pflegerettungsschirm“) endet am 30.06.2022
- Einbezug der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen
So positioniert sich die Barmer
Am 19.05.2022 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das Pflegebonusgesetz beschlossen, mit dem die Leistungen von Pflegekräften in Krankenhäusern und in den Pflegeeinrichtungen gewürdigt werden sollen. Die geplante Prämie soll an Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung gezahlt werden, die während der Pandemie besonders belastet waren. Für die Pflegeprämien in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden dazu jeweils 500 Millionen Euro aus Bundesmitteln bereitgestellt.
Krankenhäuser gelten als anspruchsberechtigt, wenn dort im Jahr 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt und diese mehr als 48 Stunden beatmet wurden. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt die Anspruchsberechtigung und die Gesamtsumme der Beträge für die einzelnen Krankenhäuser und der jeweiligen Beschäftigten.
Das Personal auf Intensivstationen soll in besonderem Maße berücksichtigt werden. In einem Änderungsantrag wurde zusätzlich festgelegt, dass auch Beschäftigte von Leiharbeitsunternehmen von der Prämie profitieren können.
Pflegeeinrichtungen sollen ihren Beschäftigten bis zum 31.12.2022 einen Pflegebonus zahlen. Anspruch auf Bonuszahlungen haben Beschäftigte, die vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. Die in Abhängigkeit der Tätigkeit gestaffelten Boni werden den Pflegeeinrichtungen von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. Die Länder können den Bonus für Beschäftigte in der Langzeitpflege darüber hinaus erhöhen.
Position der Barmer
Es ist gut, dass die bereits bei der Vorstellung des Koalitionsvertrags angekündigte Corona-Prämie nun bald den Pflegekräften zu Gute kommen kann, auch wenn nur ein Teil der Beschäftigten damit erreicht wird. Es ist richtig, dass für dieses gesellschaftliche Signal der Wertschätzung Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig davon sind darüber hinaus bessere Arbeitsbedingungen nötig, um die Pflegekräfte auch langfristig im Beruf zu halten.
Der sogenannte Rettungsschirm der sozialen Pflegeversicherung für die Pflegeeinrichtungen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag wird zum 30.06.2022 weit-gehend auslaufen. Danach wird es keine Erstattung von Coronavirus-bedingten, außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für die Pflegeeinrichtungen mehr geben. Möglich bleiben soll jedoch die Erstattung von Testkosten in diesen Einrichtungen, wenn dies im Pandemieverlauf nach dem 30.06.2022 noch erforderlich sein sollte.
Position der Barmer
Dass der Pflegerettungsschirm nicht weiter verlängert wird, entspricht der aktuellen Situation. Wichtig bleibt die Umsetzung des Koalitionsvertrages, wonach die pandemiebedingten Zusatzkosten in der Pflege aus Steuermitteln finanziert werden sollen – dies ist noch nicht vollständig geschehen. Die soziale Pflegeversicherung benötigt im laufenden Jahr weitere zusätzliche Steuermittel, um eine Anhebung des Beitragssatzes zu verhindern.
Die Einführung der Digitalen Pflegeanwendungen war bereits im Jahr 2021 mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) vom Gesetzgeber beschlossen worden. Die erstmalige Bewilligung Digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) durch eine Pflegekasse soll nun auf sechs Monate befristet werden. Während bislang keine Befristung vorgesehen war, stellt die Neuregelung sicher, dass die DiPA auch tatsächlich genutzt werden. So können die Pflegekassen künftig aktiv bei der pflegebedürftigen Person nach-fragen, ob die DiPA angewendet wird und die Erwartungen der pflegebedürftigen Person erfüllt werden. Ist dies der Fall, stellt die Pflegekasse die DiPA in der Folge künftig unbefristet (ohne weiteren Antrag) für die pflegebedürftigen Personen zur Verfügung.
Position der Barmer
Die Neuregelung ist sinnvoll, denn durch die erweiterten Unterstützungsmöglichkeiten der Pflegekassen können die Pflegebedürftigen künftig besser in ihrer Versorgungssituation begleitet werden.
Beschlossen wurde mit dem Gesetz ebenfalls, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen kann. Die erstmalige Beratung muss jedoch weiter persönlich vor Ort durchgeführt werden. Der GKV-Spitzenverband--Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll die Erfahrungen dieser Beratung in den zu erstellenden Bericht zur Evaluation der Pflegeberatung für das Jahr 2023 einbeziehen.
Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, müssen weiterhin regelmäßig (bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich) einen Beratungsbesuch, zum Beispiel durch ambulante Pflegedienste, abrufen. Ziel ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Während der COVID-19-Pandemie war es befristet möglich, diese Beratung vollständig telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchzuführen.
Position der Barmer
Die verlängerte Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz ist im Interesse der Pflegebedürftigen. Gut ist, dass aber auch Besuche in der Häuslichkeit weiter stattfinden sollen – somit kann die gesamte Pflege- und Versorgungssituation qualitativ bewertet werden.