Düsseldorf (11.03.2016). Seit Kurzem profitieren gesetzlich Versicherte von Neuerungen rund um den "gelben Schein". So dürfen Ärzte den Beginn der Krankschreibung nun um drei (statt zwei) Tage rückdatieren. Das neue Formular macht zudem den bisherigen Auszahlschein fürs Krankengeld überflüssig. Damit brauchen Versicherte der Kasse nur ihr Attest zu schicken. Der neuerdings beim Patienten verbleibende zusätzliche Teil des Krankenscheins enthält einen noch deutlicheren Hinweis zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. "Krankenkassen sind verpflichtet, dies genau zu prüfen. Bei einer lückenhaften Meldung kann kein Krankengeld ausgezahlt werden", erklärt Heiner Beckmann, Landesgeschäftsführer der Barmer GEK NRW.
Krankengeld zahlt die Kasse in der Regel bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen. Der Anspruch darauf ist für Beschäftigte und Arbeitssuchende gesetzlich geregelt. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Bruttoentgelt, beträgt 2016 aber maximal 98,88 Euro pro Kalendertag. Voraussetzung für die Zahlung ist bei längerer Arbeitsunfähigkeit, dass Patienten spätestens am nächsten Werktag (Ausnahme: Samstag) nach Ablauf des Krankenscheins zum Arzt gehen. "Sind Versicherte dazu nicht in der Lage, sollten sie sich unbedingt in der Praxis melden. Gegebenenfalls kommt ein Hausbesuch infrage", rät Beckmann. Anspruch auf Krankengeld besteht vom Tag der ärztlichen Feststellung, nachträglich ausgestellte Atteste ändern nichts daran. Dies gilt auch, wenn Versicherte im Urlaub erkranken.
Kein Krankengeld bei lückenhafter oder später Meldung
Bei fehlendem Nachweis erhalten Erwerbstätige für den betroffenen Zeitraum kein Krankengeld. Auch bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld. Bei arbeitslosen oder nicht beschäftigten Versicherten endet damit die beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen sich kostenpflichtig versichern. "Patienten sollten sich die Zeit nehmen, die Hinweise auf dem Krankenschein genau durchzulesen", sagt Beckmann.
Binnen einer Woche müssen Atteste beim Arbeitgeber und bei der Kasse sein. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Chef die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn sie länger als drei Kalendertage krank sind. In Einzelfällen kann dies auch ab dem ersten Tag erforderlich sein.