Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Lesedauer unter 4 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

31.03.2021Inkrafttreten
26.03.2021Abschluss Bundesrat
04.03.20212./3. Lesung Bundestag
22.02.2021Anhörung im Gesundheitsausschuss
09.02.2021Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD
02.02.2021Formulierungshilfen

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Epidemische Notlage weiterhin in Kraft. Notwendige Überprüfung durch den Deutschen Bundestag mindestens alle drei Monate 
  • Gesetzentwurf verlängert die Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des Anspruchs auf Testungen und Impfungen.
  • Wiederaufnahme einer Regelung zur Anpassung der ärztlichen Honorarverteilung, keine Erstattung entgangener Extrabudgetärer Leistungen
  • Zuschuss an Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (3 Milliarden Euro) zur Erstattung pandemiebedingter Kosten nach Zustimmung des Bundesfinanzministeriums möglich, wenn gesetzliches Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschritten werden droht.

So positioniert sich die Barmer

Angesichts der anhaltenden Infektionslage werden die bislang geltenden Regelungen des Pflegeschutzschirms für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegeeinrichtungen um drei Monate verlängert. Die Pflegekassen sind künftig jedoch verpflichtet zu prüfen, auf welcher Grundlage die Mindereinnahmen den Pflegeeinrichtungen entstanden sind. Sind etwa die Umsetzung behördlicher Maßnahmen oder landesrechtliche Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Ursache für Mindereinnahmen, so werden sie den Pflegeinrichtungen erstattet.

Verlängert werden auch die Regelungen für eine vereinfachte Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, diese ist weiterhin ohne Hausbesuch nach Aktenlage möglich. Gleiches gilt für die Prüfung des Pflegegeldbezugs: Weiterhin kann in diesem Fall die verpflichtende Beratung durch einen ambulanten Pflegedienst telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden.

Position der Barmer:

Es ist vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Infektionsrisiken sehr sinnvoll, die vereinfachte Beratung Pflegebedürftiger sowie die Pflegebegutachtung zu verlängern. Dies dient dem Schutz der vulnerablen Gruppe der Pflegebedürftigen. Um die pandemiebedingten Ausgleichszahlungen durch die Pflegekassen verwaltungsarm durchführen zu können, ist eine Änderung im Gesetzentwurf notwendig: So sollte den Pflegeeinrichtungen die Aufgabe übertragen werden, den Nachweis über ihre Mindereinnahmen zu erbringen.

Im Bereich der Pflege fallen aufgrund der Corona-Pandemie höhere Kosten für die Versorgung von Pflegebedürftigen, für pflegende Angehörige und die Pflegeeinrichtungen an.  Um trotz der zusätzlichen Kosten die für 2021 zugesagte „Sozialgarantie“, also die Stabilität der Sozialversicherungsbeiträge, nicht zu gefährden, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss gewähren. Dies wäre durch eine Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums möglich. Anders als in einem früheren Entwurf geplant, kann der Zuschuss jedoch nur dann gezahlt werden, wenn der Mittelbestand der Sozialen Pflegeversicherung „aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht“. Die Mehrausgaben aufgrund der Verlängerung des Pflegeschutzschirms und der Erstattung von Aufwendungen für Testungen in der Pflege werden im Entwurf auf mindestens drei, jedoch bis zu fünf Milliarden Euro allein im Jahr 2021 geschätzt.

Position der Barmer:

Um die Versorgung Pflegebedürftiger während der Pandemie sicherzustellen, müssen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist wichtig, dass die pandemiebedingten Mehrausgaben der Pflegeversicherung durch Mittel des Bundeshaushalts getragen werden.

Auch 2021 ist eine Prämie für Pflegekräfte vorgesehen, die in der Corona-Pandemie stark gefordert sind. Wie bereits bei der Corona-Prämie im Vorjahr sollen damit Pflegekräfte in solchen Krankenhäusern erreicht werden, die durch die Corona-Pandemie besonders belastetet waren und im Jahr 2020 eine Mindestanzahl an COVID-19-Patienten behandelt haben. Dies geht aus einem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf hervor. Dafür sollen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kurzfristig 450 Millionen Euro aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Das Verfahren zur Verteilung orientiert sich an den Vorgaben für die erste Pflegeprämie: Während das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) das Prämienvolumen jedes berechtigten Krankenhauses ermittelt, findet die Verteilung auf Ebene der Krankenhäuser statt. Dabei legen Krankenhausträger und Arbeitnehmervertretungen einvernehmlich fest, welche Mitarbeiter die nach Belastung gestaffelten Prämien erhalten. Berechtigt sind ausschließlich Pflegekräfte mit direktem Patientenkontakt. Sofern auch andere Berufsgruppen durch die Corona-Pandemie einer hohen Belastung ausgesetzt waren, können die Krankenhausträger jedoch auch diese bei der Prämienausschüttung berücksichtigen. Dabei sind 1.500 Euro bis zum 30.06.2021 steuerfrei.

Position der Barmer:

Die neuerliche Auszahlung einer Corona-Prämie ist ein gutes Signal, um das große Engagement der Krankenhauspflegekräfte bei der Versorgung von Corona-Patienten zu würdigen. Dabei ist es sinnvoll, dass die Mittel auf Krankenhäuser begrenzt werden, die besonders durch Corona belastet waren.

In einer weiteren Regelung soll der Rettungsschirm für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten verlängert werden. Diese erhielten bei einem existenzgefährdenden Rückgang ihrer budgetierten Leistungen befristet bis zum 31.12.2020 Ausgleichszahlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Auch bei Absinken der extrabudgetären Leistungen um mehr als zehn Prozent konnte die Kassenärztliche Vereinigung einen Ausgleich zahlen und sich die hierfür aufgewendeten Beträge von den Krankenkassen erstatten lassen.

Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf entfällt die Möglichkeit des Ausgleichs zurückgegangener extrabudgetärer Leistungen ab dem 01.01.2021. Zugleich wird der auf den budgetierten Teil der Gesamtvergütung bezogene Rettungsschirm für Ärzte weitergeführt: Es steht den Kassenärztlichen Vereinigungen im Fall einer Pandemie erneut offen, die durch die reduzierte Leistungsmenge nicht benötigte Gesamtvergütung an Praxen auszuschütten, die im Jahr 2021 von einer Fallzahlminderung betroffen sind.

Position der Barmer:

Obgleich bisher gesetzlich vorgesehen war, dass ein Ausgleich nur bei einem existenz-bedrohenden Fallzahlrückgang vorgenommen werden darf, wurde die Regelung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sehr großzügig gehandhabt. Der Gesetzgeber sollte daher vorgeben, ab wann ein Fallzahlrückgang als existenzbedrohend bezeichnet werden kann. Die Verwendung der finanziellen Mittel muss für die Krankenkassen zudem transparent sein. Dass die extra-budgetären Leistungen nun von den Ausgleichszahlungen ausgenommen werden, ist sinnvoll, denn es ist fraglich, ob dieser Ausgleich für die Existenzsicherung der Ärzte notwendig ist.