Die Sozialwahl 2023 läuft. Alle sechs Jahre werden die Mitglieder des Verwaltungsrates der Barmer gewählt. Hier finden Sie alle wichtigen Sitzungen und Termine.
Sozialwahl 2023
"Wir für Sie" ist das Motto der 30 ehrenamtlichen Verwaltungsratsmitglieder der Barmer, die sich für die Versicherten der Kranken- und Pflegekasse einsetzen und bei der Barmer alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung treffen. In der Zeit zwischen dem 11. April 2023 und 11. Mai 2023 erhalten alle wahlberechtigten BARMER-Mitglieder Wahlunterlagen, um die 27 ehrenamtlichen Versichertenvertreterinnen und -vertreter zu wählen.
Bis zum 31. Mai 2023 muss der ausgefüllte Stimmzettel oder die Online-Stimme bei der Barmer sein.
Am 10. November 2021 hat der Erledigungsausschuss den Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Verwaltungsrat der BARMER im Jahr 2023 bestellt.
- Jürgen Rothmaier (Vorsitzender; Stellvertretender Barmer Vorstandsvorsitzender)
- Joao Rodrigues (Stellvertretender Vorsitzender; Leiter der Abteilung Selbstverwaltung)
- Ronald Krüger, Barmer VersichertenGemeinschaft
- Michael Klatt, Barmer VersichertenGemeinschaft
- Hermann Schmitt, Barmer Interessenvertretung
- Friedhelm Ochs, Barmer Interessenvertretung
- Michael Esser, ver.di ACA IG Metall
- Klaus Dollmann, ver.di ACA IG Metall
- N.N., BfA DRV-Gemeinschaft
- Sven Fester, Gruppe der Arbeitgeber (Freie Liste Wiethölter, Kruck-Paulussen.)
Ort: Hauptsitz der BARMER, Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin
Raum: 0.1.3
Beginn: 14.00 Uhr
Wählbar ist, wer am Stichtag für die Wählbarkeit
- zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber gehört,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
- eine Wohnung im Geschäftsgebiet der Barmer, also in der Bundesrepublik Deutschland, innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Die Sozialwahl ist eine Listenwahl.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen).
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufs-politischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn
- ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist (siehe hierzu die Bekanntmachung: Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung - PDF, 215 KB, sowie die Bekanntmachung: Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen - barrierearmes PDF, 119 KB)
oder
- sie seit der letzten Wahl mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat der Barmer vertreten sind.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen seit der letzten Wahl dem Verwaltungsrat ununterbrochen angehört.
Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach den §§ 48b oder 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.
Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist keine eigenen Vorschlagslisten eingereicht haben (§ 22 Absatz 2 Satz 2 SVWO).
In seiner Zulassungssitzung am 22. Dezember 2022 hat der Wahlausschuss die sechs eingereichten Vorschlagslisten in der Gruppe der Versicherten sowie eine Liste in der Gruppe der Arbeitgeber zugelassen.
Als weiteren Beschluss hat der Wahlausschuss eine Wahl ohne Wahlhandlung in der Gruppe der Arbeitgeber sowie die Feststellung des Wahlergebnisses für die Gruppe der Arbeitgeber gefasst (siehe hierzu Bekanntmachung des Wahlergebnisses für die Wahl zum Verwaltungsrat der BARMER in der Gruppe der Arbeitgeber - barrierefreies PDF, 260 KB)
Die öffentliche Stimmauswertung erfolgt im Zeitraum vom 01. - 07. Juni 2023 im Hauptgebäude, Raum A.U 150 der BARMER Hauptverwaltung, Lichtscheider Str. 89, 42285 Wuppertal statt.
Die öffentlichen Sitzungen der Briefwahlleitung finden in diesem Zeitraum täglich um 11:00 Uhr und um 16:00 Uhr in der BARMER Hauptverwaltung in Raum A.U 150 statt. Die öffentliche Sitzung der Online-Wahlleitung findet am 01. Juni 2023 um 7:30 Uhr in der BARMER Hauptverwaltung in Raum A. 427 statt.