Krankenkassen sollen die ambulante Versorgung ihrer an Krebs erkrankten Versicherten mit Zytostatika nicht durch Verträge mit Apotheken sicherstellen können. Das sieht der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Zytostatika sind Medikamente, die zur Chemotherapie bei Krebs eingesetzt werden. Für die Versorgung der Versicherten mit Zytostatika hat die Gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2015 rund drei Milliarden Euro ausgegeben.
Das bisherige Versorgungsgeschehen ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel der niedergelassene Arzt die Lieferapotheke für die Zytostatika seiner Patienten auswählt. Diese gängige Praxis ist anfällig für unerwünschte finanzielle Verflechtungen, denn von den bundesweit rund 20.000 Apotheken erfüllen nur etwa 300 die besonderen Voraussetzungen, um Zytostika herstellen zu dürfen.
Qualitätskriterien vereinbart
„Ein Verbot der Verträge von Krankenkassen mit Apotheken ist weder im Sinne der Patienten noch der Beitragszahler“, sagt Dunja Kleis, Landesgeschäftsführerin der Barmer GEK in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Den Vertragsabschlüssen seien Ausschreibungen vorgeschaltet, die eine hohe Qualität der Zytostatika-Zubereitungen gewährleisten würden.
„Im Rahmen der Ausschreibungen werden Qualitätskriterien vereinbart, die über die derzeitige Regelversorgung hinausgehen“, erklärt Kleis. Bei den Vertragsabschlüssen werden ausschließlich Apotheken berücksichtigt, die strenge Kriterien erfüllen. Bei der Auswahl der Apotheken spielt die Qualität der Versorgung die entscheidende Rolle, erst dann entscheidet die Wirtschaftlichkeit des Angebots.
Unangemessener Verweis auf Konzentrationsprozessen bei Apotheken
„Mögliche Wirtschaftlichkeitsreserven, die der Apotheker generiert, kommen bisher nicht der Versichertengemeinschaft zugute. Die Erfahrungen zeigen, dass bei bisherigen Ausschreibungen neben dem Gewinn an Qualität und Sicherheit für die Patienten auch Einsparungen in einer Größenordnung zwischen 20 und 30 Prozent der Gesamtausgaben erzielt werden können“, betont Kleis. Diese Wirtschaftlichkeitsreserven müssten im Sinne der Versichertengemeinschaft gehoben werden.
Auch sei es nicht sachgerecht, die Gesetzesinitiative mit dem Argument der Apothekenwahlfreiheit zu begründen. Die Belieferung von Arztpraxen mit Zytostatika erfolge bereits heute ohne Einbeziehung des Patienten. „Ebenso unangemessen ist der Verweis auf Konzentrationsprozesse bei den Apotheken, denn diese zeichnen sich auch ohne Ausschreibungen seit längerem ab. Die novellierte Apothekenbetriebsordnung hat zu höheren Anforderungen im Bereich der Zytostatika-Versorgung geführt, sodass viele Apotheken die Herstellung dieser Produkte bereits aufgegeben haben“, unterstreicht Kleis.
Statt Verträge mit Apotheken abschließen zu können, sollen die Krankenkassen die Möglichkeit zum Abschluss von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Herstellern bekommen. Kleis sagt: „Dieses Instrument wird jedoch wenig Wirkung entfalten, da sich die Ausschreibung von Wirkstoffen vorrangig auf das wettbewerbliche generische Arzneimittelsegment beziehen wird. Dies macht allerdings lediglich 15 Prozent des Umsatzes aus, sodass damit nur für einen kleinen Ausschnitt des Marktes wirksame Ausschreibungen vorgenommen werden können.“
Die Erfahrungen zeigen, dass bei bisherigen Zytostatika-Ausschreibungen neben dem Gewinn an Qualität und Sicherheit für die Patienten auch Einsparungen in einer Größenordnung zwischen 20 und 30 Prozent der Gesamtausgaben erzielt werden können.