Kinder sollen nur dann einen Platz bei einer Tagesmutter, in einer Kita oder dem Schulhort bekommen, wenn sie vollständig gegen Masern geimpft sind. So sieht es das Masernschutzgesetz vor, das zum 1. März 2020 in Kraft tritt. Mit dem Masernschutzgesetz sollen die Menschen besser vor dieser gefährlichen Infektionskrankheit geschützt und Masern auf Dauer ausgerottet werden.
Impfungen schützen nicht nur die eigenen Kinder oder den Erwachsenen selbst. Sie bieten auch denjenigen Schutz, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfungen erhalten dürfen. Dazu gehören beispielsweise chronisch Kranke und auch Säuglinge in den ersten Lebenswochen.
Dr. Fabian Magerl, Landesgeschäftsführer der Barmer in Sachsen.
Wie häufig Masern in Deutschland und Sachsen vorkommen, wie die Impfpflicht umgesetzt wird und wie gegen Masern geimpft wird, ist hier zusammengefasst:
Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen (Kitas, Horte, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulen sowie Gemeinschaftsreinrichtungen und Heimen) betreut werden oder dort tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Impfnachweis vorlegen.
Bei einer Neuaufnahme nach dem 1. März 2020 in eine Einrichtung, müssen die Kinder, Jugendlichen und dort Beschäftigten einen ausreichenden altersentsprechenden Masernschutz nachweisen.
Gleiches gilt für Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut werden oder dort tätig sind. Auch Personen, die in medizinischen Einrichtungen, wie bspw. Krankenhäuser und Arztpraxen tätig sind oder tätig werden, müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.
Die jeweiligen Einrichtungsleitungen überprüfen bei Eintritt in die Einrichtung, ob die entsprechenden Impfungen vorliegen bzw. ob - nachgewiesen durch ein ärztliches Attest - eine Immunität durch eine erlittene Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation besteht.
Die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen sind verpflichtet bei fehlender Impfung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Wird kein Nachweis erbracht, kann ein Bußgeld von 2.500 Euro in Rechnung gestellt werden.
- Fragen und Antworten zu Masern aus medizinischer Sicht: www.barmer.de/s000553
- Arzneimittelreport 2019 Auswertungen für Sachsen: www.barmer.de/p012418
- Informationen zum Thema Impfen allgemein: www.barmer.de/s000862
- Informationen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut: www.stiko.de
- Epidemiologische Situation der Masern und Röteln in Deutschland in 2018: www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Praevention/elimination_04_01.html
- Veröffentlichung des Sächsisches Staatsministerium für Kultus https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/234389
- Veröffentlichung des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt https://www.gesunde.sachsen.de/35958.html