Hannover, 7. August 2020 – Bei einem Notfall Erste Hilfe zu leisten, ist auch während der Corona-Pandemie Pflicht, darauf weist die Barmer hin. Im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung drohen eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Damit sich Ersthelfer in Zeiten von Corona aber nicht selbst in Gefahr bringen, sind die Empfehlungen zur Wiederbelebung angepasst worden. „Nach wie vor gilt der Merksatz: Prüfen. Rufen. Drücken. Dafür muss zuerst der Zustand des Patienten geklärt werden. Um sich selbst nicht zu gefährden, sollte ein Ersthelfer eine Person mit Verdacht auf Herz-Kreislaufstillstand nur noch laut ansprechen, anstatt sich dicht über diese zu beugen. Um die Atmung zu überprüfen, muss ein Helfer nicht länger sein Ohr an Mund und Nase des Patienten halten. Vielmehr soll er im Stehen prüfen, ob sich der Brustkorb des Patienten atemsynchron bewegt. Außerdem sollte über den Notruf 112 professionelle Hilfe angefordert werden“, erklärt Heike Sander, Landesgeschäftsführerin der Barmer in Niedersachsen und Bremen.
Risikopatienten müssen abwägen
Jeder muss im Rahmen der Zumutbarkeit und ohne erhebliche eigene Gefährdung Erste Hilfe leisten. Menschen, die zu einer Corona-Risikogruppe zählen und Zeuge eines Notfalls werden, müssen deshalb abwägen, ob Hilfeleistungen an Fremden möglich sind. Falls nicht, müssen sie umgehend Hilfe organisieren und den Notruf 112 wählen.
Herzdruckmassage statt Mund-zu-Mund-Beatmung
Bei einem Herzstillstand sollte ein Ersthelfer auf die Mund-zu-Mund-Beatmung verzichten und umgehend mit einer Herzdruckmassage beginnen. Diese muss bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes fortgesetzt werden. Die empfohlene Druckfrequenz liegt zwischen 100 und 120 Mal pro Minute. „Das Tragen von Einweg-Handschuhen und eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Auflegen eines leichten Tuchs über Mund und Nase des Patienten können dabei das Ansteckungsrisiko reduzieren“, so Sander. Nachdem die Rettungskräfte übernommen haben, sollte Ersthelfer ihre Kontaktdaten mitteilen. Das sei wichtig, falls bei dem Patienten nachträglich eine infektiöse Erkrankung festgestellt werde.