Anfang des Jahres hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Bislang stellen ambulante, stationäre und rettungsdienstliche Notfallversorgung unterschiedliche Systeme dar, die nun zu einem integrierten System weiterentwickelt werden sollen.
Zukünftig soll es eine gemeinsame Stelle geben, die für Patienten rund um die Uhr telefonisch in medizinischen Notfällen erreichbar ist. In den sogenannten Gemeinsamen Notfallleitsystemen (GNL) soll eine Ersteinschätzung des Behandlungsbedarfs getroffen werden. Anschließend folgt die Vermittlung in die geeignete Versorgungsstruktur. Ein GNL besteht in der verbindlichen Zusammenarbeit der Träger der Rettungsleitstellen der Rufnummer 112 und der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Rufnummer 116 117 (kassenärztlicher Bereitschaftsdienst). Beabsichtigt eine Rettungsstelle die Bildung eines GNL, so ist die KV zur Kooperation verpflichtet. Das ist aus unserer Sicht auch grundsätzlich richtig so. Wichtig wäre allerdings auch, die beiden Rufnummer 112 und 116 117 zusammenzulegen.
Kassen unterstützen Anschaffung von Software
Der digitalen Vernetzung wird bei der Einrichtung eines GNL eine große Bedeutung beigemessen. So sollen die Kooperationspartner eines GNL ein softwaregestütztes Ersteinschätzungsverfahren vereinbaren. Geplant ist zudem, dass die GNL einen digitalen Zugriff auf alle Rettungseinsatzmittel und auf die Kapazitäten der Integrierten Notfallzentren (INZ) erhalten, Falldaten aus den GNL oder einem Rettungseinsatzmittel sollen zukünftig an das aufnehmende INZ oder Krankenhaus übermittelt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen werden mit dem Gesetz verpflichtet, die Anschaffung von Software für die Rettungsleitstellen mit 25 Mio. Euro zu unterstützen.
Integrierte Notfallzentren werden für Notfallpatienten die erste Anlaufstelle. Hier wird eine qualifizierte Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs der Patienten vorgenommen und entschieden, ob sie sofort stationär behandelt werden müssen oder eine ambulante Behandlung angezeigt ist. Die INZ werden gemeinsam von kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhäusern eingerichtet und betrieben. Sie sollen räumlich nah am Krankenhaus liegen, um von den Patienten als erste Anlaufstelle im Notfall erkannt zu werden. Die Anzahl und Standorte der INZ beschließt der erweiterte Landesausschuss.
Zentrale Anlaufstelle ist wichtig
Das INZ als zentrale und jederzeit zugängliche Anlaufstelle ist wichtig für eine bedarfsgerechte Notfallversorgung. So müssen Patienten in Zukunft nicht mehr entscheiden, ob der ärztliche Notfalldienst der KV oder die Notfallambulanz eines Krankenhauses die richtige Anlaufstelle ist. Es ist auch richtig, dass INZ nur an Krankenhäusern betrieben werden dürfen, die gemäß des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an der Notfallversorgung teilnehmen. Es sollte diesbezüglich keine Ausnahmen geben.
Es ist sinnvoll, dass die Leistungen der medizinischen Notfallrettung wie vorgesehen im Sozialgesetzbuch verankert werden. Auch die erweiterten Mitwirkungsrechte der Kassen bei der Vergütung und der Planung sind folgerichtig, da die Krankenkassen Kostenträger für die medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes sind. Der Gesetzentwurf versäumt es aber, die Finanzverantwortung der Länder für die öffentliche Daseinsvorsorge in Form der Investitions- und Vorhaltekosten des Rettungsdienstes hervorzuheben. So werden beispielsweise die Investitionskosten für die digitale Vernetzung in der Notfallrettung per Gesetz der Krankenversicherung auferlegt.