Grundlage für eine sektorenübergreifende Versorgung ist die Abkehr von der getrennten Planung ambulanter und stationärer Leistungen in zwei nebeneinander organisierten Sektoren. Ziel ist eine einheitliche Planung für die Leistungen, die sowohl im niedergelassenen Bereich als auch im Krankenhaus erbracht werden. Dabei wird zugleich die Entwicklung hin zu einer weiteren Verlagerung medizinischer Eingriffe aus dem stationären in den ambulanten Bereich gefördert, die dem medizinischen Fortschritt zu verdanken ist. In einem ersten Schritt werden die Leistungen definiert, die in Zukunft sektorenunabhängig geplant und mit einer einheitlichen Vergütung erbracht werden sollen.
Gemeinsame Selbstverwaltung definiert Rahmenbedingungen
- Die für eine sektorenübergreifende Versorgungsplanung geeigneten Leistungen werden nach bundeseinheitlichen Kriterien definiert. Dazu verpflichtet der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss.
- Die gemeinsame Selbstverwaltung legt die geeigneten Indikationen, Leistungen und Leistungskomplexe fest. Dazu gehören auch aussagekräftige Parameter zur Struktur- und Prozessqualität als Mindestanforderung. Diese werden durch geeignete Parameter der Ergebnisqualität ergänzt. Eine herausgehobene Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse aus dem Gutachten zur Weiterentwicklung des Kataloges zum ambulanten Operieren. Die gemeinsame Selbstverwaltung erarbeitet die notwendigen Datenstrukturen, Verfahren sowie die Methodik zur Ermittlung des Leistungsbedarfs und der Behandlungskapazitäten.
- Auf dieser Basis wird der G-BA in Verbindung mit dem Institut des Bewertungsausschusses (InBA) und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit Fristsetzung beauftragt, einen umfassenden Katalog der Leistungen zu konkretisieren und fortzuschreiben, für die künftig die sektorenübergreifende Planung mit Schwerpunkt auf einer ambulanten Versorgung gelten soll. Das Konzept des Sachverständigenrates für eine sektorenübergreifende Bedarfsanalyse und Kapazitätsplanung dient dafür als Orientierung.