Gesetzgebung

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

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Termine Gesetzgebung

- zustimmungsfrei - 
28.06.20241. Lesung Bundestag
22.05.2024Kabinettsbeschluss
12.04.2024Referentenentwurf
21.03.2024Überarbeiteter Referentenentwurf (nicht ressortabgestimmt)
09.01.2024Vorstellung Maßnahmenpaket zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung
19.12.2023Überarbeiteter Referentenentwurf
15.06.2023Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung
  • Vorhaltepauschalen für Arztpraxen, die bspw. Abendsprechstunden oder Hausbesuche durchführen
  • Versorgungspauschalen für Arztpraxen, die Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen behandeln
  • GKV-Spitzenverband soll verpflichtende Vorgaben zur Transparenz über die Servicequalität machen, bspw. hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Anträgen der Kassen 
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 300 Euro

So positioniert sich die Barmer

Das Bundeskabinett hat am 22.05.2024 das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) beschlossen. Im Vergleich zu vorherigen Entwürfen blieben wesentliche Regelungen des Gesetzes wie die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung, die Einführung von Vorhalte- und Versorgungspauschalen sowie die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung erhalten. 

Jedoch wurden Vorschläge aus vorherigen Entwürfen gestrichen. So entfielen bspw. neue Versorgungsangebote wie Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen. Ein zwischenzeitlich geplanter Medizinstudienplätzeförderfonds wurden ebenso wie ein Bonus für die Versicherten zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gestrichen. Eine Regelung, die den Einfluss der Bundesländer in den Zulassungsausschüssen entschieden gestärkt hatte, entfiel ebenfalls.

Das Bundesministerium für Gesundheit plant, die Budgetierung der hausärztlichen Leistungen aufzuheben. Als Vorbild dient der Mechanismus der bereits 2023 beschlossenen Entbudgetierung der ambulanten Kinder- und Jugendmedizin: Demnach würden die mengenbegrenzenden und honorarmindernden Maßnahmen für Hausärzte abgeschafft. Die Kassen müssten die im Budget fehlende Summe zusätzlich vergüten, ohne dass andere Arztgruppen dabei finanziell belastet würden.
Die Kostenwirkung der Entbudgetierung soll sich laut Referentenentwurf auf einen unteren dreistelligen Millionenbetrag belaufen.

Position der Barmer
Die Budgetierung ist aktuell das einzige Instrument zur wirksamen Mengenbegrenzung im vertragsärztlichen Versorgungsbereich. Durch die geplante Entbudgetierung muss mit einer deutlichen Mengenausweitung der Leistungen gerechnet werden. Dadurch entstünden nach Schätzung der Kassen erhebliche Mehrkosten im höheren dreistelligen Millionenbereich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und damit für die Beitragszahlenden. Dies wird inzwischen bei den kinder- und jugendärztlichen Leistungen deutlich, die bereits entbudgetiert wurden.

Hausarztpraxen sollen in Zukunft sogenannte Vorhaltepauschalen für die Bereitstellung der Strukturen erhalten, die für die Erfüllung der hausärztlichen Aufgaben benötigt werden. Dazu gehören vor allem Haus- und Pflegeheimbesuche, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, eine Mindestzahl an zu versorgenden Patienten und die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur. 
Praxisöffnungszeiten auch an Samstagen sieht der aktuelle Kabinettsentwurf, im Vergleich zu vorherigen Entwürfen, nicht mehr vor. der Die Vorhaltepauschalen dürfen nicht zu Mehr- oder Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung führen.

Position der Barmer
Eine Vorhaltepauschale bricht mit der Logik der Vergütung im vertragsärztlichen Bereich. Eine Vorhaltefinanzierung ist auch nicht notwendig, denn Versorgerpraxen sind bereits jetzt voll ausgelastet. Wenn eine Vorhaltepauschale als neue Komponente der Finanzierung der hausärztlichen Versorgung dennoch umgesetzt werden soll, so muss sie spürbare Leistungsverbesserungen für die Versicherten bringen, wie zum Beispiel die Garantie eines verlässlichen Zugangs zur hausärztlichen Betreuung. Dass die Samstagssprechstunden nun herausgenommen wurden, schwächt diese Vorgabe ab.

Zukünftig sollen Patientinnen und Patienten nur noch für medizinisch notwendige Behandlungen in die Praxen kommen und finanzielle Anreize zur Überbehandlung abgebaut werden. Deshalb wird mit dem GVSG eine Alternative zur quartalsweisen Abrechnung geschaffen. Hausärzte sollen die geplanten Versorgungspauschalen für chronisch erkrankte Patientinnen und Patienten für einen Zeitraum von vier bzw. für zwei Quartale abrechnen können. Ein intensiver Betreuungsaufwand der Patienten ist ausdrücklich keine Voraussetzung für die Abrechnung. Im Entwurf ist für die Versorgungspauschale klargestellt, dass damit keine Mehr- oder Minderausgaben für die GKV entstehen dürfen.

Position der Barmer
Versorgungspauschalen könnten unnötige Arztbesuche vermeiden. Jedoch haben Arztpraxen bereits heute die Möglichkeit, Dauerrezepte ohne quartalsweise Vorstellung der Patientinnen und Patienten auszustellen. Davon wird allerdings kaum Gebrauch gemacht. Für die Ausgestaltung fehlt es an konkreten Vorgaben, beispielsweise zur Parallelabrechnung mit anderen Pauschalen oder ein klar definierter Kriterienkatalog. Dass die geplante Pauschale kostenneutral umgesetzt wird, ist nicht zu erwarten.

Mit dem GVSG wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, verbindliche Vorgaben für die einheitliche Erhebung und Veröffentlichung von Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Servicequalität der einzelnen Krankenkassen festzulegen. Dabei geht es unter anderem um die Bearbeitungsdauer für Anträge der Versicherten auf Leistungen oder die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen. Ziel der Regelung ist die bundesweite Vergleichbarkeit der Kranken- und Pflegekassen. Der GKV-Spitzenverband soll die Informationen jährlich veröffentlichen.

Position der Barmer
Die Forderung nach Transparenz über die Leistungen und den Service der Krankenkassen ist richtig. Krankenkassen wie die Barmer haben bereits umfassende Transparenzberichte erarbeitet und veröffentlichen diese auf ihren Internetseiten. Auf Ebene des GKV-Spitzenverbands wurden zudem weitere Kriterien für die Weiterentwicklung der Transparenzberichte aller Kassen erarbeitet. Wichtig für die Berichte ist, dass die bereitgestellten Informationen nach einheitlichen Kriterien aufgebaut und somit aufschlussreich und verständlich für die Versicherten sind.

Die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen soll künftig erst ab einer Summe von 300 Euro pro Betriebsstätte, Kasse und Quartal geprüft werden. Das sieht eine Geringfügigkeits- beziehungsweise Bagatellgrenze vor. Unnötige Bürokratie soll in den Arztpraxen abgebaut werden, indem rund 70 Prozent der Prüfverfahren entfallen. 
Derzeit werden die Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. Etwaige Bagatellgrenzen verabreden die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene in den jeweiligen Prüfvereinbarungen.

Position der Barmer
Eine generelle Bagatellgrenze für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht notwendig. Bereits jetzt können die Kassen entscheiden, ob und welche Fälle sie in die Prüfung geben. Der bürokratische Aufwand in den Arztpraxen beschränkt sich zudem in den meisten Fällen auf die Zurverfügungstellung einiger weniger Unterlagen. Durch die geplante Regelung würde der gesetzliche Auftrag der Krankenkassen eingeschränkt, Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot wirksam zu begegnen.