Berlin, 12. März 2020 – Seit wenigen Tagen können niedergelassene Ärzte Patienten nach telefonischer Rücksprache bis maximal sieben Tage arbeitsunfähig schreiben. Gedacht ist diese Vereinfachung für Fälle von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, also zum Beispiel grippale Infekte, nicht aber bei begründetem Verdacht auf eine Infektion durch das Coronavirus. Darauf weist die Barmer mit Blick auf eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland hin. Diese Regelung gelte seit dem 9. März zunächst für vier Wochen. Damit sei eine der gegenwärtigen Situation angepasste und vor allem die Hausarztpraxen entlastende Lösung rasch umgesetzt worden.
Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit kommt per Post
Patienten könnten demnach in der Arztpraxis anrufen. Bei diesem Gespräch werde zunächst die Krankengeschichte erfasst. Danach befrage der Arzt den Patienten eingehend, um sich persönlich von dessen Zustand zu überzeugen. Ausgeschlossen von der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit per Telefon seien jedoch Fälle, in denen Patienten schwere Symptome zeigten. Die AU-Bescheinigung komme per Post zu den Patienten ins Haus, die sie dann an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weitergeben müssten. Alternativ könne sie auch durch einen Angehörigen in der Praxis abgeholt werden. Das sollte jedoch vorab vereinbart werden, rät die Barmer. Bei einem ernsthaften Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Patienten auf jeden Fall zunächst die Arztpraxis anrufen und das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Hinter diesem Link befinden sich alle Informationen zur Corona-Pandemie: www.barmer.de/coronavirus