Ab Januar 2021 können die Versicherten ihre Gesundheitsdaten über eine elektronische Patientenakte (ePA) verwalten. Bei der Barmer wird diese „eCare“ heißen.
Zu Beginn erfolgt der Zugang zur ePA für Versicherte über eine App auf dem Smartphone oder Tablet. Ab 2022 wird der Zugriff ausgeweitet . Dann soll die Verwaltung der ePA auch über einen PC oder Laptop möglich sein.
Die Hoheit über die Daten bleibt aber, unabhängig vom Zugang, bei den Versicherten. Sie entscheiden, ob sie die digitale Gesundheitsakte nutzen möchten, wem sie ihre Daten zeigen und welche Dokumente in die Akte aufgenommen werden. Die ausgewählten Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten können dann die Dokumente lesen und zum Beispiel einen Arztbrief oder einen Medikationsplan in die elektronische Akte hochladen.
Krankengeschichte für die Hosentasche
Die Krankengeschichte jederzeit bei sich zu haben, kann ein großer Vorteil sein. Versicherte haben die Möglichkeit, schneller und gezielter nach notwendigen Gesundheitsinformationen zu suchen und ihre Ärztin oder ihren Arzt darüber in Kenntnis zu setzen. Dadurch können zum Beispiel Wechselwirkungen zwischen Medikamenten verhindert oder unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Als elektronische Patientenakte entspricht die eCARE strengen Vorgaben und die sensiblen Daten liegen auf Servern in der Europäischen Union.
Gesetzlicher Rahmen
Drei Gesetze schaffen den Rahmen für die ePA. Den Anfang hat im Mai 2019 das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) gemacht. Das TSVG ebnete den Weg, dass Kassen ab dem 1. Januar 2021 eine ePA bereitstellen können. Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde im Dezember 2019 vom Bundestag beschlossen. Die dazugehörige Rechtsverordnung folgte im Januar 2020. Sie berechtigt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Inhalte der ePA festzulegen und ihre Struktur zu definieren. So soll sichergestellt werden, dass die Systeme nahtlos zusammenarbeiten können. Sie sieht eine Honorarkürzung für Ärzte und Krankenhäuser bei Nichtanschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) vor. Des Weiteren erlaubt sie sonstigen Leistungserbringern wie Pflegeeinrichtungen, Hebammen, Physiotherapeuten, sich an die TI anzubinden. Die Rechtsverordnung
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) regelt die Rechte von Patienten an ihren Daten umfassend neu. So haben die Versicherten Hoheit über ihre Daten und entscheiden, ob sie die ePA nutzen wollen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer sie einsehen darf. Das PDSG definiert die Rechte der Versicherte und Kassen sowie die Pflichten der Leistungserbringer. Außerdem setzt sie die Weiterentwicklungsagenda der ePA bis zum Jahr 2023 fest.