Aktuelle Gesetzgebung

COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung

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Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung


Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

05.05.2020Inkrafttreten
06.04.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Auszuzahlende Gesamtvergütung Zahnärzte für 2020 auf 90 % des Niveaus 2019 festgeschrieben
  • Einmalige Ausgleichszahlung Leistungserbringer Heilmittel für drei Monate (40 % der Vergütung im Q4/2019)
  • Erstattung 60 % Einnahmeausfälle für Einrichtungen Mutter-Vater-Kind-Kuren – Finanzierung aus der Liqiuditätsreserve
  • Befristete Erhöhung der Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

So positioniert sich die Barmer

Zur langfristigen Sicherstellung der Heilmittelversorgung sollen Heilmittelerbringer eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 berechneten Vergütung erhalten. Dies entspricht Kosten von insgesamt fast einer Mrd. Euro für die GKV. Die finanziellen Mittel werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen. Die Leistungserbringer müssen die Zahlungen bei ihrer jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Kassenverbandsebene in den Ländern beantragen.

Position der Barmer:

Die Auszahlung über die Arbeitsgemeinschaften ist sinnvoll. Auf diese Weise können Manipulationen verhindert und der Datenschutz für die betreffenden Leistungserbringer gewährleistet werden. 

Insgesamt leistet der Schutzschirm für Heilmittelerbringer einen wichtigen Beitrag dazu, die Qualität der Heilmittelversorgung für die Versicherten aufrecht zu erhalten.

Es ist jedoch problematisch, dass die Zahlung ausschließlich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen werden soll und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, durch den Bund refinanziert wird. Dies führt beim Gesundheitsfonds und den Kassen zu einem Entzug von Liquidität.

Der Referentenentwurf sieht außerdem Maßnahmen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vor, die Mutter-/Vater-Kind-Leistungen erbringen. Sie sollen, wie stationäre Rehabilitationseinrichtungen, 60 Prozent ihrer Einnahmeausfälle im Vergleich zu 2019 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten. Damit würden die Versorgungsverträge (nach § 111a SGB V) nachträglich in das im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossene Ausgleichsverfahren einbezogen.

Position der Barmer:

Die Aufnahme der Versorgungsverträge (nach § 111a SGB V) ist wenig überraschend. Sie wurde bereits im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erwartet und bedeutet eine weitere, finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Insgesamt tragen die Beitragszahler damit den Großteil der Corona-bedingten Ausgaben im Gesundheitswesen, und dies in einer ohnehin sehr schwierigen finanziellen Situation. Die Finanzierung der Mehrausgaben muss über einen politisch bereits diskutierten Bundeszuschuss erfolgen. Vor dem Hintergrund der nachrangigen Leistungspflicht der GKV ist es auch notwendig, dass alle anderen Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder vollständig ausgeschöpft werden.

Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus sind in den letzten Wochen die Kosten für Pflegehilfsmittel erheblich gestiegen, insbesondere für Mundschutz und Desinfektionsmittel. Die Leistungserbringer können die Versorgung nicht mehr zu den vereinbarten Vertragspreisen sicherstellen. Da der monatliche Höchstbetrag von 40 Euro nicht überschritten werden darf, werden die Pflegebedürftigen mit höheren Kosten belastet. Aus diesem Grund sieht die Verordnung nun die Anhebung der Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro vor, solange die vom Bundestag ausgerufene „epidemische Notlage“ besteht.

Position der Barmer:

Die Erhöhung der finanziellen Mittel für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel ist zu begrüßen und entlastet die Versicherten.