Ein Vater kann dank Kinderkrankenschein seine kranke Tochter pflegen und gibt ihr Medikamente.
Pressemittteilung der Barmer Thüringen

Mehr Kinderkrankentage für Eltern ab 2024 

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Erfurt, 20. Dezember 2023 – Eltern haben ab dem 1. Januar 2024 einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Pro Kind kann ein El­ternteil dann jährlich für 15 Tage anstatt für regulär zehn Tage Kinderkranken­geld beantragen.  Für Alleinerziehende erhöht sich der jährliche Anspruch auf 30 Tage je Kind. 

Birgit Dziuk, Landesgeschäftsführerin der Barmer in Thüringen. Foto: Michael Reichel

Birgit Dziuk, Landesgeschäftsführerin der Barmer in Thüringen. Foto: Michael Reichel

„Die Erhöhung der Kinderkrankentage sehen wir als positives Signal. Es ist wichtig, dass Eltern entlastet werden, wenn ihr Kind krank ist. Deshalb ist es auch richtig, dass trotz Wegfall der Sonderregelungen die Anspruchstage nicht wieder auf Vor-Corona-Niveau zurückgehen“, sagt Birgit Dziuk, Landesgeschäfts­führerin der Barmer in Thüringen. Die pandemiebedingte Erhö­hung der Kinderkrankentage endet am 31. Dezember dieses Jahres. 

Dziuk begrüße zudem die Einführung eines neuen Kinderkran­kengeldes bei statio­nären Aufent­halten. Eltern könn­ten ab Januar, wenn sie im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Kindes aus medizini­schen Gründen mitauf­genommen werden, ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Hier gebe es keine Höchstanspruchs­dauer, daher erfolge auch keine Anrechnung auf die Anspruchstage.

Infektionswellen lassen Zahlen steigen

In Thüringen wird Kinderkrankengeld regelmäßig in Anspruch genommen. In den Jahren 2021 und 2022 sind landesweit von Barmer-Versicherten jeweils rund 18.500 Anträge auf Kinder­krankengeld gestellt worden. Bis Ende Septem­ber dieses Jahres seien bereits mehr als 10.500 Kinderkrankengeld­anträge eingegangen. „Wir rechnen aufgrund der aktuellen In­fektionswelle vor allem in den letzten Monaten dieses Jahres mit stei­gen­den Zahlen“, so Birgit Dziuk. Bei der Frage, wer Kinder­kran­kengeld in Anspruch nimmt, bestätige sich in Thüringen der bundesweite Trend. Von den gestellten Anträgen entfallen rund 70 Prozent auf Mütter und 30 Prozent auf die Väter.

Entlastung für Eltern mit digitalen Angeboten

Die Barmer  unterstützt Eltern im Krankheitsfall ihres Kindes auch mit digitalen Angeboten, so Landeschefin Dziuk. Beispielsweise gebe es die Möglichkeit, sich den Kinderkrankenschein digital in der Videosprechstunde der Barmer Teledoktor-App ausstellen zu las­sen. Kinderkrankengeld könne jederzeit von zu Hause aus online über die Barmer-App beantragt werden. Das spare Zeit und Wege und helfe, das Infektionsgeschehen einzudämmen.

FAQ Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Eltern, die in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung wie z. B. Weihnachtsgeld erhalten haben, bekommen sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes.
Berufstätige Eltern, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können die Leistung beantragen. Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Attest bestätigt, dass das Kind erkrankt ist und eine Betreuung benötigt.
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Barmer-versicherte Eltern können den Antrag jederzeit von zu Hause digital über die Barmer-App einreichen.
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Der Anspruch der Kinderkrankentage erhöht sich ab 2024 auf 15 Tage pro Kind und Elternteil. Der Anspruch ist insgesamt begrenzt auf maximal 35 Tage im Jahr. Der reguläre Anspruch betrug bisher zehn Tage im Jahr. Während der Corona-Pandemie hatte ein Elternteil Anspruch auf 30 Kinderkrankentage. Für Alleinerziehende besteht ab 2024 ebenfalls ein höherer Anspruch. 

Tabelle_BARMER_MV_KiKG 2024

Ab 2024 wird ein neues Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt, sofern das Kind jünger als 12 Jahre ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme soll für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung gelten. Eine Höchstanspruchsdauer, wie beim Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung, gibt es nicht. Somit erfolgt auch keine Anrechnung auf die oben genannten Anspruchstage. Die medizinische Notwendigkeit wird von der stationären Einrichtung bescheinigt. Bei Kindern die jünger als neun Jahre sind, gilt die Mitaufnahme eines Elternteils immer als medizinisch notwendig.
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat, kann der andere gesetzlich versicherte Elternteil seine noch offenen Kinderkrankentage übertragen. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt einer erneuten Freistellung zu.

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