Pressemitteilungen aus Niedersachsen und Bremen

Kinderkrankengeld: Väter bleiben öfter beim kranken Nachwuchs

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Hannover, 16.01.2018 -  Was tun, wenn das Kind krank ist und Betreuung benötigt? Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht dabei vor, dass ein Mitglied bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit hat.

„Blieben im Jahr 2015 in Niedersachsen noch 3.790 Väter im Krankheitsfall bei ihren Kindern, waren es im vergangenen Jahr bereits 4.670 Väter - ein Anstieg um 23 Prozent“, verweist Barmer Landesgeschäftsführerin Heike Sander auf eine aktuelle Erhebung ihrer Kasse. In wie vielen Krankheitsfällen ihrer Kinder die Mitglieder der Barmer in Niedersachsen (und Bremen) Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes in den vergangenen drei Jahren genau in Anspruch genommen haben, zeigen die nachfolgenden Zahlen:

 NDS gesamtHB gesamtNDS MütterHB MütterNDS VäterHB Väter
201518.14782514.3576363.790189
201620.24295815.8977654.345193
201720.05583615.4156404.670196

Väter betreuen in Niedersachsen und Bremen immer öfter die kranken Kinder

„Die Zahlen zeigen eine Tendenz dahin, dass Väter häufiger zur Betreuung ihres erkrankten Kindes zu Hause bleiben und diese Leistung in Anspruch nehmen. Dies gilt für Niedersachsen ebenso wie für Bremen, wo die Zahl der betreuenden Väter in den letzten drei Jahren leicht von 189 auf 196 anstieg - ein Plus von knapp vier Prozent“, betont Heike Sander. In drei Viertel aller Fälle blieben Mütter und Väter dabei nur ein oder zwei Tage zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern und bezogen das Kinderkrankengeld. Bei der Barmer sind aktuell rd. 950.000 Menschen in Niedersachsen und Bremen versichert.

Rechtliche Voraussetzungen

Voraussetzungen dafür sind, dass das Mitglied zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird natürlich nur gezahlt, wenn und soweit kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung besteht.

Der Anspruch auf Krankengeld für dasselbe Kind kann von jedem versicherten Elternteil geltend gemacht werden. Leben in der Familie mehrere versicherte Kinder, können die Ansprüche in einem Kalenderjahr entsprechend mehrfach eingeräumt werden. Insgesamt ist der Anspruch für ein Mitglied allerdings auf 25 Arbeitstage begrenzt. Bei alleinerziehenden Versicherten wird die Anspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder insgesamt auf 50 Arbeitstage verlängert.

Weitergehende Informationen unter www.barmer.de/a008786.