Aktuelle Gesetzgebung

Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2

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Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

14.05.2020Inkrafttreten
(Rückwirkendes Inkrafttreten, Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 09.06.2020)
27.05.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Mit der Verordnung regelt das BMG rückwirkend ab dem 14.05.2020 Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei symptomlosen Personen.
  • Testungen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) veranlasst; Kosten für die Laborleistungen der vom ÖGD angeordneten und durchgeführten Testungen trägt die GKV für GKV-Versicherte und für nicht GKV-Versicherte.
  • Keine Kostenübernahme, wenn ein Anspruch gegenüber anderen Kostenträger besteht (z. B. im Rahmen ambulanter oder stationärer Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse).
  • Die Ausgaben werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt und über das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) direkt an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausbezahlt.
  • Kosten für Testungen auf eine Coronavirus-Infektion bei Patienten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung werden über ein Zusatzentgelt abgerechnet
  • Dies umfasst Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden

So positioniert sich die Barmer