Wie kann Qualität in der medizinischen Versorgung sichergestellt werden? Für BARMER-Landeschef Henning Kutzbach ist die konsequente Umsetzung der Mindestmengen das Mittel der Wahl. Die neue Landesregierung möchte anscheinend nach wie vor auf die Ausnahmeregel für die flächendeckende Versorgung setzen. Doch könnte das zulasten der Qualität der medizinischen Versorgung gehen.
Übung macht den Meister, das ist allgemein bekannt. Auch in der Gesundheitsversorgung wird auf Erfahrung und Routine gesetzt. So sollen sogenannte Mindestmengenregelungen in Krankenhäusern sicherstellen, dass besonders komplexe medizinische Behandlungen und Eingriffe nur dort stattfinden, wo Behandlungsteams über die erforderliche Erfahrung verfügen und Abläufe eingespielt sind.
Bisher galt in der Gesundheitsversorgung jedoch auch, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Denn um alle Menschen in einer Region versorgen zu können, durften Länder für Krankenhäuser Ausnahmen machen. Das hat dazu geführt, dass auch dort Leistungen erbracht werden durften, wo nicht die erforderliche Mindestmengen - und damit womöglich auch die nötige Erfahrung - vorhanden sind. Das kann im Zweifelsfall zu Lasten der Qualität einer Behandlung gehen.
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ sollte eigentlich Schluss mit den Ausnahmen sein. Aber bekanntlich kommt ja auch oftmals alles anders als man denkt. So können Länder weiterhin Ausnahmen von den Mindestmengenvorgaben machen, „wenn sonst die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde.“ Laut Koalitionsvertrag möchte die neue Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern hier immerhin prüfen, „inwieweit landesseitig Gestaltungsspielraum gewahrt werden kann.“
Das ist insofern verständlich, dass Versorgung in der Fläche bzw. Erreichbarkeit von medizinischen Einrichtungen vor allem in Mecklenburg-Vorpommern ein Thema ist. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, eine qualitativ hochwertige sowie erreichbare Gesundheitsversorgung zu sichern. Damit Qualitätsvorgaben auch stringent umgesetzt werden, ist es aus meiner Sicht empfehlenswert, Ausnahmen von den Mindestmengenregelungen sehr kritisch zu betrachten und einer strengen Prüfung zu unterziehen.
Ein kleines Zugeständnis gibt es bereits im Gesetz: Über die Mindestmengenregelung entscheidet nun die Landesbehörde auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen. Die Aussetzung von Mindestmengenvorgaben ist jeweils auf ein Jahr befristet und muss danach neu beraten werden. Bleibt zu hoffen, dass die Qualität in der Versorgung so sicherzustellen ist!