Gesetzgebung

Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)

Lesedauer unter 3 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

  

01.01.2024

Inkrafttreten

14.12.2023

Überarbeiteter Referentenentwurf

21.09.2023

Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Einführung einer speziellen sektorengleichen Vergütung als neue Vergütungssystematik für Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können
  • Definition eines “Startkatalogs” von Leistungen, die ab 01.01.2024 durch Hybrid-DRG abrechenbar sind
  • Liste von Hybrid-DRG mit definierten Preisen
  • Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) durch Rechtsverordnung

So positioniert sich die Barmer

Operative Eingriffe sollen in Zukunft weitaus häufiger ambulant durchgeführt werden als bisher. Mit der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) soll deshalb ein Anreiz für die ambulante Leistungserbringung geschaffen werden. Der Gesetzgeber hatte GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung beauftragt, die neue Vergütungssystematik zu vereinbaren. Weil dabei keine Einigung erzielt wurde, hat das BMG nun eine Rechtsverordnung vorgelegt. Mit der neuen Vergütung sollen Leistungen einheitlich abgerechnet werden können – unabhängig davon, ob sie im vertragsärztlichen Bereich oder im Krankenhaus durchgeführt werden.

Vertragsärztinnen und -ärzte, medizinische Versorgungszentren, Belegärztinnen und -ärzte sowie Krankenhäuser sollen berechtigt werden, nach der neuen sektorengleichen Vergütung abzurechnen. Voraussetzung für die Erbringung der entsprechenden Leistungen ist eine Überweisung durch einen Vertragsarzt.
Welche Leistungen ab dem 01.01.2024 mit der neuen Vergütung abgerechnet werden können, ist einem „Startkatalog“ in der Anlage des Verordnungsentwurfs zu entnehmen. Eine zusätzliche Anlage zählt weitere Leistungen auf, für die die Vergütung im Laufe des Jahres 2024 festgelegt werden soll.

Position der Barmer
Die stärkere Ambulantisierung und eine gleiche Vergütung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlungen sind dringend erforderlich, um den Einsatz des vorhandenen Personals effektiver und die medizinische Versorgung wirtschaftlicher zu organisieren.
Die Auswahl der Leistungen des Startkatalogs ist grundsätzlich nachvollziehbar. Überprüft werden müssen jedoch die noch festzulegenden Leistungen. Denn Behandlungen, die bereits heute nahezu vollständig ambulant erbracht werden, eignen sich nicht für die spezielle sektorengleiche Vergütung.

Der Verordnungsentwurf beinhaltet eine Liste von Fallpauschalen (Hybrid-DRG), inklusive Leistungsbeschreibung und Preis. Diese können abgerechnet werden, wenn die Leistungen des „Startkatalogs“ mit Hilfe eines Algorithmus in die betreffende Hybrid-DRG eingruppiert werden (aG-DRG-Groupierungsalgorithmus). 
Eine Hybrid-DRG darf dabei nur einmal abgerechnet werden, mit dieser sind alle Leistungen und Aufwände für die Behandlung eines Patienten abgegolten: also ärztliche Leistungen, Sachkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung für eine Übernachtung. Die Leistungen des „Startkatalogs“ können alternativ auch über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet werden. Krankenhäuser können neben den Hybrid-DRG zusätzlich Kosten für Pflegekosten sowie Zusatzentgelte für Dialyse- und Hämophiliebehandlungen von gesetzlich Versicherten abrechnen.

Position der Barmer
Anders als in der Verordnung formuliert, wird die Einführung der Hybrid-DRG nicht finanzneutral ausfallen. Es ist hingegen mit erheblichen Kosten für die GKV zu rechnen, da im stationären Bereich nur wenige Einsparungen erzielt werden, sich im vertragsärztlichen Bereich jedoch deutliche Mehrausgaben abzeichnen.

Weil Krankenhäuser zusätzliche Kosten abrechnen können, wird die Idee einer sektorengleichen, einheitlichen Vergütung in Frage gestellt. 
Die Kalkulation der in der Verordnung gelisteten Hybrid-DRG ist zudem intransparent: Es werden weder die verwendeten ambulanten und stationären Preise beschrieben, noch die zur Berechnung der Ambulantisierungsgrade genutzten Fallzahlen. Problematisch ist auch, dass der genannte Algorithmus noch nicht bekannt ist.