eVerordnung
Einfach und effizient

Die neue eVerordnung: Einfache und effiziente Prozesse im Praxisalltag

Als Arztpraxis, Sanitätshaus oder Anbieter von Hilfsmitteln profitieren Sie jetzt von der digitalen eVerordnung. Denn die eVerordnung macht Ihren Praxisalltag nicht nur einfacher, sondern optimiert auch Ihre Verwaltungsabläufe und reduziert Abrechnungsfehler – von der Ausstellung der Verordnung bis zur Abwicklung mit anderen Gesundheitsanbietern.

So profitieren Sie von der neuen eVerordnung

Schnellere und sichere Bearbeitung von Verordnungen durch eine digitale Übertragung
Weniger bürokratischer Aufwand aufgrund der automatisierten Prüfung
Bessere Übersicht zu Behandlungen, Indikationen und Zuzahlungsstatus
Reduzierter Papierverbrauch durch den Wegfall von Ausdrucken und Weiterleitungen
Keine zusätzliche Kosten durch den Einkauf weiterer Branchen-Software

So können Sie die neue eVerordnung nutzen

Das Projekt eVerordnung startet mit orthopädischen Hilfsmitteln. Seit dem 16. September 2024 können sich Sanitätshäuser dafür einschreiben. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Einschreibung seit Mitte September möglich. Für die Versicherten stehen seit Oktober 2024 die ersten Apps zur Verfügung.

 Jetzt anmelden

Häufige Fragen zur eVerordnung

Sanitätshäuser

Die Qualität der ärztlichen Verordnung wird folgendermaßen verbessert:

  • Die elektronischen Verordnungen enthalten alle notwendigen Informationen (inklusive Indikation und weiterführender Information zur Versorgung).
  • Wenn eine besondere Begründung für eine Verordnung erforderlich ist, wird diese bei der Ausstellung der eVerordnungen abgefordert.
  • Die Kontaktdaten des Kunden bzw. der Kundin sind aktuell bzw. können mitgeliefert werden.
  • Das alles führt zu weniger Rückfragen der Krankenkasse und macht weniger Rückfragen bei der Arztpraxis erforderlich.
  • Dauerverordnungen lassen sich effizienter bearbeiten.
  • Die Qualität der Versichertendaten wird erhöht.
  • Der Zuzahlungsstatus kann übermittelt werden.
  • Der Datenschutz ist gewährleistet.
  • Eine automatische Einbindung in das System des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) ist möglich.
  • Übertragungsfehler werden vermieden.
  • Die Reputation des Hilfsmittelanbieters kann gesteigert werden durch Annahme einer eVerordnung (technologiefreundlicher Anbieter).
Hilfsmittelanbieter können sich über den Vertragsmanager in den Vertrag nach §140 a SGB V einschreiben. Die Teilnahme entspricht dem Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag.
Alle Hilfsmittelanbieter können dem Vertrag nach § 140a SGB V beitreten. Hilfsmittelanbieter können u. a. Sanitätshäuser oder Apotheken sein. Notwendige Grundvoraussetzung neben der Einschreibung in den Selektivvertrag sind gültige Hilfsmittelverträge für die verordneten Hilfsmittel nach § 127 SGB V sowie die Möglichkeit der Erstellung von elektronischen Kostenvoranschlägen. Welche Hilfsmittelanbieter (Sanitätshäuser, Orthopädie-Schuhmacher oder Apotheken) unsere Versicherten mit einem verordneten Hilfsmittel versorgen können, sehen die Versicherten in der App, nachdem für sie eine eVerordnung ausgestellt wurde und sie diese weiterleiten möchten.
Nein, lediglich der schon vorhandene Zugang zu einer elektronischen Kostenvoranschlagsplattform (eKV) ist erforderlich.
Hilfsmittelanbieter nutzen unterschiedliche eKV-Plattformen (Plattform für die elektronischen Verordnungen). Diese stehen als erster Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung. Fragen zur Einschreibung und zum Vertrag können unter hilfsmittelmanagement@dak.de gestellt werden. Für Fragen zur jeweiligen Versorgung wenden sich Hilfsmittelanbieter wie gewohnt an die BARMER.

Arztpraxen

Das Projekt startet mit der eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel. Ab 16. September 2024 können sich Sanitätshäuser dafür einschreiben. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Einschreibung sukzessive ab Mitte September 2024 möglich. Die entsprechenden Apps werden den Versicherten ab Mitte Oktober 2024 zur Verfügung gestellt. Nach den orthopädischen Hilfsmitteln sollen weitere Anwendungsbereiche folgen.

Alle Ärztinnen und Ärzte, die eine der folgenden Praxisverwaltungssysteme nutzen, können dem Selektivvertrag nach § 140a SGB V beitreten, um orthopädische Hilfsmittel elektronisch zu verordnen.

  • Medisoftware
  • CGM – Turbomed
  • CGM – Medistar
  • CGM – Albis
  • CGM – M1 pro

Gut zu wissen: Eine eVerordnung für ein orthopädisches Hilfsmittel wird nur ausgestellt, wenn:

  • Die Arztpraxis dem Vertrag nach §140 a SGB V beigetreten ist
  • Das zu verordnende Hilfsmittel zur Produktgruppe gehört, die Bestandteil des Vertrages nach §140 a SGB V ist
  • Der Versicherte dem Vertrag nach §140 a SGB V über die jeweilige App beigetreten ist (Prüfung erfolgt im ärztlichen Praxisverwaltungssystem)
  • Mindestens zwei Hilfsmittelanbieter in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort des Versicherten dem Vertrag beigetreten sind und das verordnete Hilfsmittel versorgen können (die Prüfung erfolgt im ärztlichen Praxisverwaltungssystem)

Die Einschreibung von Ärztinnen und Ärzten erfolgt in dem jeweiligen Praxisverwaltungssystem (PVS) unter der Rubrik der Selektivverträge. Die konkreten Abläufe können in unterschiedlichen Systemen leicht voneinander abweichen. Ärztinnen und Ärzte werden von den Herstellern ihrer PVS über die genauen Abläufe informiert.

Teilnahme von Arztpraxen:
Die Teilnahme erfolgt über die genannten Praxisverwaltungssysteme durch eine einfache Zustimmung je Ärztin bzw. Arzt. Sie benötigen zur Identifikation einen elektronischen Heilberufsausweis.

Teilnahme von Versicherten:
Eine Arztsuche kann aus der App heraus auf der gemeinsamen Website geöffnet werden. Die Suche kann nach Postleitzahl, Ort, Arztname und Praxisname erfolgen.

Ärztinnen und Ärzte benötigen eines der vier Patientenverwaltungssysteme der CompuGroup Medical (Turbomed, Medistar, Albis, M1 pro) oder das System von Medisoftware. Diese wurden technisch so erweitert, dass eine eVerordnung ausgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist der elektronische Heilberufsausweis für die Einschreibung und die digitale Signatur der eVerordnung erforderlich. 

Bei technischen Fragen können sich Ärztinnen und Ärzte an den jeweiligen PVS-Hersteller wenden. Bei allen anderen Fragen steht der Datentreuhänder CGI koordinierend zur Verfügung.

SystemkomponenteAnbieterKontakt
PVSCGMTurbomed

E-Mail: hotline.turbomed@cgm.com

Telefon: 0261-80002345

ALBIS

E-Mail: support@albis-de.cgm.com

Telefon: 0261-80001622

M1 Pro

E-Mail: M1.hotline@cgm.com

Telefon: 0800-5262789

Medistar

E-Mail: support@systemhaus-de.cgm.com

Telefon: 0800-5405222

Medisoftware

E-Mail: k.schlicht@medisoftware.de

Telefon: 0431/88687-10

TreuhandCGIE-Mail: de.support.egesundheit@cgi.com