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Für die Barmer Kranken- und Pflegekasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Erstellung einer Satzung gesetzlich vorgeschrieben. Damit diese in Kraft treten kann, muss sie vorab durch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Soziale Sicherung, genehmigt und öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen der Satzungen.
Regelungen der Satzungen
Satzungen der Krankenkassen dürfen nur solche Bestimmungen enthalten, die gesetzlich vorgesehen sind. Hierbei wird unterschieden in Regelungen, die in den Satzungen getroffen werden können, und solchen, die verpflichtend getroffen werden müssen.
So müssen die Satzungen u.a. folgende Bestimmungen enthalten: Name und Sitz der Kranken- bzw. Pflegekasse, Bezirk, Kreis der Mitglieder, Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind (nur Krankenkasse), die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und des Vorstandes und deren Rechte und Pflichten sowie die Art der Bekanntmachungen.
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