Ihrer Einrichtung sind höhere Aufwendungen aufgrund der gestiegenen Preise für Erdgas-, Fernwärme und Strom entstanden? Die Bundesregierung hat mit einem Gesetz einen Weg zur finanziellen Entschädigung für stationäre Pflegeeinrichtungen geschaffen. Erfahren Sie hier, welche Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Pflegekassen bestehen und wie diese beantragt werden können.
Welche Ausgaben werden erstattet?
Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der stationären Pflegeeinrichtungen ein Erstattungsverfahren für zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize mit Zulassung nach dem SGB XI erarbeitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen den aufgrund der gestiegenen Preise für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom entstandenen Differenzbetrag zum Referenzmonat erstatten.
Es wird jeweils die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung gezahlt. Wurde die Pflegeeinrichtung nach dem 31.03.2022 zugelassen, wird als Referenzmonat der Februar 2022 herangezogen. Ein Anspruch auf die so genannte Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.04.2024.
Sofern Sie mit Ihrem Energieversorger die Zahlung von monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen vereinbart haben, sind Sie verpflichtet, diese bei Vorliegen der Jahresabrechnung unverzüglich und unter Verwendung des Antragsformulars vorzulegen. Dies musste bis zum 30.08.2024 erfolgen. Lagen Ihnen die Jahresrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, müssen diese bis zum 31.12.2025 der Pflegekasse vorgelegt werden. Anderenfalls führt dies zu einer Kürzung der Ergänzungshilfen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum.
Weitere Informationen und Antragsformulare
Der GKV-Spitzenverband stellt alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente zum Download bereit.
Die BARMER Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Ob wir auch Sie betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls beim GKV-Spitzenverband hinterlegt wurde.
So reichen Sie Ihre Jahresrechnungen ein
Füllen Sie den zum Download bereitgestellten Antrag aus und unterzeichnen Sie ihn. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Gleichzeitig mit dem Antrag müssen die Jahresrechnungen des Energieversorgers eingereicht werden (siehe Ziffer 5 der Ergänzungshilfen-Richtlinien).
Senden Sie bitte Ihren Antrag mit dem Betreff „Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI“ per E-Mail an: energieschutzschirm@barmer.de