Der Deutsche Bundestag hat das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und schafft die Grundlagen für die digitale Gesundheitsversorgung in Deutschland. So wird beispielsweise der Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen geregelt. Ärzte und Psychotherapeuten dürfen künftig Apps verordnen. Die Krankenkassen dürfen digitale Gesundheitsanwendungen allerdings nur bei Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation genehmigen. Hinzu kommt, dass Krankenkassen sich nun in angemessenem Umfang an der Förderung digitaler Innovationen finanziell beteiligen können. Innovative Versorgungsansätze können durch den Innovationsfonds auch weiterhin entwickelt und erprobt werden. Bis zum Jahr 2024 stehen dafür insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung.
Ein weiterer Kernpunkt ist die Bereitstellung von Versichertendaten für Forschungszwecke. Dabei wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dem Datenschutz ein größeres Gewicht verliehen. Aus Sicht der Barmer ist es besonders wichtig, dass Versichertendaten nur pseudonymisiert weitergeleitet werden. Darauf hat auch der Vorstandsvorsitzende der Barmer, Prof. Dr. Christoph Straub, in der Anhörung des Gesundheitsausschusses zum DVG hingewiesen. Die Versicherten müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Daten gut geschützt werden. Deshalb ist für die Barmer die Pseudonymisierung von Versichertendaten vor dem Versand an die Datensammelstelle zentral.
Krankenhäuser und Apotheken müssen sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anschließen. Andere Leistungserbringer wie Hebammen und Physiotherapeuten können sich an das digitale Netzwerk für den Gesundheitsbereich anschließen. Für Ärzte gelten ab dem 1. März 2020 höhere Sanktionen, sollten sie sich noch nicht an die TI angeschlossen haben (2,5% Honorarabzug statt bisher 1%). Hinzu kommt, dass Ärzte zukünftig verpflichtet sind, die elektronische Patientenakte zu nutzen, wenn das von den Versicherten gewünscht wird.
Videosprechstunden werden erleichtert. Ärzte können jetzt auf ihrer Website über solche Angebote informieren und die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann im Rahmen der Videosprechstunde und muss nicht mehr – wie bislang – im Vorfeld erfolgen.